VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 46/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 - ZPO, § 522; ZPO, § 574 |
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Schlagworte: | - Subsidiarität - Rechtsbeschwerde |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 46/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 46/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren L., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Anwaltssozietät R., gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007 und vom 25. Juni 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. Februar 2008 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09. August 2007 - zugestellt am 13. August 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihr Schreiben vom 03. September 2007, ausgeräumt hat. Auch nach dem neuerlichen Vortrag der Beschwerdeführerin bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, da sie unzulässig ist. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Berufung der Beschwerdeführerin verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2007 richtet, genügt sie nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg. Gegen diesen Beschluß stand der Beschwerdeführerin die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Auflage 2008, § 522 Rn. 12). Auf den Hinweis des Verfassungsgerichts wird verwiesen. Dem steht nicht entgegen, daß die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht noch hätte für zulässig befunden werden müssen. Denn es ist anerkannt, daß die Beschwerdeführerin alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der gerügten Verfassungsverletzungen ergreifen muß (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2004 – 1 BvR 912/03 -, vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 2232/00 – sowie vom 17. Oktober 1989 - 2 BvR 1276/89 –; vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde bereits BVerfGE 91, 93, 105 f.). Der Beschwerdeführerin war die Erhebung der Rechtsbeschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Aussichtslosigkeit unzumutbar. Eine Rechtsbeschwerde ist nämlich nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn Verfahrensgrundrechte verletzt sind (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -, BGHZ 151, 221, 222; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 -, NJW 2004, S. 367, 368). Eben das macht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde und der Rüge einer Verletzung in Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg geltend. Insbesondere geht der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, der Rechtsweg sei erschöpft, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 577 Abs. 1 ZPO entscheidet über die Rechtsbeschwerde und auch über deren Zulässigkeit das Rechtsbeschwerdegericht, also hier der Bundesgerichtshof. Die mangelnde Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war deshalb für die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs nicht maßgeblich (BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 2004 – 1 BvR 912/03 -). Schließlich liegen auch nicht die engen Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg). Auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zu den dafür bestehenden Voraussetzungen wird Bezug genommen (Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 -, LVerfGE 2, 170, 178 und vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 12/94 -, LVerfGE 2, 193, 200; zuletzt Beschluß vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 41/06 -). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde - separat - auch gegen den den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2007 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Auf den Hinweis des Gerichts wird verwiesen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen.
Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |