Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 93/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Ortsvorsteher
- Teilnahmerechte
- in jedem Einzelfall
- Rechtswegerschöpfung
- kein Ausnahmefall
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2020 - VfGBbg 93/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 93/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 93/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

wegen

aktives und passives Teilnahmerecht des Ortsvorstehers an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Februar 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dresen, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2019 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch nicht durch die Schriftsätze vom 8., 9. und 12. Dezember 2019 ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass in jedem einzelnen Fall der Versagung von aktiven oder passiven Teilnahmerechten des Beschwerdeführers als Ortsvorsteher an öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung oder ihrer Ausschüsse durch den Bürgermeister, die Gemeindevertretung oder einen Ausschuss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu erschöpfen ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Es ist zunächst Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auszulegen und im Streitfall verbindlich über die Beteiligungsrechte und Kompetenzen der einzelnen Organe zu entscheiden. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg liegt nicht vor. Die Sache ist weder von allgemeiner Bedeutung noch entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten umfasst auch die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes, so dass der Beschwerdeführer dort effektiven Rechtsschutz erlangen kann.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Becker

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Sokoll

Dr. Strauß