VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 41/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 50 Abs. 3 - FamFG, § 76 - ZPO, § 114 ff |
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Schlagworte: | - Willkürverbot - Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe - Zurückweisung an einen anderen Senat |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2014 - VfGBbg 41/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 41/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. H.,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011 (24 F 242/11) sowie der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2013 und 8. Juli 2013 (13 WF 53/12)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 21. März 2014
b e s c h l o s s e n :
1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2013 (13 WF 53/12) verletzt den Beschwerde- führer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des Brandenbur gischen Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2013 (13 WF 53/12) gegenstandslos.
2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz in einem familienrechtlichen Verfahren.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist der Vater des 14 Jahre alten F. und der 12 Jahre alten F., die aus einer im Jahre 2008 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen sind. Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in mehreren Verfahren um Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorgerecht erhielt zunächst die Mutter, der Beschwerdeführer ein Umgangsrecht. Dieses wurde zwischenzeitlich ausgesetzt und dem Beschwerdeführer nur noch begleiteter Umgang gewährt.
Im April 2010 einigten sich die Eltern auf einen unbegleiteten Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern alle 14 Tage. Im Mai 2010 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge entzogen und Pflegschaft des Landkreises Havelland (Jugendamt) angeordnet. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung des Sorgerechts blieb erfolglos.
2. Unter dem 20. Juni 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Familiengericht (Amtsgericht Nauen) mit, sein Sohn F. habe einen starken depressiven Anfall gehabt, er wolle bei ihm, dem Beschwerdeführer, leben.
Das Amtsgericht nahm dieses Schreiben zum Anlass zu prüfen, ob eine Abänderung der früheren familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1696 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt; es leitete das Schreiben der Mutter und dem Jugendamt zu und bestellte den Kindern einen Verfahrensbeistand (24 F 242/11). Das Jugendamt beantragte mit Schreiben vom 30. September 2011 unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung die Einschränkung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern. Dieser sollte nur noch – eventuell begleitet - jeden zweiten Samstag von 14:00 - 17:00 Uhr stattfinden solle. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Zurückweisung dieses Antrags und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gab das Amtsgericht dem Antrag des Jugendamts statt und ordnete die Begleitung des Umgangs an. Der Beschwerdeführer verletze nachhaltig seine Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Er instrumentalisiere und beeinflusse die Kinder in der Auseinandersetzung mit der Mutter und untergrabe deren Ansehen und Autorität vor den Kindern. Unter dem 15. Dezember 2011 wies das Amtsgericht unter Hinweis auf den in der Hauptsache ergangenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück; der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde half es nicht ab.
Die gegen die Einschränkung des Umgangs erhobene Beschwerde wies das Brandenburgische Oberlandesgericht (Oberlandesgericht) am 7. Mai 2012 zurück. Von einer eingehenden Kontrolle der amtsgerichtlichen Umgangsbeschränkung sei abzusehen. Eine Abänderung der neuen, einschränkenden Umgangsregelung des Amtsgerichts komme unter dem Aspekt des Kindeswohls schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Kinder für einige Monate Ruhe und Abstand von den Auseinandersetzungen der Eltern bräuchten und nicht mit einer erneuten Veränderung ihrer durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2011 festgelegten Lebensbedingungen konfrontiert werden dürften. Seit August 2007 seien sie fortwährend Grund und Gegenstand von Streitigkeiten ihrer Eltern und behördlichen und gerichtlichen Befragungen ausgesetzt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 17. August 2012 - VfGBbg 36/12).
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2012 zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen (13 WF 53/12). Die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Dazu könne umfassend auf den Beschluss in der Hauptsache vom 7. Mai 2012 verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen nähmen „ausschließlich Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses in der Hauptsache“ und auf den bereits erstinstanzlich aktenkundigen Tatsachenstoff. Schon im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des erstinstanzlichen Verfahrenskostenhilfeantrags sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Hauptsacheentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer erfolgreich Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 15. März 2013 (VfGBbg 42/12) stellte das Verfassungsgericht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) fest und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Es sei objektiv willkürlich gewesen, zur Begründung des Beschlusses auf die Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache vom 7. Mai 2012 Bezug zu nehmen. Dessen tragende Erwägung, den Kindern des Beschwerdeführers sei eine neuerliche Änderung der erst durch das Amtsgericht angeordneten Umgangsbeschränkung nicht zuzumuten, habe die früheren Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen, auf die Abwehr einer Umgangsbeschränkung gerichteten Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers nicht beeinflussen können.
3. Unter dem 3. April 2013 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe erneut zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Schon zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrags habe das Interesse der seit vier Jahren dem verbissen ausgetragenen Streit ihrer Eltern ausgesetzten Kinder, dass keine neuen Verfahren geführt bzw. bereits begonnene Verfahren möglichst ohne neue Umgangsentscheidung beendet werden, deutlich schwerer gewogen als das Interesse anderer Beteiligter an einer neuen - und sei es auch die bestmögliche - Umgangsregelung. Unter diesen besonderen Umständen seien selbst weitgehende Umgangsbeschränkungen nicht mit Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers verbunden gewesen. Daher hätten bereits in erster Instanz weder ein Begehren nach Ausweitung des Umgangs noch eine Verteidigung des Beschwerdeführers gegen den Antrag auf dessen Einschränkung Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 8. Juli 2013).
II.
1. Mit der am 27. August 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 LV (Willkürverbot), Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV (Rechtsschutzgleichheit), Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (rechtliches Gehör) sowie Art. 52 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 LV (faires Verfahren).
Das Oberlandesgericht habe die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in unvertretbarer und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßender Weise erneut mit dem Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 begründet. Die angegriffene Entscheidung unterscheide sich nur insoweit von dem durch das Verfassungsgericht aufgehobenen Beschluss vom 25. Mai 2012, dass sie nicht pauschal auf den Hauptsachebeschluss Bezug nehme, sondern dessen Kern wiedergebe. In seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit sei er durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt, weil seine Rechtsverteidigung vor dem Familiengericht nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei und sich wegen der Bedeutung der drohenden Umgangseinschränkung auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter anwaltlich hätte vertreten lassen. Der Gehörsverstoß resultiere daraus, dass das Oberlandesgericht seinen ausführlichen Vortrag zur Umgangssituation bei Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrages offenbar nicht zur Kenntnis genommen bzw. in Erwägung gezogen habe. Auch habe er nicht damit rechnen müssen und können, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerdeentscheidung noch einmal mit der Begründung versehen würde, die das Verfassungsgericht zuvor als willkürlich beanstandet habe.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
2. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft, indem er gegen den nach der Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2013 die – nicht offenkundig aussichtslose - Anhörungsrüge nach § 44 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erhoben hat. Mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht stand dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zur Verfügung (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Zivilprozessordnung nicht statthaft. Die Verfassungsbeschwerde ist auch innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden. Schließlich steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Beschlüsse, gegen die sie sich richtet, auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen sind. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 f) sind erfüllt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3. April 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
1. Objektiv willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts, vielmehr erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz: Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Die Entscheidung muss ganz und gar unverständlich und sachlich schlechthin unhaltbar erscheinen, mithin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten ist (Beschlüsse vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 – und vom 19. Juni 2013 – VfGBbg 61/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).
2. Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Beschluss vom 3. April 2013 um eine objektiv willkürliche Entscheidung. Der Beschluss weist eine in keiner Weise nachvollziehbare Begründung auf.
Das Oberlandesgericht führt aus, schon zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrages Ende Oktober 2011 hätte eine Verfahrensbeendigung möglichst ohne Neuregelung des Umgangs dem Kindeswohl am besten entsprochen. Mit dieser Feststellung vollkommen unvereinbar ist die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts, (auch) die Verteidigung gegen die vom Jugendamt beantragte Einschränkung des Umgangs der Kinder mit dem Beschwerdeführer habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt; denn diese Verteidigung war gerade auf die Abwehr von Veränderungen der bei Entscheidungsreife bestehenden und – nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus Gründen des Kindeswohls zwingend zu erhaltenden – Umgangssituation gerichtet gewesen. Auch das dem Hauptsachebeschluss vom 7. Mai 2012 entnommene Begründungselement, selbst weitgehende Umgangsbeschränkungen führten „unter den besonderen Umständen des hier zu entscheidenden Falles“ nicht zu einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, macht die Entscheidung nicht verständlicher. Erheblich beschränkt war der Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern schon vor Beginn des familienrechtlichen Ausgangsverfahrens. Dessen Gegenstand war indes der Antrag des Jugendamtes auf eine (weitere) Beschneidung des Umgangsrechts, die dem Oberlandesgericht zufolge jedoch hätte unterbleiben müssen, weil sie mit einer neuerlichen, dem Wohl der Kinder abträglichen Veränderung ihrer Lebensumstände verbunden sei. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht in dem auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 8. Juli 2013 sogar ausdrücklich festgestellt, der Antrag des Jugendamts habe – gemessen an den Voraus-setzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – erstinstanzlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
3. Die mit dem Beschluss vom 3. April 2013 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf der vorstehend aufgezeigten Grundrechtsverletzung (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 15. März 2013, a. a. O.; BVerfG, Beschluss 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/11 -, NVwZ 2012, 426, 427). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, wäre der Verstoß gegen das Willkürverbot unterblieben.
4. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinen Grundrechten auf Rechtsschutzgleichheit, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt ist.
C.
Der Beschluss vom 3. April 2013 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. In Anbetracht des wiederholten Verfassungsverstoßes ist es angezeigt, die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Familiensenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit: Beschluss vom 24. Januar 2014 – VfGBbg 13/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfGE 86, 1, 14). Der Beschluss über die Anhörungsrüge vom 8. Juli 2013 ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos geworden.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg; zugleich erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren (Beschluss vom 17. Mai 2001 – VfGBbg 4/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 27, 38; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 105, 239, 240, 252).
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
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