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VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2002 - VfGBbg 13/02 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 1;
  VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Mißbrauchsgebühr
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 2002 - VfGBbg 13/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 13/02



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

H. B.,

Beschwerdeführer,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 21. März 2002

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr in Höhe von 100 € auferlegt.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2002 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 11. Februar 2002 nicht ausgeräumt sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers genügt weiterhin nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind. Das Verfassungsgericht ist nicht gehalten, sich aus den von dem Beschwerdeführer übersandten umfangreichen Unterlagen (insgesamt nahezu 300 Seiten) herauszusuchen, durch welche Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg der Beschwerdeführer in Landesgrundrechten verletzt sein könnte.

II.

Die Gebührenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VerfGGBbg. Der Beschwerdeführer hat wiederholt Verfassungsbeschwerden eingelegt, die als offensichtlich unzulässig verworfen werden mußten. Die vom Beschwerdeführer erneut aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit der im Jahre 1996 erfolgten Klagerücknahme waren bereits Gegenstand der Beschlüsse des erkennenden Gerichtes vom 20. November 1997, vom 18. Dezember 1997 sowie vom 27. Juli 2000. Bei der Festlegung der Höhe der Gebühr ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer über ein eher geringes Einkommen verfügt.

Von der Auferlegung einer erhöhten Mißbrauchsgebühr hat das Gericht für dieses Mal abgesehen. Eine solche Mißbrauchsgebühr kann bis zu 2500 € betragen und kommt in Betracht, wenn sich die Anrufung des Verfassungsgerichtes als Mißbrauch darstellt.

III.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Dr. Dombert
Havemann Dr. Jegutidse
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Weisberg-Schwarz