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VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 2/96 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 2;
  VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 3; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 1;
  VerfGGBbg, § 48
- ZPO, § 114 Satz 1
Schlagworte: - Strafvollstreckungsrecht
- Beschwerdefrist
- Fristversäumung
- Wiedereinsetzung
- Beschwerdebefugnis
- Prozeßkostenhilfe
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 4, 150
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 2/96 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 2/96



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

B.,

Beschwerdeführer,

betreffend den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 21. Juni 1995 und Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 30. September 1995

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 21. März 1996

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf mehrerer Strafaussetzungen zur Bewährung. Er ist wegen Diebstahls durch Urteil des ehemaligen Kreisgerichts Potsdam vom 30. September 1993 zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20. Oktober 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Durch Beschluß vom 21. Juni 1995 hat das Amtsgericht Potsdam die Strafaussetzungen widerrufen, da der Beschwerdeführer im Zeitraum März und April 1995 neue Delikte begangen habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 30. September 1995 verworfen. Die darauf von dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1995 zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. Zwischenzeitlich - durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 2. November 1995 - ist der Beschwerdeführer u.a. wegen der für den Zeitraum März und April 1995 in Frage stehenden Delikte zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt worden; gegen die entsprechende Entscheidung hat er Berufung eingelegt, über die demnächst verhandelt wird.

Mit seinem bei dem Verfassungsgericht des Landes am 22. Januar 1996 eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Hinblick auf die zweimonatige Beschwerdefrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art. 9 LV). Zur Begründung macht er geltend, in seinem Falle lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nicht vor; insbesondere stehe entgegen, daß die Verurteilung wegen der für den Zeitraum März und April 1995 in Frage stehenden Delikte noch nicht rechtskräftig sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist verfristet. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes binnen zweier Monate zu erheben. Diese Frist ist hier verstrichen. Der Beschluß des Amtsgerichts Potsdam vom 21. Juni 1995 ist dem Beschwerdeführer am 10. Juli 1995 zugestellt, die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 30. September 1995 jedenfalls vor seiner Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Oktober 1995 bekanntgegeben worden. Die Frist von zwei Monaten war mithin bei Einlegung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde am 22. Januar 1996 abgelaufen.

Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zweifelhaft ist schon, ob er die Wiedereinsetzungsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg eingehalten hat. Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zweier Wochen nach Wegfall des (der Fristwahrung entgegenstehenden) Hindernisses zu stellen; die entsprechenden Tatsachen sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen (§ 47 Abs. 2 Satz 3 VerfGGBbg). Hierzu hat der Beschwerdeführer - ohne Darlegung näherer Umstände - lediglich angegeben, ihm sei “erst jetzt” bekannt, daß auch eine Anrufung des Verfassungsgerichts des Landes möglich sei.

Die insoweit bestehenden Zweifel können indes dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Wiedereinsetzungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist von zwei Monaten einzuhalten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Es ist Sache eines juristisch nicht vorgebildeten Prozeßbeteiligten, dem eine ihm ungünstige Gerichtsentscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach der Form oder der Frist eines Rechtsbehelfs zu erkundigen (vgl. für Rechtsmittel entsprechend BGH VersR 1980, 430; VersR 1986, 993, 994; NJW 87, 440, 441). Insoweit ist zu verlangen, daß alle sachgerechten und zumutbaren Möglichkeiten der Erkundigung ausgeschöpft werden. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat zwar geltend gemacht, er habe sich in der Justizvollzugsanstalt Potsdam - in der er seit Sommer 1995 untergebracht war - und später in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg rechtskundig zu machen versucht; es sei ihm dort mitgeteilt worden, die einzige Möglichkeit sei eine Beschwerdeeinlegung zum Bundesverfassungsgericht. Diese Form der Informationsbeschaffung war indes nach Lage der Dinge nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer standen vielmehr weitere Möglichkeiten zu Gebote. Er war in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Potsdam anwaltlich vertreten. Damit bestand für ihn die Möglichkeit, sich bei seinem Rechtsanwalt über in Betracht kommende Rechtsbehelfe sachkundig zu machen. Eine dahingehende Erkundigungspflicht lag umso mehr auf der Hand, als der Beschwerdeführer durch diesen Rechtsanwalt auch in dem - noch im November 1995 vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelten - Strafverfahren wegen derjenigen Delikte vertreten worden ist, die zu dem angegriffenen Widerruf geführt haben.

2. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob - wie für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ebenfalls erforderlich - der Vortrag des Beschwerdeführers auch nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hergibt. Erhebliche Zweifel daran bestehen schon deswegen, weil eine Verletzung von Grundrechten durch eine gerichtliche Entscheidung - jedenfalls in aller Regel - nur bei einer willkürlichen Handhabung des einfachen Rechts angenommen werden kann. Dafür liegen hier Anhaltspunkte nicht vor. Dies gilt vor allem, soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß der Widerruf der Strafaussetzungen vor einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung der zum Anlaß genommenen - ihm vorgeworfenen - Straftaten erfolgt ist. Eine solche Verfahrenspraxis mag mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht unumstritten sein, wird aber, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, insbesondere vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung gebilligt (BVerfGE NJW 1988, 1715, 1716; NStZ 1991, 30; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 377); Willkür scheidet danach ersichtlich aus.

III.

Soweit der Beschwerdeführer am 15. März 1996 bei Gericht angefragt hat, ob eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich ist, faßt das Gericht dies als entsprechenden Antrag auf. Eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, da die Rechtsverfolgung - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48 VerfGGBbg i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung).

IV.

Damit erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Dr. Macke Dr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Dr. Knippel
Prof. Dr. Mitzner Prof. Dr. Schöneburg
Prof. Dr. Schröder