VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 22/05 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - ZPO, § 114 |
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Schlagworte: | - Beschwerdebefugnis - Prozeßkostenhilfe - Prüfungsmaßstab |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 22/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 22/05
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren M., Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2005 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. April 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2005 - zugestellt am 2. April 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 2. April 2005, ausgeräumt hat. Eine - auch nur mögliche - Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten ist von vornherein ausgeschlossen. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist der Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2005, so daß allein zur Entscheidung steht, ob das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen hat. Hierbei prüft das Landesverfassungsgericht nicht, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der Normen des Baurechts fehlerfrei ist. Maßgeblich für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind allein die für die angestrebte Geltendmachung des Staatshaftungsanspruchs bestehenden Erfolgsaussichten (§ 114 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Das Oberlandesgericht hat hierbei die Erfolgsaussichten des auf § 839 Bürgerliches Gesetzbuch gegründeten Staatshaftungsanspruchs verneint und dazu ausgeführt, daß zunächst eine amtspflichtwidrige verzögerte Bearbeitung des Bauantrags, die zu einem Schaden des Beschwerdeführers geführt haben könnte, nicht festgestellt werden kann. Auch habe kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Genehmigung der beantragten Vorhaben bestanden, da die Voraussetzungen der §§ 12 f. Brandenburgische Bauordnung a. F. nicht vorgelegen haben. Ferner habe es dem Beschwerdeführer oblegen, nach teilweiser Rücknahme seines Antrags die Anlagen zu bezeichnen, für die der Antrag aufrechterhalten worden sei. Überdies sei die Widerspruchsbehörde im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, daß aufgrund des Gebietscharakters die Werbeanlagen - da nicht „an der Stätte der Leistung“ - ohnehin nicht genehmigungsfähig seien, so daß der unterbliebene Hinweis auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Ergebnis ohne Belang sei. Schließlich treffe den Beschwerdeführer an einer etwaigen Schadensentstehung ein „derartig hohes“ Mitverschulden, daß dies einen Haftungsanspruch im Ergebnis ausschließe. Die Auslegung der Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verstößt weder gegen das Grundrecht auf Gleichheit vor Gericht noch setzt es sich zu dem Beschluß des Landesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 - in Widerspruch. Zum einen sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den Voraussetzungen des Staatshaftungsanspruchs jedenfalls weder willkürlich noch sonst von Verfassungs wegen zu beanstanden, wobei die vorstehend skizzierte fachgerichtliche Beurteilung nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Landesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz zur Überprüfung der Fachgerichtsbarkeit, sondern hat allein darüber zu wachen, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist. Zum anderen hat das Oberlandesgericht zutreffend den durch die Landesverfassung vorgegebenen Maßstab für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aufgezeigt und seine Entscheidung an diesem ausgerichtet. Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern, da insoweit dem Beschwerdeführer die Rechtsverfolgung wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Sache nicht unverhältnismäßig erschwert wird. II. Der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war auch nach der Aufhebung des Beschlusses vom 16. Februar 2004 für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, da die Sache durch den Beschluß des Landesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden war, ohne die Sache an einen anderen Spruchkörper zu verweisen. III. Der Beschwerdeführer wird lediglich klarstellend darauf hingewiesen, daß zwar das Verfahren der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gerichtskostenfrei ist, das Verfahren über die Beschwerde gegen einen den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß hinsichtlich der Gerichtskosten aber den allgemeinen Kostenregeln unterliegt (§§ 127 Abs. 4, 97 Abs. 1 ZPO). Danach ist die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts bereits nach einfachem Recht nicht zu beanstanden. IV. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |