VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 6/05 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 19 Abs. 4 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Vorabentscheidung - Subsidiarität |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 6/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 6/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. Prof. Dr. A., 2. D., 3. De., 4. V., 5. H., 6. K., 7. L., 8. Lü., 9. Dr. M., 10. O., 11. W.-GbR, 12. Ka., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., gegen Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b) (teilweise, soweit durch Verweisung aus Buchst. c) in Bezug genommen) und Buchst. c) sowie Art. 5 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. April 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01. Februar 2005 - zugestellt am 04. Februar 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 15. März 2005, ausgeräumt haben. Es kann auf sich beruhen, daß die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4. und zu 7. bereits mangels Vorlage einer konkreten Sondervollmacht i.S. des § 19 Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) - eine der Vollmachtsurkunden läßt sich nicht zuordnen, eine „Handlungsvollmacht“ vom 18. Juli 2000 genügt offenkundig nicht - unzulässig sein dürfte. Die Verfassungsbeschwerde ist für alle Beschwerdeführer aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 01. Februar 2005 unzulässig. Der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Für eine Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung. Die Beschwerdeführer sind bereits darauf hingewiesen worden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg eine Vorabentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. VerfGGBbg - wofür die Beschwerdeführer eine Zahl von landesweit zumindest 974 verwaltungsgerichtlichen Klagen in sieben Jahren anführen - voraussetzt, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000, a.a.O.). Daß diese Schwelle hier erreicht wäre, ist nicht ersichtlich. Die Behauptungen der Beschwerdeführer mögen zutreffen, daß es Besitzern von Kiefernwald in Brandenburg, wenn sie - aus welchen Ursachen auch immer - finanzschwach sind und einen „Kapitaldienst zu finanzieren“ haben, schwer fällt, auch noch Kosten der Gewässerunterhaltung zu entrichten bzw. daß sie (dann) mit Verlust wirtschaften. Dies ist jedoch kein Spezifikum gerade dieser Kosten. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 5., der jedoch lediglich 75 € im Jahr für den Wasser- und Bodenverband zu entrichten hat - nicht dar, daß sie zu diesen finanzschwachen Waldbesitzern gehören. Darüber hinaus ist den Beschwerdeführern zuzumuten, zunächst verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, insbesondere weil dieser Weg – wie die Beschwerdeführer selbst vortragen – in der Vergangenheit regelmäßig für die betroffenen Waldbesitzer erfolgreich gewesen ist. Mit Blick auf die relativ geringen Streitwerte ist für die Beschwerdeführer das Beschreiten des Rechtsweges trotz der seit dem 1. Juli 2004 auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschußpflicht tragbar. Da verwaltungsgerichtliche Entscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ersichtlich noch nicht ergangen sind, bewegt sich darüber hinaus die Einschätzung der Beschwerdeführer, Entscheidungen zu den die Beschwerdeführer interessierenden Sachfragen seien durch die Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg nicht zu erwarten, im Bereich der Spekulation. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die vorherige Einschaltung der Verwaltungsgerichte auch erforderlich, weil für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen des Wassergesetzes zunächst eine Reihe von Vorfragen, insbesondere tatsächlicher Art geklärt werden müssen. Hierzu dürften nach dem Vortrag der Beschwerdeführer u.a. eine Ermittlung von Boden- und Abflußverhältnissen in Brandenburg sowie der Relation des Nutzens der Gewässerunterhaltung zur Umlagelast im allgemeinen wie im Fall bestimmter Bodennutzungsarten zählen. Damit erweist sich die Verweisung der Beschwerdeführer auf den Rechtsweg schon deshalb als angemessen, weil auf diese Weise einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten Rechnung getragen wird (vgl. BbgVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1994 – VfGBbG 12/94 – LVerfGE 2, 193). Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |