VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 5/96 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 19 Abs. 3 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Vollmacht - Beistand |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 5/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 5/96

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der K., Beschwerdeführerin, wegen Anordnung ihrer Betreuung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. März 1996 b e s c h l o s s e n : Herr J. wird für das Hauptsacheverfahren als Beistand der Antragstellerin nicht zugelassen. G r ü n d e : Eine Zulassung als Beistand gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) setzt voraus, daß dies sachdienlich ist, also das Verfahren fördert. Das ist bei Herrn Jacob nicht sichergestellt. Bereits in dem Verfahren VfGBbg 5/96 EA hat er durch Zuziehung eines Rechtsanwalts zu erkennen gegeben, daß er sich der Angelegenheit nicht gewachsen fühlt. Auch nach seinen weiteren Ausführungen in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung vermag das Gericht ihn als Beistand im Hauptsacheverfahren nicht für geeignet anzusehen. Das Gericht weist die Antragstellerin zugleich darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren mangels wirksamer Prozeßvertretung derzeit unzulässig ist. Das Gericht kann gemäß § 21 VerfGGBbg unzulässige Anträge durch einstimmigen Beschluß verwerfen. Dieser bedarf, nachdem - wie hier - auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist, keiner weiteren Begründung. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12. April 1996 gegeben. | ||||||||||||||
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