VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 54/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 2. HS |
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Schlagworte: | - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Bundesverfassungsgericht |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 54/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 54/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren L., Beschwerdeführerin, gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2007 und vom 20. September 2007 und die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2006 und 19. Januar 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. Februar 2008 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die ein Ablehnungsgesuch zum Gegenstand haben. 1. Die Beschwerdeführerin hat am 10. September 2007 gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2007 und die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhoben und eine Verletzung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gerügt. Mit Schriftsatz vom 30. September 2007 hat sie die Verfassungsbeschwerde auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. September 2007 erstreckt, durch den eine gegen den Beschluß vom 10. Juli 2007 erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. Mit Beschluß vom 14. September 2007 hat das Bundesverfassungsgericht eine u. a. gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2007 und gegen die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2006 und 19. Januar 2007 gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beschluß des Bundesverfassungsgericht sei fehlerhaft. Die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht habe sich nicht auf die Beschlüsse erstreckt, gegen die eine Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erhoben wurde. Der bundesverfassungsgerichtliche Beschluß sei daher entsprechend zu berichtigen gewesen. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Beschlusses hat das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 abgelehnt und mitgeteilt, daß es keinen Anlaß zur Abänderung der Entscheidung sehe. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. a. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2007 und die Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin wendet, ist für eine Entscheidung des Landesverfassungsgericht kein Raum mehr. Gem. § 45 Abs. 1 2. HS VerfGGBbg führt die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zur Unzulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde in derselben Sache. Einem Beschwerdeführer steht es zwar frei, das Landesverfassungsgericht anzurufen. Er begibt sich aber dieser Möglichkeit, wenn er sich an das Bundesverfassungsgericht wendet (Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 33/99, VfGBbg 33/99 EA -, LVerfGE 10, 258). Daß sich die Beschwerdeführerin in derselben Sache an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat, steht für das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2007 verbindlich fest. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeschlossen, daß sich der Nichtannahmebeschluß lediglich fälschlicherweise auf die Entscheidungen erstreckt, die von der Beschwerdeführerin auch zum Gegenstand der vor dem Landesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde gemacht wurden. b. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. September 2007 wendet, fehlt es an der Beschwerdebefugnis. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurückweisende Beschluß des Oberlandesgerichts vom 20. September 2007 die Beschwerdeführerin in ihren in der Landesverfassung verbürgten Rechten beeinträchtigen könnte. Der Beschluß ist einstimmig ergangen.
Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |