VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 17/95 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 2 - NVG, Art. 1; NVG, Art. 2 Nr. 1a |
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Schlagworte: | ||
amtlicher Leitsatz: | ||
Fundstellen: | - LVerfGE 4, 154 | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. März 1996 - VfGBbg 17/95 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 17/95

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde B.-e.V., vertreten durch den Vorsitzenden D. und F. als weiteres Mitglied des Vorstandes, Beschwerdeführer, betreffend Art. 1 des Gesetzes zu den Staatsverträgen über die Neugliederung der Länder Brandenburg und Berlin (Neugliederungsvertragsgesetz - NVG) vom 27. Juni 1995 (GVBL. I S. 150) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburgam 21. März 1996 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen im Zusammenhang mit den Staatsverträgen über die Neugliederung der Länder Brandenburg und Berlin ergangene bzw. vorgesehene Vorschriften. Der Beschwerdeführer, der sich als politische Vereinigung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) bezeichnet, macht vor allem geltend, ihm werde die Möglichkeit verwehrt, im Rahmen einer Listenvereinigung an der Wahl des ersten gemeinsamen Landtages eines gemeinsamen Bundeslandes Berlin-Brandenburg teilzunehmen. I. Am 4. Juli 1995 ist Art. 1 des Gesetzes zu den Staatsverträgen über die Neugliederung der Länder Brandenburg und Berlin (Neugliederungsvertragsgesetz - NVG) vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 150) in Kraft getreten. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Art. 2 Nr. 1a NVG, der nach Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes an dem Tag in Kraft tritt, an dem der Neugliederungs-Vertrag in Kraft tritt, lautet folgendermaßen: Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298) wird wie folgt geändert: 1. Art. 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: “Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber, zur Teilnahme an der Wahl zum ersten Landtag des Landes Berlin-Brandenburg Parteien, Parteien entsprechende politische Vereinigungen und Einzelbewerber berechtigt.” Art. 15 des Neugliederung-Vertrages, der sich mit der Wahl des ersten gemeinsamen Landtages beschäftigt, sieht in seinemAbs. 4 vor, daß für die 1. Wahl das dem Vertrag als Anhang 2 beigefügte Wahlgesetz gelte. Dieses sieht in seinem § 4 Abs. 1 und seinem § 25 Abs. 1 folgende Regelungen vor: § 4 Abs. 1:
§ 25 Abs. 1:
II. Mit seiner am 2. Oktober 1995 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer vornehmlich gegen Art. 1 NVG und hilfsweise gegen Art. 2 Nr. 1a NVG sowie gegen die §§ 4 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Wahlgesetzes für die Wahl des ersten gemeinsamen Landtages. Er hält die Regelungen für mit Art. 22 Abs. 3 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV unvereinbar. Der Beschwerdeführer macht im einzelnen geltend: Die in Art. 22 hinsichtlich der Beteiligung an Wahlen garantierten Rechte stellten Grundrechte dar, zu deren Trägern nach Art. 5 Abs. 3 LV auch er als juristische Person gehöre. Auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV enthaltene Möglichkeit, sich im Rahmen einer Listenvereinigung an der Wahl zum Landtag zu beteiligen, sei ein Grundrecht. Der Gesetzgeber des Landes Brandenburg habe dieses Grundrecht - ebenso wie das aus Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV - mit seiner in Art. 1 NVG erfolgten Zustimmung zum Neugliederungs-Vertrag verletzt. Diese Vorschrift sei deswegen in ihrer Gesamtheit nichtig. Daß das Inkrafttreten des Neugliederungs-Vertrages selbst noch von der Durchführung einer erfolgreichen Volksabstimmung abhänge, ändere daran nichts. Die Grundrechtsverletzung werde auch nicht durch die in Art. 2 Nr. 1a NVG vorgesehene Anpassung der Landesverfassung an den Neugliederungs-Vertrag geheilt; bis zum Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung sei der Gesetzgeber des Landes Brandenburg an die geltende Landesverfassung gebunden. Art. 2 Nr. 1a NVG stelle seinerseits ebenso eine Verletzung des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV dar wie Art. 25 Abs. 1 des Wahlgesetzes für die Wahl des ersten gemeinsamen Landtages. Die in Art. 2 Nr. 1a NVG erfolgte Änderung der Brandenburgischen Verfassung nach Maßgabe des Neugliederungs-Vertrages stelle eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Art. 79 LV dar. Schließlich werde der Beschwerdeführer durch die in § 4 Abs. 1 des Wahlgesetzes für die Wahl des ersten gemeinsamen Landtages vorgesehene 5 %-Sperrklausel, bezogen auf das gesamteWahlgebiet, in seinem sich aus Art. 12 Abs. 1 LV ergebenden Recht auf Chancengleichheit unangemessen eingeschränkt. III. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Landesregierung des Landes Brandenburg Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde schon nicht für zulässig. Zum einen seien politische Parteien auf den Weg des Organstreitverfahrens verwiesen. Zweifelhaft sei weiter, ob es ein Grundrecht auf Bildung einer Listenvereinigung gebe; mit der Zulassung von Listenvereinigungen seien lediglich Modalitäten der Gestaltung von Wahlen betroffen. Jedenfalls liege die für eine Verfassungsbeschwerde erforderliche gegenwärtige und unmittelbare Rechtsverletzung nicht vor: Art. 2 Nr. 1a NVG sei noch nicht in Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das noch nicht in Kraft getreten sei, nicht zuzulassen. Darüber hinaus beziehe sich der Beschwerdeführer auf eine bloß theoretische Möglichkeit. Daß er jemals eine Listenvereinigung bilden werde, sei ungewiß. Mithin werde eine nur virtuelle und nicht eine gegenwärtige Rechtsverletzung gerügt. Schließlich sei der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung gehalten, gegen die etwaige konkrete Entscheidung, eine entsprechende Listenvereinigung nicht zu den Wahlen zuzulassen, zunächst den einfachen Rechtsweg nach Maßgabe des entsprechenden Landeswahlgesetzes zu suchen. Zu den materiell-rechtlichen Fragen bemerkt die Landesregierung, daß die geltende Landesverfassung für die den Willensbildungsprozeß eines neuen gemeinsamen Landes betreffenden Wahlen naturgemäß keine Vorgaben enthalte. Im übrigen verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahme in den Verfahren über den Normenkontrollantrag von 18 Abgeordneten des Landtages Brandenburg zur Überprüfung des Art. 1 NVG auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Brandenburg (VfGBbg 18/95). B. Die Verfassungsbeschwerde war zurückzuweisen. I. Bereits an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Zweifel. Die von der Landesregierung in ihrer Stellungnahme erhobenen Bedenken - insbesondere an der Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde anstelle eines Organstreitverfahrens und hinsichtlich einer gegenwärtigen Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten - sind nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Diese Fragen brauchen indes nicht entschieden zu werden. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann hier dahingestellt bleiben, weil sie im Lichte des heute verkündeten Urteils in dem Normenkontrollverfahren VfGBbg 18/95 jedenfalls aus Gründen des materiellen Rechts keinen Erfolg haben kann (vgl. zu einer solchen Verfahrensweise bei klar unbegründeten Verfassungsbeschwerden BVerfGE 74, 244, 250). II. Das Gericht hat durch das genannte Urteil entschieden, daß Art. 1 NVG - mit einer vorliegend nicht erheblichen Maßgabe - mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist. Das gilt auch, soweit der Neugliederungs-Vertrag in den von dem Beschwerdeführer zur Überprüfung gestellten Regelungen von der Brandenburgischen Verfassung abweicht oder dahinter zurückbleibt. Das Gericht hat sich in seinem Urteil in dem Normenkontrollverfahren auf den Standpunkt gestellt, daß die durch Art. 1 NVG in das Landesrecht inkorporierten Regelungen des Neugliederungs-Vertrages insgesamt nicht an der geltenden Landesverfassung gemessen werden können. Diese Regelungen haben, so heißt es in der Entscheidung, “eine Doppelnatur. Sie stellen nicht nur ein Vertragswerk der Länder Brandenburg und Berlin dar, das ihre eigene “Abwicklung” regelt. Vielmehr gehören sie ihrem Wesen nach auch schon zur - zum Teil vorläufigen, teilweise aber auch schon endgültige Eckpunkte setzenden - Verfassungsordnung des im Werden begriffenen neuen Bundeslandes. Diese Elemente einer Verfassungsordnung erlangen als solche rechtliche Geltung, wenn der Neugliederungs-Vertrag durch die für den 5. Mai 1996 vorgesehenen Volksabstimmungen angenommen wird. In diesem Fall wird das sich im Rahmen der gemeinsamen Volksabstimmung konstituierende Volk des werdenden Landes Berlin-Brandenburg - ... plebiszitär in der Form der Volksabstimmung - zugleich als Träger der verfassunggebenden Gewalt dieses werdenden Landes tätig” (a.a.O., S. 41 f.des Entscheidungsumdrucks). Die verfassunggebende Gewalt eines Volkes aber ist ihrem Wesen nach unabhängig (BVerfGE 1, 14, 61). Das Volk als Inhaber des pouvoir constituant wirkt verfassungsschöpferisch und frei von Vorgaben, soweit sie sich nicht aus übergeordneten Rechtsnormen, für die Länder der Bundesrepublik vor allem denen des Grundgesetzes, ergeben. In der Entscheidung des Gerichts heißt es dazu: “Aus der Freiheit des Volkes als des Trägers der verfassunggebenden Gewalt folgt..., daß eine neue Verfassung nicht rechtlich bindend von einer früheren Verfassung abhängig gemacht werden kann. Kein Verfassungsgesetz, auch keine vorherige Verfassung, kann eine neue verfassunggebende Gewalt begründen und ihr die Form ihrer Betätigung vorschreiben. Das bedeutet, daß eine neue Verfassung weder von Bedingungen abhängig gemacht werden kann, die in einer vorhergehenden Verfassung aufgestellt sind, noch ihre Existenzberechtigung von einer Vorgängerin ableiten kann” (a.a.O., S. 32 des Entscheidungsumdrucks). Nach dieser Entscheidung, auf die wegen der weitergehenden Begründung Bezug genommen wird, können auch die durch Art. 1 NVG in das Landesrecht inkorporierten und durch Art. 2 Nr. 1 a NVG zusätzlich durch Änderung des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV in die Landesverfassung aufgenommenen Wahlrechtsregelungen des Neugliederungs-Vertrages betreffend die Wahl des ersten gemeinsamen Landtages nicht an der Verfassung des Landes Brandenburg gemessen werden. Aus der Sicht der Landesverfassung ist für die Bildung eines gemeinsamen Landes lediglich Art. 116 LV zu beachten, durch den, wie es in der genannten Entscheidung heißt, “gleichsam die Tür zu etwas staatsrechtlich Neuem aufgestoßen wird” (a.a.O., S. 34 des Entscheidungsumdrucks). Art. 116 LV aber ist - wie in dem genannten Urteil ausgeführt (a.a.O., S. 23 ff. des Entscheidungsumdrucks) - nicht verletzt worden. Durch die Entscheidung über den Normenkontrollantrag ist die den Neugliederungs-Vertrag betreffende Rechtslage verbindlich festgestellt. Hiervon ausgehend hat das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 50 Abs. 1 Satz 1VerfGGBbg). | ||||||||||||||
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