VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 43/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - ZPO, § 286 - LBG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 |
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Schlagworte: | - Beweiswürdigung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 43/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 43/07
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IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren G., Beschwerdeführer, gegen - u.a. - das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2002, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2006 sowie den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Mai 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 21. Februar 2008 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2007 - zuge-stellt am 02. August 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässig-keit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 06. September 2007, ausgeräumt hat. Es fehlt nach wie vor an einer den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 46 VerfGGBbg genügenden Begründung. Auch in seinen nachträglichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer weder mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts auseinander, noch zeigt er auf, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sich aus den ausführlichen und detaillierten Entscheidungsgründen der Gerichte eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ergeben soll. Diesem Begründungserfordernis wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, daß er den dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt umfangreich schildert und mit seinen im revisionsrechtlichen Stil verfaßten Schriftsätzen im Kern sein Unverständnis über die fachgerichtlichen Rechtsansichten äußert. Das Verfassungsgericht kann sich nach den geltenden Bestimmungen allein mit der Frage befassen, ob gegen die Verfassung des Landes Brandenburg verstoßen worden ist, und ist keine „Superrevisionsinstanz“ zur Überprüfung der allgemeinen Richtigkeit von Gerichts- und Behördenentscheidungen. Auf das Hinweisschreiben des Gerichts wird verwiesen. Abgesehen davon ergeben sich auch aus den angegriffenen Gerichtsentscheidungen selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung gemäß § 108 Verwaltungsgerichtsordnung zu der freien Überzeugung gelangt sind, daß der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz dadurch erfüllt wird, daß der Beschwerdeführer sowohl in dem - auf Veranlassung des Landkreises Forst am 24. November 1991 im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung im Verlauf des Verbeamtungsverfahrens auszufüllenden - Vordruck „Angaben zur Vorgeschichte“ als auch in der am 28. November 1991 durchgeführten Einstellungsuntersuchung gegenüber der Ernennungsbehörde keine Angaben zu seiner früheren psychischen Erkrankung machte, war dafür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit ausreichend, der einem – möglicherweise bestehenden – restlichen Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig ausschließen zu müssen (BVerfG NJW 2001, 1640). Es handelt sich hierbei um eine fachrichterliche Wertung, die vom Landesverfassungsgericht nicht fachgerichtlich, sondern – am Maßstab der Landesverfassung – nur darauf zu überprüfen ist, ob die Grenzen einer noch vertretbaren Wertung überschritten worden sind. Dafür ist - ausgehend von den durchaus nachvollziehbaren Entscheidungsgründen der Gerichte - nichts ersichtlich (vgl. zu § 286 ZPO bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfGBbg 69/05 -). Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Überzeugungsbildung der Gerichte u. a. auf den in der Personalakte des Beschwerdeführers befindlichen ärztlichen Attesten basiert. Nichts anderes gilt, soweit die Gerichte weiterhin davon ausgehen, daß die „Täuschung“ zudem „arglistig“ und für die zum 01. Januar 1992 erfolgte Ernennung kausal war. Vor diesem Hintergrund ist es bereits nicht zutreffend und erst recht nicht willkürlich, daß - nach Darstellung des Beschwerdeführers – für die Gerichte lediglich eine Angabe im Bewerbungslebenslauf für die Ernennungsentscheidung maßgebend gewesen sein soll und nicht das Kriterium der gesundheitlichen Eignung. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einerseits im Bewerbungslebenslauf angab, daß er von September 1989 bis November 1990 aus „familiären Gründen“ das Prüfungsverfahren unterbrechen mußte, andererseits aber aus den amtsärztlichen Attesten in der Referendar-Personalakte ersichtlich war, daß der Grund für die Unterbrechung des Prüfungsverfahrens ein „schwerer reaktiver Verstimmungszustand“ und „ausgeprägte psychosomatische Störungen“ waren, löste „lediglich“ das zum Erlaß des angegriffenen Rücknahmebescheides eingeleiteten Verwaltungsverfahren aus. Dies haben - wie dargelegt - auch die Gerichte nicht anders gesehen. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde - im Hinblick auf das Hinweisschreiben des Landesverfassungsgerichts - auch aus anderen Gründen unzulässig ist. Ohne Einfluß auf die hier vorzunehmende verfassungsgerichtliche Prüfung bleibt der mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vom Beschwerdeführer übersandte „Besoldungsrückforderungsbescheid“ vom 09. Januar 2008. Denn dieser war nicht Gegenstand des abgeschlossenen und zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auch für die vom Beschwerdeführer erneuerte Rüge einer Verletzung in Art. 11 LV ist nach wie vor nichts ersichtlich. Daß die im Bereich der Personalwirtschaft durch seinen ehemaligen Dienstherrn erfolgte Verwendung von in der Personalakte des Beschwerdeführers befindlichen Daten und Unterlagen verfassungswidrig wäre, ist – auch und gerade unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bemühten Vorschriften der §§ 57 ff. des Landesbeamtengesetzes Brandenburg – nicht zu erkennen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen.
Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |