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VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 21/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- ZPO, § 114
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- Prozeßkostenhilfe
- Prüfungsmaßstab
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 21/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 21/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M.,

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2005

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 21. April 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2005 - zugestellt am 2. April 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 2. April 2005, ausgeräumt hat. Eine - auch nur mögliche - Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch die Landesverfassung verbürgten Rechten ist von vornherein ausgeschlossen.

Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist der Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2005, so daß allein zur Entscheidung steht, ob das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Landgerichts in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen hat. Hierbei prüft das Landesverfassungsgericht nicht, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der Normen des Baurechts fehlerfrei ist. Maßgeblich für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind allein die für die angestrebte Geltendmachung des Staatshaftungsanspruchs bestehenden Erfolgsaussichten (§ 114 Zivilprozeßordnung). Das Oberlandesgericht hat hierbei die Erfolgsaussichten des auf § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegründeten Staatshaftungsanspruchs verneint. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine fachgerichtliche Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle, da das Landesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz zur Überprüfung der Fachgerichtsbarkeit ist, sondern allein darüber zu wachen hat, ob gegen die Landesverfassung verstoßen worden ist. Die fachgerichtliche Einschätzung, daß eine Straftat im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gerade nicht vorliege, ist weder willkürlich oder sonst von Verfassungs wegen zu beanstanden, noch ist sie auch nur zweifelhaft. Die in dem Beschluß des Landesverfassungsgerichts vom 26. August 2004 - VfGBbg 10/04 - dargelegten Grundsätze sind hier nicht verletzt.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
  Prof. Dr. Schröder