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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 61/00 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Strafprozeßrecht
- Bundesgericht
- Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts
- Strafvollstreckungsrecht
- Rechtswegerschöpfung
Fundstellen:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 61/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 61/00



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

K.,

Beschwerdeführer,

wegen strafrechtlicher Verurteilung und Strafvollzug

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 21. Februar 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 1. September 1998 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen, wegensexueller Nötigung in drei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen in einem Fall, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in einem Fall und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem weiteren Fall – unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Mai 1996 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 29. März 1999 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Freiheitsstrafe wird in der Justizvollzugsanstalt B. vollstreckt.

Mit seiner am 4. Dezember 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, daß seine Verurteilung auf Falschaussagen beruhe. Er habe bisher den Mund gehalten, um seiner Ex-Frau „nicht im Wege“ zu stehen, und weil er nicht gewußt habe, daß seine Ex-Frau seinen Sohn sexuell mißbraucht habe. Er selbst sei in seiner Kindheit und in der Haft wiederholt vergewaltigt worden. Nach diesen Erfahrungen würde er sich nie an Kindern vergreifen. Während der Verhandlungen habe er unter Betäubungsmitteleinfluß (Faustan) gestanden. Ferner rügt er, daß die Staatsanwältin die vom Amtsgericht verhängte Postkontrolle aufgehoben habe, so daß ein Schreiben seiner Ex-Frau ihn verschlossen erreicht habe, in dem diese ihn aufgefordert habe, „den Mund zu halten“. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, daß sein Antrag auf Verlegung nach Hamburg abgelehnt worden sei. Schließlich rügt er Angaben im Vollzugsplan. Wegen der Weigerung, sich „über seine Intimsphäre (zu) unterhalten“, sei ihm mitgeteilt worden, daß er nicht mit einer Aussetzung des Strafrests rechnen könne.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Potsdam wendet, ist das Landesverfassungsgericht an einer Prüfung schon deshalb gehindert, weil zuletzt der Bundesgerichtshof mit der Sache befaßt war. Das Landesverfassungsgericht kann nur Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg am Maßstab der Landesverfassung überprüfen.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2001 gegen Maßnahmen und Entscheidungen im Bereich des Strafvollzuges – Angaben im Vollzugsplan sowie Ablehnung eines Antrages auf Verlegung – wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden kann (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg). Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer zu seinen hier in Frage stehenden Anliegen eine gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beantragt hat.

Dr. MackeDr. Dombert
Prof. Dr. Harms-ZieglerHavemann
Dr. JegutidseDr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz