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VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 41/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1
- VerfGGBbg, § 50 Abs. 3
- FamFG, § 76
- ZPO, § 114 ff
Schlagworte: - Willkürverbot
- Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe
- Zurückweisung an einen anderen Senat
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 41/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 41/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     M.,

 

Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwältin Dr. H.,

 

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011 (24 F 242/11) sowie der Beschlüsse des Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­desgerichts vom 3. April 2013 und 8. Juli 2013 (13 WF 53/12)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 21. März 2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlan­des­ge­richts    vom 3. April 2013 (13 WF 53/12) verletzt den Beschwerde-   führer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfas­sung. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent­schei­dung   an einen anderen Senat für Familiensachen des Bran­den­bur­   gi­schen Ober­lan­des­ge­richts zurück­ver­wiesen.    Damit wird    der Beschluss des Bran­­­den­bur­gi­schen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2013 (13 WF 53/12) gegenstandslos.

 

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine not­­­wen­digen Auslagen zu erstatten.

 

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in einem fami­lien­rechtlichen Verfahren.

 

I.

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des 14 Jahre alten F. und der 12 Jahre alten F., die aus einer im Jahre 2008 geschiedenen Ehe des Beschwer­deführers mit der Kin­des­mutter her­vorgegangen sind. Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in mehreren Verfahren um Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorge­recht erhielt zunächst die Mutter, der Beschwer­de­füh­rer ein Umgangsrecht. Dieses wurde zwi­schen­zeitlich ausgesetzt und dem Beschwerdeführer nur noch begleiteter Umgang gewährt.

 

Im April 2010 einig­ten sich die Eltern auf einen unbegleiteten Um­gang des Beschwerdeführers mit den Kindern alle 14 Tage. Im Mai 2010 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesund­heits­sorge entzogen und Pflegschaft des Land­kreises Havel­­land (Jugendamt) angeord­net. Ein Antrag des Beschwer­de­füh­­rers auf Über­tragung des Sorgerechts blieb erfolg­los.

 

2. Unter dem 20. Juni 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Fami­­­lien­­gericht (Amts­ge­richt Nauen) mit, sein Sohn F. habe einen starken depres­si­ven Anfall gehabt, er wolle bei ihm, dem Beschwerdeführer, leben.

 

Das Amtsgericht nahm die­ses Schrei­ben zum Anlass zu prüfen, ob eine Abänderung der frü­heren fami­lien­gerichtlichen Ent­schei­dung nach § 1696 Bür­ger­­li­ches Gesetz­buch (BGB) in Betracht kommt; es leitete das Schrei­­ben der Mutter und dem Jugendamt zu und bestellte den Kin­­­­dern einen Verfahrensbeistand (24 F 242/11). Das Jugendamt bean­­tragte mit Schreiben vom 30. Sep­tem­­­ber 2011 unter dem Gesichts­­­­­­punkt der Kindeswohlgefährdung die Einschränkung des Umgangs des Beschwer­­­­­­­­­­­­­­­deführers mit seinen Kin­­dern. Die­ser sollte nur noch – eventuell begleitet - jeden zwei­ten Sam­­­­stag von 14:00 - 17:00 Uhr stattfinden solle. Mit Schrift­­­satz seiner Verfahrens­be­voll­mäch­tigten vom 27. Okto­­­­­ber 2011 bean­­­­­tragte der Beschwerdeführer die Zurück­wei­­­sung die­­ses Antrags und die Bewilligung von Verfahrens­ko­st­en­­­­hilfe.

 

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gab das Amtsgericht dem Antrag des Jugend­amts statt und ordnete die Begleitung des Umgangs an. Der Beschwer­de­füh­rer verletze nachhaltig seine Ver­­­­­­pflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was das Ver­hält­nis der Kinder zum ande­ren Elternteil beein­­­träch­tigt oder die Erziehung erschwert. Er instrumentalisiere und beein­­­flusse die Kin­der in der Aus­ein­an­der­setzung mit der Mut­ter und untergrabe deren Anse­hen und Auto­­­rität vor den Kin­dern. Unter dem 15. Dezember 2011 wies das Amtsgericht unter Hin­weis auf den in der Haupt­sache ergangenen Beschluss den Antrag des Beschwer­­de­füh­rers auf Bewilligung von Ver­­­­­fah­rens­ko­sten­hilfe zurück; der hiergegen erhobenen sofor­ti­gen Beschwer­de half es nicht ab.

 

Die gegen die Einschränkung des Umgangs erhobene Beschwerde wies das Brandenburgische Ober­lan­des­gericht (Oberlan­des­ge­richt) am 7. Mai 2012 zurück. Von einer ein­­­gehen­den Kon­trol­le der amts­­ge­­richtlichen Umgangs­­­­­­­be­schrän­kung sei abzu­­se­hen. Eine Abän­­­­derung der neuen, einschränkenden Umgangs­­re­ge­lung des Amts­­­­­gerichts komme unter dem Aspekt des Kin­des­wohls schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Kin­der für einige Monate Ruhe und Abstand von den Aus­ein­an­der­set­zun­gen der Eltern bräuch­ten und nicht mit einer erneu­ten Verän­de­rung ihrer durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2011 festgelegten Lebens­­­bedingungen kon­fron­tiert werden dürf­ten. Seit August 2007 seien sie for­twäh­rend Grund und Gegen­stand von Strei­tig­kei­­ten ihrer Eltern und behörd­li­chen und gericht­­­li­chen Befra­gun­­­gen aus­gesetzt. Die gegen die­sen Beschluss erho­bene Ver­fas­sungs­beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12).

 

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Ver­fah­­­­renskostenhilfe wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2012 zurück, ohne die Rechts­be­schwerde zuzulassen (13 WF 53/12). Die Rechtsver­fol­gung des Beschwerdeführers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dazu könne umfassend auf den Beschluss in der Haupt­sache vom 7. Mai 2012 verwiesen werden. Die dor­ti­gen Aus­führungen nähmen „aus­­­­­­­schließlich Bezug auf die Gründe des ange­fochtenen Beschlus­­­­ses in der Hauptsache“ und auf den bereits erst­in­stanz­­­lich akten­kun­digen Tatsachenstoff. Schon im Zeit­­punkt der Ent­­­­­­­schei­dungs­reife des erstinstanz­li­chen Verfah­rens­­­kosten­hil­fe­­an­trags sei mit hoher Wahr­schein­lich­keit eine Haupt­sache­ent­schei­­dung zu Lasten des Beschwer­de­füh­­rers zu erwar­ten gewesen.

 

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer erfolg­reich Ver­­fas­sungs­beschwerde. Mit Beschluss vom 15. März 2013 (VfGBbg 42/12) stellte das Verfassungsgericht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 der Lan­­­­­desverfassung (LV) fest und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Es sei objektiv will­kür­lich gewe­sen, zur Begründung des Beschlus­ses auf die Beschwer­de­­ent­scheidung in der Haupt­sa­che vom 7. Mai 2012 Bezug zu neh­men. Dessen tra­­­gende Erwä­gung, den Kin­­dern des Beschwer­­­de­füh­rers sei eine neuer­liche Ände­­­­rung der erst durch das Amtsgericht angeord­­neten Umgangs­­­­­be­­schrän­­kung nicht zuzu­muten, habe die frü­­­­heren Erfolgs­­­aus­­­­­sich­­ten der erst­­­­in­stanz­lichen, auf die Abwehr einer Umgangs­­­­­be­schrän­kung ge­rich­­te­ten Rechts­ver­fol­gung des Beschwer­­­de­­füh­rers nicht beein­­­flus­sen können.

 

3. Unter dem 3. April 2013 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe erneut zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Schon zur Zeit der erstinstanzlichen Ent­schei­dungs­­­­­­reife des Ver­fah­rens­­­­­ko­st­en­hil­fe­antrags habe das Interesse der seit vier Jahren dem verbissen ausgetragenen Streit ihrer Eltern aus­ge­­setzten Kin­­­­­der, dass keine neuen Ver­fahren geführt bzw. bereits begon­­­­­nene Ver­fah­ren mög­lichst ohne neue Umgangs­ent­schei­dung been­det werden, deutlich schwerer gewogen als das Interesse anderer Betei­ligter an einer neuen - und sei es auch die bestmögliche - Umgangsregelung. Unter die­sen besonderen Umständen seien selbst weit­ge­hende Umgangs­be­­schrän­kun­­gen nicht mit Rechts­ver­let­­zungen des Beschwerde­füh­rers ver­bun­den gewesen. Daher hät­ten bereits in erster Instanz weder ein Begehren nach Aus­wei­tung des Umgangs noch eine Ver­tei­di­gung des Beschwerdeführers gegen den Antrag auf dessen Ein­schrän­­kung Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom    8. Juli 2013).

 

II.

1. Mit der am 27. August 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 LV (Will­kürverbot), Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV (Rechtsschutzgleichheit), Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (recht­li­­ches Gehör) sowie Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV (fai­­res Ver­­­fah­ren).

 

Das Oberlandesgericht habe die Zurückweisung der Beschwerde  gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in unver­tret­­barer und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ver­sto­ßender Weise erneut mit dem Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 begrün­det. Die angegriffene Ent­schei­dung unterscheide sich nur inso­weit von dem durch das Verfassungsgericht auf­ge­ho­­benen Beschluss vom 25. Mai 2012, dass sie nicht pau­­­­schal auf den Hauptsache­be­schluss Bezug nehme, son­dern des­sen Kern wie­­der­gebe. In seinem Grundrecht auf Rechts­schutz­­­gleich­­heit sei er durch die gerichtlichen Entscheidungen ver­letzt, weil seine Rechtsverteidigung vor dem Familien­ge­richt nicht von vorn­­herein aus­sichts­los gewesen sei und sich wegen der Bedeu­tung der drohenden Umgangseinschränkung auch ein bemit­telter Ver­fahrens­be­tei­­ligter anwaltlich hätte ver­tre­ten las­­sen. Der Gehörs­verstoß resultiere daraus, dass das Ober­­lan­des­­gericht sei­­­nen ausführlichen Vortrag zur Umgangssi­tu­a­tion bei Ent­schei­­­­dungsreife des Verfahrenskostenhilfe­an­tra­ges offen­­­­­bar nicht zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezo­gen habe. Auch habe er nicht damit rechnen müssen und kön­nen, dass das Ober­­­landesgericht seine Beschwerdeentscheidung noch einmal mit der Begrü­ndung versehen würde, die das Ver­fas­sungs­gericht zuvor als willkürlich beanstandet habe.

 

Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungs­be­schwerd­e­ver­­­fahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

 

2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Prä­­­­­si­dent des Branden­bur­gi­schen Oberlandesgerichts hatte Gele­gen­­heit zur Stel­lung­nahme.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwer­­deführer hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Ver­fas­sungs­­gerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft, indem er gegen den nach der Zurückverweisung durch das Ver­fas­sungs­ge­richt ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2013 die – nicht offenkundig aussichtslose - Anhö­rungs­­­­rüge nach § 44 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange­le­gen­heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben hat. Mangels Zulassung durch das Ober­lan­des­ge­­richt stand dem Beschwer­­­de­führer die Rechts­be­schwer­de nicht zur Ver­fü­gung (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zivil­pro­zess­­ord­nung). Eine Nichtzulas­sungs­be­schwerde ist im Rechts­­­­­­­be­schwer­­­de­ver­fah­ren nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami­lien­­­sachen und in den Ange­le­gen­heiten der freiwilligen Gerichts­­­­­­­barkeit sowie der Zivilprozessordnung nicht statt­­­haft. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist auch inner­halb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erho­­ben wor­­­den. Schließ­­­­­lich steht ihrer Zulässigkeit nicht ent­gegen, dass die Beschlüsse, gegen die sie sich richtet, auf der Grund­­lage von Ver­­fah­rens­recht des Bun­­des ergangen sind. Die inso­weit erfor­der­­lichen Vor­­­aus­set­zun­gen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 f) sind erfüllt.

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2013 ver­­­letzt den Be­schwer­­­deführer in seinem Grundrecht auf Gleich­heit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Aus­prä­­gung als Ver­bot objek­­­­­­­tiver Willkür.

 

1. Objektiv willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts, viel­­­mehr erst, wenn sie unter keinem recht­lichen Gesichtspunkt ver­­­­tretbar ist und sich des­halb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwä­gungen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 21. Nov­em­ber 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Die Entscheidung muss ganz und gar unver­­­­ständ­­lich und sachlich schlechthin unhaltbar erschei­nen, mit­­­­­hin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Aus­­­­­­­­­le­gungs- und Bewer­tungs­spiel­raum über­­schritten ist (Be­schlüs­se vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 – und vom 19. Juni 2013 – VfGBbg 61/12 -, www.verfas­sungs­­­gericht.bran­den­burg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezem­ber 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).

 

2. Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Be­schluss    vom 3. April 2013 um eine objektiv willkürliche Ent­schei­dung. Der Beschluss weist eine in keiner Weise nachvollziehbare Begrün­­dung auf.

 

Das Oberlandesgericht führt aus, schon zur Zeit der erst­in­stanz­lichen Entscheidungsreife des Ver­­fah­­rens­ko­st­en­hil­fe­­­­an­tra­ges Ende Oktober 2011 hätte eine Ver­­­­­­­­­­­­­fah­rens­beendigung mög­­lichst ohne Neuregelung des Umgangs dem Kindeswohl am best­en ent­­sprochen. Mit dieser Feststellung voll­­­­­­­­­kommen unvereinbar ist die rechtliche Bewertung des Ober­lan­­­­­­­desgerichts, (auch) die Verteidigung gegen die vom Jugend­amt bean­tragte Einschrän­kung des Umgangs der Kinder mit dem Beschwer­de­führer habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt; denn diese Ver­­teidigung war gerade auf die Abwehr von Ver­än­de­run­gen der bei Entschei­dungs­reife bestehenden und – nach Auf­fas­sung des Ober­landesgerichts aus Gründen des Kindeswohls zwingend zu erhal­tenden – Umgangs­si­­­tuation gerichtet gewesen. Auch das dem Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 entnommene Begrün­dungs­­­­element, selbst weit­ge­hende Umgangsbeschränkungen führten „unter den besonderen Umstän­den des hier zu ent­schei­den­den Fal­les“ nicht zu einer Ver­­letzung von Rechten des Besch­wer­de­führers, macht die Ent­schei­­dung nicht ver­ständ­licher. Erheb­lich beschränkt war der Umgang des Beschwer­de­füh­rers mit sei­nen Kin­dern schon vor Beginn des fami­lien­recht­li­chen Aus­gangs­ver­­­fah­rens. Dessen Gegen­­stand war indes der Antrag des Jugend­­am­tes auf eine (wei­tere) Beschneidung des Umgangsrechts, die dem Ober­­­lan­­des­ge­richt zufolge jedoch hätte unterbleiben müs­sen, weil sie mit einer neuerlichen, dem Wohl der Kinder abträg­­­­li­chen Verän­de­rung ihrer Lebensumstände verbunden sei. Dem­ent­­spre­­chend hat das Oberlandesgericht in dem auf die Anhö­rung­s­rüge ergan­­genen Beschluss vom 8. Juli 2013 sogar aus­drück­­lich festgestellt, der Antrag des Jugendamts habe – gemes­sen an den Voraus-setzungen für die Bewilligung von Ver­fah­renskostenhilfe – erst­­in­stanz­lich keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

 

3. Die mit dem Beschluss vom 3. April 2013 erfolgte Zurückwei­sung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Ver­­­­­fahrenskostenhilfe beruht auf der vorstehend aufgezeigten Grund­­­­rechtsverletzung (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 15. März 2013, a. a. O.; BVerfG, Beschluss 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/11 -, NVwZ 2012, 426, 427). Es ist nicht aus­­­­geschlossen, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, wäre der Verstoß gegen das Willkürverbot unterblieben.

 

4. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vor­ge­nann­­­ten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob der Beschwer­de­füh­­rer darüber hin­aus auch in seinen Grundrechten auf Rechts­schutz­­­gleichheit, recht­liches Gehör und ein faires Verfahren ver­­­letzt ist.

 

C.

Der Beschluss vom 3. April 2013 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg auf­zu­he­ben. In Anbetracht des wiederholten Ver­fas­sungs­­verstoßes ist es angezeigt, die Sache zur erneuten Ent­scheidung an einen anderen Familiensenat des Ober­­lan­des­ge­richts zurück­­­­zu­­­ver­weisen (vgl. zu dieser Möglichkeit: Beschluss vom 24. Januar 2014 – VfGBbg 13/13 -, www.verfas­sungs­­­ge­richt.bran­denburg.de; BVerfGE 86, 1, 14). Der Beschluss über die Anhö­­rungs­rüge vom 8. Juli 2013 ist mit dieser Ent­schei­­dung gegenstandslos gewor­den.

 

Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg; zugleich erledigt sich der Antrag des Beschwer­de­füh­­­­rers auf Bewil­li­­gung von Prozesskostenhilfe für das Ver­fas­sungs­­­­­be­schwer­de­verfahren (Beschluss vom 17. Mai 2001 – VfGBbg 4/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 27, 38; vgl. zum Bun­des­­recht: BVerfGE 105, 239, 240, 252).

 

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechts­­­an­waltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro fest­zu­set­­zen.

 

 

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt