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VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 5/96 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 3 Satz 1
Schlagworte: - Vollmacht
- Beistand
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 5/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/96



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der K.,

Beschwerdeführerin,

wegen Anordnung ihrer Betreuung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 21. März 1996

b e s c h l o s s e n :

Herr J. wird für das Hauptsacheverfahren als Beistand der Antragstellerin nicht zugelassen.

G r ü n d e :

Eine Zulassung als Beistand gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) setzt voraus, daß dies sachdienlich ist, also das Verfahren fördert. Das ist bei Herrn Jacob nicht sichergestellt. Bereits in dem Verfahren VfGBbg 5/96 EA hat er durch Zuziehung eines Rechtsanwalts zu erkennen gegeben, daß er sich der Angelegenheit nicht gewachsen fühlt. Auch nach seinen weiteren Ausführungen in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vermag das Gericht ihn als Beistand im Hauptsacheverfahren nicht für geeignet anzusehen.

Das Gericht weist die Antragstellerin zugleich darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren mangels wirksamer Prozeßvertretung derzeit unzulässig ist. Das Gericht kann gemäß § 21 VerfGGBbg unzulässige Anträge durch einstimmigen Beschluß verwerfen. Dieser bedarf, nachdem - wie hier - auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist, keiner weiteren Begründung. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. April 1996 gegeben.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder