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VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2002 - VfGBbg 20/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2002 - VfGBbg 20/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 20/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. März 2002

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2002 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch Schreiben vom 14. Februar 2002 nicht vollständig ausgeräumt hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer nunmehr die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichtes N. vom 8. Januar 2002 dem Verfassungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die Verfassungsbeschwerde enthält aber weiterhin keine dem Verfassungsgerichtsgesetz entsprechende Begründung. Der Beschwerdeführer hat bis auf den allgemein gehaltenen Hinweis, es bestünden „sämtliche Formfehler“, keine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg dargelegt, durch die er sich in Landesgrundrechten und ggf. in welchen Landesgrundrechten er sich verletzt fühlt. Soweit es um den Vollstreckungsbescheid geht, ist dieser vom Amtsgericht W. ergangen und deshalb durch das erkennende Gericht nicht überprüfbar, weil es sich nicht um einen Akt einer brandenburgischen Stelle handelt. Bezüglich des Urteils des Amtsgerichtes N. vom 8. Januar 2002 ist der Beschwerdeführer offenbar im Kern der Ansicht, daß er nicht als der Erbe seiner verstorbenen Frau hätte behandelt werden dürfen. Mit der Erbenstellung des Beschwerdeführers hat sich das Amtsgericht jedoch durchaus befaßt und darauf abgestellt, daß nach der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers – der mithin seinen Standpunkt hierzu hat darlegen können – die Ausschlagung der Erbschaft weder in der Form des § 1945 BGB noch in der Frist des § 1944 BGB erfolgt und auch nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem er die Erbschaft durch Beantragung eines Erbscheines konkludent angenommen gehabt habe. Daß und weshalb diese Beurteilung des Amtsgerichtes gegen die Landesverfassung verstoßen habe, wird in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt.

Dr. Macke Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-SchwarzProf. Dr. Will