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VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 184/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Verhältnismäßigkeit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 184/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 184/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Dammendorf,
vertreten durch das Amt Schlaubetal,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Bahnhofstraße 40,
15299 Müllrose,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Auflösung der Gemeinde Dammendorf (Amt Schlaubetal)durch Bildung der neuen amtsangehörigen Gemeinde Grunow-Dammendorf aus den Gemeinden Grunow und Dammendorf

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse und Dr. Knippel

am 21. April 2005

b e s c h l o s s e n :

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine dem Amt Schlaubetal angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Einbeziehung in die neugebildete Gemeinde Grunow-Dammendorf.

I.

1. Die Beschwerdeführerin, eine Gemeinde im äußeren Entwicklungsraum des Landes Brandenburg, liegt im Ostbrandenburgischen Heide- und Seengebiet und gehörte zum nach dem sog. Modell 1 gebildeten Amt Schlaubetal mit Sitz der Amtsverwaltung in Müllrose (Landkreis Oder-Spree). Nordwestlich in ca. 2,5 km Entfernung liegt die Nachbargemeinde Grunow, die – ebenso wie die Beschwerdeführerin – naturräumlich fast vollständig zum Naturpark „Schlaubetal“ zählt. Zwischen den bebauten Teilen beider Gemeinden liegen Waldflächen.

Das Amt bestand zunächst aus 11 Gemeinden. Im Vorfeld der gesetzlichen Regelungen zur Gemeindegebietsreform und mit dem Ziel, als Amt mit einer verringerten Zahl amtsangehöriger Gemeinden fortzubestehen, schlossen sich im Jahre 2002 - teilweise mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 - mehrere Gemeinden zu größeren Gebietskörperschaften freiwillig zusammen. Im März 2002 fanden Bürgerentscheide auch über einen Zusammenschluß der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde Grunow statt. Anders als die Bevölkerung der Nachbargemeinde lehnte die Mehrzahl der abstimmenden Einwohner der Beschwerdeführerin die Bildung einer neuen Gemeinde Grunow-Dammendorf ab. Ende 2001 lebten von den etwa 10.243 Einwohnern des Amtsgebiets 227 im Gebiet der Beschwerdeführerin; die Gemeinde Grunow hatte 363 Einwohner. Daneben bestanden noch die Gemeinden Mixdorf, Ragow-Merz und die Stadt Müllrose, in denen jeweils weit mehr als 500 Einwohner lebten. Vor Inkrafttreten der gesetzlichen Gebietsneugliederungen gehörten dem Amt – unter Berücksichtigung von Dammendorf und Grunow sowie den mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 durch Zusammenschluß weiterer Kleingemeinden gebildeten neuen Gemeinden Schlaubetal und Siehdichum – sieben Gemeinden an.

2. Ende April/Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Innern Anhörungsunterlagen (Referentenentwurf) für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichfalls im Frühsommer 2002 wurden die Unterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Oder-Spree versandt. Die Beschwerdeführerin sprach sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf für ihren Fortbestand als eigenständige Gemeinde im Amt aus.

3. Im September/Oktober 2002 Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 22 des Entwurfs zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 22 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah vor, die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde Grunow zur neuen Gemeinde Grunow-Dammendorf zu vereinigen. Zur Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Innenausschuß am 22. Januar 2003 wurde deren ehrenamtlicher Bürgermeister geladen, der nach Angaben der Beschwerdeführerin die Anhörungsunterlagen 7 Wochen und 4 Tage vor dem Termin erhielt und vor dem Innenausschuß auftrat. Die Gesetze wurden sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 22 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet:

§ 22
Verwaltungseinheit Amt Schlaubetal

Aus den Gemeinden Grunow und Dammendorf wird die neue Gemeinde Grunow-Dammendorf gebildet.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 17. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht unter verschiedenen Aspekten geltend, die Neugliederungsmaßnahme sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden seien. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei ein „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“ die Tatsache, daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten. Es fehle am Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, was u.a. auf Ermittlungsdefiziten beruhe.

Die Beschwerdeführerin beantragt zu erkennen:

§ 22 des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße vom 24. März 2003 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die neu gebildete Gemeinde Grunow-Dammendorf hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.

Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die in § 22 des 6. GemGebRefGBbg geregelte Auflösung der Gemeinde Grunow und deren Eingliederung in die neue Gemeinde Grunow-Dammendorf richtet. Insoweit ist die Beschwerdeführerin mangels eigener Betroffenheit nicht beschwerdebefugt.

2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt.

1. Die Anhörungserfordernisse nach der Landesverfassung sind eingehalten worden. Im Hinblick auf die insoweit von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Verfahren kommunaler Verfassungsbeschwerden im wesentlichen gleichlautend vorgebrachten Einwände wird auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -) Bezug genommen. Auch die von der Beschwerdeführerin in Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung vorgebrachten Einwände im Schriftsatz vom 24. Februar 2004 geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 162/03 -, zuletzt ausführlich: Beschluß vom 16. September 2004 - VfGBbg 118/03 -).

2. Auch materiell ist die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Grunow-Dammendorf mit der Landesverfassung vereinbar.

a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann.

Das Verfassungsgericht überprüft zunächst, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht eingeschränkt (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf. 51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 5. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]).

Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber die auf den ermittelten Umständen beruhende, beabsichtigte Regelung hinsichtlich der mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der Wertordnung der Verfassung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das den Eingriff in den Bestand der Kommunen tragende Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., zuletzt Beschluß vom 22. April 2004 – VfGBbg 182/03 – UA S. 16). Unter mehreren offensichtlich gleich gut geeigneten Lösungen muß der Gesetzgeber allerdings diejenige auswählen, die für die betroffene Gemeinde weniger belastend ist und in ihre Rechtssphäre weniger intensiv eingreift (VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 31 f; StGH BW, Urteil vom 14. Februar 1975 - GR 11/74 -, NJW 1975, 1205, 1212).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neu gebildete Gemeinde Grunow-Dammendorf Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen:

aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Dabei hat er in gebotener Weise auch die Gesamtsituation im Bereich des Amtes Schlaubetal in den Blick genommen. So hat er festgestellt, daß das Amt insgesamt einen starken Bevölkerungszuwachs aufweisen kann und mit einem solchen auch künftig zu rechnen ist, wobei allerdings die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Grunow jeweils die 500-Einwohnergrenze in absehbarere Zeit nicht erreichen werden. Die Ausstattung der ca. 13 km nördlich entfernten Stadt Müllrose im Bereich Bildung/Jugend, Gesundheit/Soziales, Kultur, Sport, Handel und Dienstleistungen entspricht der für ein Grundzentrum typischen Infrastruktur. Die Regionalplanung ordnet die Beschwerdeführerin und Grunow dem Nahbereich dieses Grundzentrums zu. Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf die Stadt Eisenhüttenstadt und die Gemeinde Grunow auf die Stadt Frankfurt (Oder) ausgerichtet.

Die örtlichen Verhältnisse und wesentlichen Strukturdaten der Beschwerdeführerin und ihrer Nachbargemeinde Grunow sind in den Gesetzesunterlagen ebenfalls zutreffend angesprochen (vgl. „Neugliederungssachverhalt“: LT-Drucksache 3/5021, S. 370 ff.). Insbesondere hat der Gesetzgeber die nachbarschaftlichen Beziehungen (gemeinsamer Kirchensprengel, Sport- und Dorffeste, gemeinsame Ausrichtung von Treibjagden) beschrieben. Die in Grunow befindliche Arztpraxis und die Zweigstelle einer Bank werden auch von den Bürgern der Beschwerdeführerin genutzt. Außerdem wurde die Verkehrssituation, namentlich die direkte Straßenverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und Grunow durch die Bundesstraße 246 und das beide Gemeinden mit dem Amtssitz verbindende Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs, dargestellt. Die auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin wohnenden Kinder werden überwiegend in Einrichtungen der Gemeinde Grunow betreut; die älteren Kinder besuchen vorrangig Schulen in Beeskow und Eisenhüttenstadt. Ebenso wie in Grunow wird die wirtschaftliche Struktur der Beschwerdeführerin durch Handwerksbetriebe und Dienstleistungseinrichtungen geprägt. Beide Gemeinden haben in der Vergangenheit eine nicht immer stabile Finanzsituation auf relativ niedrigem Niveau aufgewiesen. Im Bereich der Abwasserentsorgung sind die Beschwerdeführerin und Grunow in verschiedenen Zweckverbänden organisiert.

Es kommt nicht darauf an, ob vom Gesetzgeber sämtliche tatsächlichen Momente in allen Einzelheiten richtig erfaßt und gewürdigt worden sind. Wie verbunden die Gemeinden im Detail jetzt sind, ist bei der Prognoseentscheidung zur Gemeindegebietsneugliederung ersichtlich von untergeordneter Bedeutung. Ins Gewicht fällt vielmehr nur, ob der Gesetzgeber die das von ihm gewählten Leitbild bestimmenden Elemente in ihrem wesentlichen Gehalt richtig erkannt und daraus sachgerechte Folgerungen gezogen hat. Nur wenn die Richtigkeit einer die Entscheidung tragenden Tatsache bestritten und es möglich ist, daß bei Zugrundelegung der behaupteten abweichenden Situation die Neugliederung anders ausgefallen wäre, besteht eine Nachprüfungspflicht für das Verfassungsgericht (vgl. SächsVerfGH, LVerfGE 10, 375, 398 „[mit-]entscheidend“; VerfGH NW, Urteil vom 6. Dezember 1975 - VerfGH 39/74 -, UA S. 25; StGH BW, NJW 1975, 1205, 1213). Derartige Tatsachen sind indes weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin vorgetragen.

bb) Der Gesetzgeber gliedert aus Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV die Beschwerdeführerin neu. Ihre Einbeziehung in die nun größere amtsangehörige Gemeinde Grunow-Dammendorf überwindet die bisherige Kleingliedrigkeit der Kommunen und erstrebt eine Stärkung ihrer Verwaltungskraft. Nachvollziehbar beruft sich der Gesetzgeber darauf, daß amtsangehörige Gemeinden regelmäßig nicht weniger als 500 Einwohner haben sollen; auch sollen Ämter - vom Ausnahmefall eines Ämterzusammenschlusses abgesehen - aus nicht mehr als sechs Gemeinden bestehen (LT-Drucksache 3/5021, Leitbild I. 2. b) aa) und cc)).

(1) Daß die Stärkung der Verwaltungskraft sowie die Straffung und Effizienzsteigerung der Kommunalverwaltungen Gründe des öffentlichen Wohls sind, welche eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermögen, hat das Landesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, insbesondere zum Unterfall der Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland (Urteile vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 -) sowie zum vorausgegangenen Gesetz zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land Brandenburg vom 13. März 2001 (vgl. Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], LVerfGE Suppl. Bbg zu Bd. 13, 116 = LKV 2002, 573, 574). Eine kommunale Neugliederung setzt nicht voraus, daß Mängel in der bisherigen Aufgabenerfüllung bestehen oder eine Gemeinde keine ausreichende Verwaltungs- und Leistungskraft besitzt. Vielmehr kann auch eine weitere Verbesserung der Verwaltung des Gesamtraumes die Neugliederung rechtfertigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, u.a. Urteil vom 26. August 2004 - VfGBbg 230/03 - und Beschluß vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03 -). Einer solchen Verbesserung dient hier die Umsetzung der Leitbildbestimmungen.

(2) Der Neugliederungsbedarf ergab sich bereits aus der geringen Einwohnerzahl der Beschwerdeführerin von nur ca. 230 Einwohnern. Soweit der Gesetzgeber seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin die im Leitbild unter I. 2. b) cc) festgelegte Regel-Mindestgröße einer amtsangehörigen Gemeinde von 500 Einwohnern (LT-Drucksache 3/5021, S. 25) unterschreite (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 374), ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Landesverfassung steht der Einschätzung des Gesetzgebers, daß sich aus einer geringen Einwohnerzahl der Gemeinde typisierend Rückschlüsse auf ihre (verminderte) Leistungsfähigkeit ergeben, nicht entgegen. Der Rückgriff auf die Einwohnerzahl als Indiz für die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ist auch bei amtsangehörigen Gemeinden unbeschadet dessen statthaft, daß eine amtsangehörige Gemeinde – jedenfalls im Land Brandenburg – nicht selbst Träger der „eigentlichen“ Verwaltung ist. Die Gemeindevertretung bleibt nämlich ungeachtet der administrativen Umsetzung durch das Amt für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Nicht das Amt, sondern die einzelne Gemeinde ist Träger der gemeindlichen Einrichtungen und für den Unterhalt dieser Einrichtungen zuständig. Solche Einrichtungen können im Regelfall sinnvoll nur von bestimmten gemeindlichen Mindestgrößen an betrieben werden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, [Kreuzbruch], a.a.O. und Beschluß vom 18. November 2004 – VfGBbg 167/03 – a.a.O., m.w.N.).

Im übrigen hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang geprüft, ob geographische, historische oder soziokulturelle Gesichtspunkte ein Abweichen von der Regelmindesteinwohnerzahl rechtfertigen. Seine Einschätzung, daß dies nicht der Fall sei (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 374; vgl. auch Beschlußempfehlung des Innenausschusses, Anlage 2 zu DS 3/5550), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

(3) Auch soweit der Gesetzgeber darauf abstellt, daß bei einem Fortbestand der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Grunow als selbständige Gemeinden die leitbildgerechte Höchstzahl von sechs einem einzelnen Amt angehörenden Gemeinden überschritten wäre (LT-Drucksache 3/5021, S. 373), orientiert er sich an einem dem öffentlichen Wohl dienenden Neugliederungsziel. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach Ämter mit einer größeren Anzahl amtsangehöriger Gemeinden eine Vielzahl und große Verschiedenheit der von einem Amt wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben bedingten, z.B. die Betreuung und Beratung der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse, Vorbereitung von Satzungs- und Beschlußvorlagen sowie von Wahlen und Abstimmungen, gemeindescharfe Berechnung von Haushaltsdaten, Steuern, Beiträgen und Gebühren und daß Verrechnungen zwischen den amtsangehörigen Gemeinden etwa für Kindertagesstätten, Schulen oder einen gemeinsam genutzten Bauhof des Amtes einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderten (LT-Drucksache 3/5021, S. 42 f.), sind nachvollziehbar. Eine Straffung und Vereinfachung der Amtsstruktur zwecks Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Amtes anzustreben, ist im Hinblick auf den darin liegenden Vorteil für die Bürger und (ggf. neugegliederten) Gemeinden des Amtes von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. November 2004 - VfGBbg 167/03).

cc) Zur Erreichung dieser Reformziele ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neugebildete Gemeinde Grunow-Dammendorf nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Klein- und Kleinstgemeindestruktur durch die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit der Nachbargemeinde Grunow eindeutig verfehlt würde.

dd) Die Eingliederung ist auch nicht unverhältnismäßig.

(1) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müssen die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Da die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken, ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], a.a.O.).

(2) Der Gesetzgeber hat die Vor- und Nachteile seines Neugliederungsvorhabens in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt.

Ihm war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5021, S. 369 f.) und den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 22 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise im Bereich des Amtes Schlaubetal namentlich die geringe Größe der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Grunow berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von der Notwendigkeit der Bildung einer größeren Verwaltungseinheit unter Einbeziehung beider Gemeinden ausging. Besonderheiten, die einen Fortbestand als eigenständige (amtsangehörige) Gemeinde gebieten, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Eine geeignetere Alternative zu der vom Gesetzgeber gewollten Neuordnung (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], a.a.O.) ist nicht erkennbar. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur angrenzenden Stadt Friedland hat der Gesetzgeber erwogen und aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Diese Neugliederung hätte nämlich einen ämterübergreifenden Gemeindezusammenschluß zur Folge gehabt, ohne daß dieser durch konkrete örtliche Besonderheiten veranlaßt gewesen wäre. Zudem präferiert auch die Beschwerdeführerin eine solche Lösung nicht. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucksache 3/5021, S. 373 ff.) kommt weitergehend zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Neugliederungsalternative, nämlich die Umwandlung des Amtes Schlaubetal in eine amtsfreie Gemeinde (vgl. Stellungnahme des ehrenamtlichen Bürgermeisters vor dem Innenausschuß: Ausschußprotokoll 3/714, S. 76 ff.), geprüft hat. Wenn er hierzu ausführt, daß eine solche Umwandlung im äußeren Entwicklungsraum des Landes nach dem Leitbild (unter I. 2. a) bb), LT-Drucksache 3/5021, S. 24) dann erfolgen soll, wenn es ausgeprägte Zentralorte als Kristallationskerne größerer Gemeindestrukturen und entsprechende – hier indessen fehlende - Zentralort-Umland-Verflechtungen gibt, so ist dies eine plausible Begründung für den Fortbestand des Amtes.

ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen.

(1) Ein bestehendes starkes bürgerschaftliches Engagement in der Beschwerdeführerin „als historisch gewachsener Gemeinde“ steht der Eingliederung nicht entgegen. Daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner und deren Teilnahme am Gemeindegeschehen dauerhaft beeinträchtigt oder gar beseitigt werden würde, vermag das Verfassungsgericht nicht zu erkennen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die bereits bestehenden Verflechtungen mit der Gemeinde Grunow dies verhindern werden, ist nicht zu beanstanden.

(2) Der Gesetzgeber war nicht durch die finanziellen Folgen an einer Eingliederung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Grunow-Dammendorf gehindert. Für die Beurteilung am Maßstab des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 98 Abs. 1 LV ist nicht ausschließlich oder auch nur in erster Linie entscheidend, welche Lösung für die Einwohner der einzelnen Gemeinde die meisten Vorteile bietet. Entscheidend ist vielmehr, welche Lösung den Interessen des gesamten neu zu gliedernden Verwaltungsraumes und seiner Bevölkerung sowie darüber hinaus der Gesamtbevölkerung des Landes am besten entspricht. Erfahrungsgemäß kann der Wohlstand einer Gemeinde auf Lagevorteilen - etwa einer verkehrsgünstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Autobahn und Bundesstraße - beruhen, wenn auch die sich aus der günstigen Lage ergebenden Chancen genutzt werden müssen. Umgekehrt kann Verschuldung jedenfalls teilweise aus Lagenachteilen herrühren, etwa wenn Infrastruktureinrichtungen unterhalten werden müssen, die zugleich den Menschen aus Nachbargemeinden zugute kommen, und gleichzeitig günstige Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder durch bestehende (Wohn-)Bebauung nicht lohnend genutzt werden können. Unabhängig davon ist die Finanzlage und damit auch der Beitrag, den die Einwohner mit einem neu zugeschnittenen Gebiet und Ressourcen zu leisten vermögen, naturgemäß nicht von Dauer, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vor dem Innenausschuß hervorgehobenen Problem der Zugehörigkeit der Gemeinde Grunow zu einem anderen Abwasserzweckverband, welcher „total marode“ ist (Stellungnahme des ehrenamtlichen Bürgermeisters: Ausschußprotokoll 3/714, S. 78), hat sich der Gesetzgeber befaßt (LT-Drucksache 3/5021, S. 374 f.). Diese Sachlage steht der gesetzlichen Zusammenlegung der beiden Gemeinden nicht entgegen.

(3) Die Neugliederung verstößt nicht gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte, daß der Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Gemeindegebietsreform sein „System“ nicht ohne hinreichende Begründung verlassen darf (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 27. November 1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50, 51 „Raum Hannover“; SächsVerfGH, LKV 1995, 115, 116 ff.; ThürVerfGH, LVerfGE 5, 391, 422; BayVerfGH, BayVBl 1978, 497, 503; hinsichtlich Kreisgebietsreform bereits das erkennende Gericht, Urteil vom 14. Juli 1994 – VfGBbg 4/93 – LVerfGE 2, 125, 142; vgl. auch Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 Rn. 122; Tettinger, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz Band 2, Art. 28 Rn. 233). Im wesentlichen vergleichbare Neugliederungen müssen gleich behandelt werden. Regelungen, die ohne hinreichende Begründung das zugrundeliegende System verlassen, verstoßen gegen das öffentliche Wohl.

Ein für die Beschwerdeführerin maßgeblicher Verstoß gegen den Grundsatz kommunaler Gleichbehandlung liegt jedoch nicht vor und ist im übrigen nicht geltend gemacht worden.

(4) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie der Gesetzgeber den geäußerten Willen der Bevölkerung gewichtet hat. Die aus der Anhörung der Bevölkerung, der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Grunow sowie der sonstigen betroffenen Träger öffentlicher Belange resultierenden Stellungnahmen sind in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 369 f.). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung der Beschwerdeführerin gefolgt ist, sondern den für die Bildung der Gemeinde Grunow-Dammendorf sprechenden Umständen das höhere Gewicht beigemessen hat.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt. VerfGGBbg. Der Beschluß ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel