VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 20/05 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
|
entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 9 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - StGB, § 67e - StPO, § 463; StPO, § 454; StPO, § 304 |
|
Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Strafvollstreckungsrecht - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität |
|
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 20/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 20/05
IM NAMEN DES VOLKES |
|
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren T., Beschwerdeführer, wegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. April 2005 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2005 - zugestellt am 29. März 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 08. April 2005, ausgeräumt hat. Er ist nach wie vor nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergriffen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.), insbesondere den fachgerichtlichen Rechtsweg ausgeschöpft hat. Abgesehen davon, daß die Strafvollstreckungskammer am Landgericht jeweils vor Ablauf bestimmter Fristen von Amts wegen prüfen muß, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, hat der Untergebrachte auch grundsätzlich jederzeit und wiederholt die Möglichkeit, eine solche Prüfung zu beantragen (§ 67e Strafgesetzbuch). Dafür, daß der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten wahrgenommen und sich in den letzten Monaten an die Strafvollstreckungskammer gewandt hat, ohne sich darauf zu beschränken, die von Amts wegen vorgesehene periodische Prüfung abzuwarten, ist nichts ersichtlich. Ebensowenig ist die einer gegebenenfalls ablehnenden Entscheidung nachfolgende Ausschöpfung des Beschwerdewegs (§§ 463, 454, 311, 304 ff. Strafprozeßordnung - StPO -) erkennbar. Die dem Verfassungsgericht zur Kenntnis gebrachte „umfassende Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg“ in Gestalt eines unmittelbar an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdeschreibens vom 26. Dezember 2004 genügt dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nicht. Weder ist damit ein (neuerlicher) Antrag auf Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts gestellt noch liegt darin eine gegebenenfalls dort einzulegende (§§ 306, 311 StPO) „Untätigkeitsbeschwerde“ vor. Überdies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß er die mit Schreiben des Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2004 erbetene Mitwirkungshandlung geleistet hat, für die Zuordnung der Sache das betreffende staatsanwaltliche Aktenzeichen zu nennen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Prof. Dr. Schröder |