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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 29/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 15 Abs. 4; LV, Art.14 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte: - Befangenheit
- Bundesverfassungsgericht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - VfGBbg 29/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.

gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Februar 2007 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2007

hier: Selbstablehnung des Richters Prof. Dr. Dombert

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 21. Februar 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Selbstablehnung des Richters Prof. Dr. Dombert wird für begründet erklärt.

G r ü n d e :

I.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit denen ihr Ersuchen um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow abgelehnt wurde.

2. Mit Schreiben vom 29. November 2007 teilte Richter Prof. Dr. Dombert mit, daß seine Sozietät die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow als Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren vertreten habe. Das Mandat sei von ihm persönlich bearbeitet worden. Bereits dieser Umstand könne geeignet sein, bei einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit zu erwecken.

3. Die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Selbstablehnung ist begründet.

1. Gemäß § 15 Abs. 4 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kann sich ein Richter selbst ablehnen. Hierüber entscheidet gemäß § 15 Abs. 3 VerfGGBbg das Gericht unter Ausschluß des betreffenden Richters.

2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, an die § 15 VerfGGBbg erkennbar anknüpft, bereits dann vor, wenn für einen am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., s. zuletzt Beschluß vom 15. Februar 2007 - VfGBbg 42/06 -).

3. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Umstand, daß Richter Prof. Dr. Dombert persönlich bzw. seine Kanzlei die Gemeinde im Ausgangsverfahren vertreten hat, ist geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Befürchtung hervorzurufen, der Richter werde an der bevorstehenden Entscheidung nicht mehr unvoreingenommen mitwirken können. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist. Dies gilt unbeschadet dessen, daß der Sach- und Streitstand des fachgerichtlichen Verfahrens vom Beurteilungsrahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu trennen ist. Insofern kann es offen bleiben, ob nicht schon ein Ausschlußgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg gegeben ist.
   

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder