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VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 16/05 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1; LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 2
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- ZPO, § 321a
Schlagworte: - rechtliches Gehör
- Subsidiarität
- Vorabentscheidung
Fundstellen: - DÖV 2005, 647
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. April 2005 - VfGBbg 16/05 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 16/05



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte S.-D., B. und Dr. Dr. K.,

gegen den Beschluß des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Cottbus vom 30. März 2004 sowie des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 28. Dezember 2004

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel und Prof. Dr. Schröder

am 21. April 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2005 - zugestellt am 10. März 2005 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 21. März 2005, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Brandenburgischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zunächst die sog. Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321a Zivilprozeßordnung (ZPO) hätte erheben müssen. Dem steht nicht entgegen, daß dieses Gehörsrügeverfahren in der Zivilprozeßordnung geregelt und nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung nur für das Verfahren der ersten Instanz vorgesehen war. Denn der Beschwerdeführer ist verpflichtet, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten stehende zu unternehmen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer mußte deshalb alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 18. Juni 1996 - VfGBbg 20/95 -, LVerfGE 4, 201, 205 m.w.N.). Es steht außer Frage, daß durch die Anrufung des Dienstgerichtshofs im Rahmen des Verfahrens der Gehörsrüge die vom Beschwerdeführer als solche empfundene Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte beseitigt werden können und er deshalb gehalten war, sich erneut an dieses Gericht zu wenden (a. A. für eine Verfassungsbeschwerde nach Berufungsurteil im Zivilprozeß: ThürVerfGH NVwZ-RR 2005, 145, 146).

Es war dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar, die Gehörsrüge zu erheben (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfGE 68, 376, 381). Wegen §§ 67 Nr. 4 d), 83 Satz 1 Brandenburgisches Richtergesetz i.V.m. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist § 321a ZPO zumindest nicht von vornherein unanwendbar. Die entsprechende Anwendbarkeit des § 321a ZPO in den Verfahren der zweiten Instanz wurde von den Oberlandesgerichten zwar uneinheitlich beurteilt (bejahend etwa: OLG Frankfurt a. M. NJW 2004, 165; OLG Celle (13. Senat) NJW 2003, 906; (9. Senat) MDR 2003, 593 [zitiert nach juris]; (2. Senat) MDR 2003, 1311 m.w.N. [zitiert nach juris]; verneinend etwa: Kammergericht, Beschluß vom 8. Dezember 2003 - 10 U 105/02 -; OLG Rostock NJW 2003, 2105; OLG Karlsruhe MDR 2004, 593 [zitiert nach juris]; OLG Stuttgart JurBüro 2003, 487 [zitiert nach juris]; OLG Celle (11. Senat) BauR 2003, 1928 [zitiert nach juris]; (20. Senat) BauR 2003, 1428 m.w.N. [zitiert nach juris]), jedoch haben sich bislang weder das Brandenburgische Oberlandesgericht noch der Brandenburgische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu dieser Frage - soweit ersichtlich - geäußert (vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 23/04 -, JMBl 2004, 71). Danach war die Erhebung der Gehörsrüge auch nicht völlig aussichtslos (vgl. zu der Verpflichtung, bei unklarer Rechtslage im Zweifel alle in Frage kommenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen: BVerfGE 68, 376, 380 f.; BVerfG NJW 1993, 3130; vgl. auch Lübbe-Wolff, EuGRZ 2004, 669, 670 ff.).

Nichts anderes folgt aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts [Plenum] vom 30. April 2004 (BVerfGE 107, 395). Anders als dort geht es vorliegend nicht um ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelfe sondern um die entsprechende Anwendung einer Norm des Prozeßrechts. Überdies hat das Landesverfassungsgericht durch Beschluß vom 27. Mai 2004 - VfGBbg 20/04 - und somit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an der analogen Anwendbarkeit von § 321a ZPO in Verfahren der zweiten Instanz festgehalten.

Der Beschwerdeführer kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß § 321a ZPO allenfalls für Verfahren der zweiten Instanz im Zivilprozeß - hingegen nicht für das dienstgerichtliche Verfahren - anwendbar sei. Denn das Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung weist keine Unterschiede im Vergleich zum Zivilprozeß auf, die eine Anwendung des § 321a ZPO verbieten (vgl. BVerwG NVwZ 2005, 232; HambOVG DÖV 2004, 583 m.w.N.; vgl. für das finanzgerichtliche Verfahren BFH NJW 2004, 2853, 2854: „§ 321a ZPO ... ist im Finanzprozeß (i.V. mit § 155 Abs. 1 Satz 1 FGO) uneingeschränkt anwendbar“). Soweit der Beschwerdeführer auf die Kommentierung in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, verweist, kann der von ihm gesuchte Schluß daraus nicht gezogen werden. Vielmehr erkennt die Kommentierung die entsprechende Anwendung von § 321a ZPO auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich an, ohne sich mit der Frage der Anwendbarkeit in der zweiten Instanz auseinanderzusetzen (13. Auflage 2003: Rn. 4 zu § 173) und wendet sich vorrangig gegen die ausufernde entsprechende Anwendung ungeschriebener Rechtsbehelfe (13. Auflage 2003: Rn. 8a, 10, 13 vor § 124). Dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2003 (NVwZ 2003, 1132) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, daß das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung von § 321a ZPO grundsätzlich nur für erstinstanzliche Entscheidungen als möglich erachtet; entscheidungserheblich war allein, daß das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig war.

II.

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) ist bereits deshalb ausgeschlossen, da der Zugang zum Landesverfassungsgericht aufgrund der durch das Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen in verfassungsgemäßer Weise beschränkt ist (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 LV) und sich die - bereits durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte - Rechtsprechung zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als verfassungsgemäße Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften darstellt.

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
   
Prof. Dr. Dombert Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
  Prof. Dr. Schröder