VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 59/00 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 42 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 43 Abs. 1; LV, Art. 10 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - BbgNatSchG, § 17 Abs. 6 Satz 1; BbgNatSchG, § 46 Abs. 1 Satz 1; BbgNatSchG, § 46 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Staatszielbestimmung - Beschwerdebefugnis - Subsidiarität - Eigentum - freie Entfaltung der Persönlichkeit - Wirtschaft - Naturschutzrecht |
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Fundstellen: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 59/00 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 59/00

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren G., Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., gegen den Bescheid des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin vom 18. Oktober 1995, den Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Ostprignitz-Ruppin vom 27. März 1996, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2000 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2000 betreffend eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines am R.-See gelegenen Grundstücks, das sie zum Anbau von Obst- und Feldfrüchten nutzt. Im April 1993 zäunte sie das ca. 1 ha große Grundstück - mit Ausnahme des Seeufers – mit einem Maschendrahtzaun ein. Nach vorheriger Anhörung, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin einen Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung des Zaunes gestellt hatte, gab der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ihr mit Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1995 – soweit hier interessierend - auf, die Einfriedung aus Maschendrahtzaun und das Zufahrtstor zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen. Ihren Widerspruch wies der Landrat mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 1996 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Beseitigungsverfügung – soweit noch streitig – abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG solle die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde. Auf der Rechtsfolgenseite habe der Gesetzgeber die Verwaltung damit für den Regelfall gebunden. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolge komme nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen Handhabung entgegenstehe. Ein das Nichteinschreiten rechtfertigender atypischer Fall liege hier nicht vor. Da die Klägerin die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) erforderliche Genehmigung für die Sperrung des Grundstücks nicht vor dem Errichten des Zaunes eingeholt habe, könne die Behörde schon wegen der formellen Illegalität die Beseitigung verlangen. Dies sei auch nicht unverhältnismäßig, da sich Sperren in der freien Landschaft regelmäßig ohne größeren Substanzverlust abbauen ließen. Da Art. 40 Abs. 3 der Landesverfassung den freien Naturgenuß der Allgemeinheit unter besonderen Schutz gestellt habe, sei es nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Betretungsbefugnis erst mit Vorliegen einer Genehmigung aufgehoben werden dürfe. Daß die Behörde den von der Klägerin gestellten Genehmigungsantrag übersehen habe, reiche für die Annahme eines atypischen Falles nicht aus. Die Maßnahme erweise sich auch nicht nach Lage der Dinge als offensichtlich rechtmäßig und genehmigungsfähig. Es sei zudem nicht offensichtlich, daß die mit der allgemeinen Betretungsbefugnis verbundenen Beeinträchtigungen die Nutzung der Fläche durch die Klägerin unzumutbar hinderten oder erhebliche Schäden entstünden. Da die Besitzstörungen nach dem klägerischen Vorbringen im wesentlichen im bewaldeten Uferbereich stattfänden, sei nicht offensichtlich, daß hierdurch die unmittelbare Nutzung des Grundstücks zum Anbau mit Obstbäumen und Feldfrüchten unzumutbar behindert oder eingeschränkt werde oder insoweit erhebliche Schäden entstünden. Darüber hinaus sei die Errichtung einer derart massiv wirkenden Sperre, wie sie ein etwa 1,50 m hoher Maschendrahtzaun über eine längere Strecke in der Landschaft darstelle, jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Um Personen, die lediglich zum Seeufer gelangen wollten, vom Betreten des Grundstücks abzuhalten, sei der von einer weniger massiven physischen Sperre ausgehende psychologische Effekt ausreichend. Personen hingegen, die den Eigentümer lediglich schädigen wollten, ließen sich auch durch einen 1,50 m hohen Maschendrahtzaun hiervon nicht abhalten. Schließlich gelängen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin trotz des Zaunes Dritte weiterhin über den See auf ihr Grundstück. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung der Berufung. Zur Begründung führte sie aus: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da das Verwaltungsgericht die formelle Illegalität ausreichen lasse und sich darüber hinwegsetze, daß noch vor der Beseitigungsverfügung ein – von der Behörde nicht beschiedener - Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung der baulichen Anlagen gestellt worden sei. Das Gericht übersehe, daß mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit die Frage des Einschreitens nicht zwingend beantwortet sei, da § 17 Abs. 6 BbgNatSchG einen Ermessensspielraum eröffne. Da die Behörde das Vorliegen eines Genehmigungsantrages übersehen habe und fälschlich von der Lage des Grundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet ausgegangen sei, spreche alles für eine fehlerhafte Ermessensausübung. Zudem erscheine die Errichtung eines Zaunes angesichts der vorgetragenen Schäden keineswegs als nicht nach § 46 BbgNatSchG genehmigungsfähig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe darüber hinaus auf einem Verfahrensmangel. Da der klägerische Vortrag, das Grundstück liege nicht in einem Landschaftsschutzgebiet und die Behörde schreite gegen Bebauung auf benachbarten Seegrundstücken nicht ein, nicht behandelt werde, sei das rechtliche Gehör verletzt. Durch Beschluß vom 21. September 2000 hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit das angefochtenen Urteils ließen sich nicht damit begründen, daß vor Erlaß der Beseitigungsverfügung der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nicht beschieden worden sei. Es sei Sache desjenigen, der für die Errichtung einer baulichen Anlage einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, nicht vor deren Erteilung mit der Errichtung zu beginnen. Mit dem zutreffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts, daß die Naturschutzbehörde allein schon wegen der formellen Illegalität die Beseitigung des Zaunes verlangen könne, setze sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander. Das Vorliegen eines atypischen Falles in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne werde von ihr nicht belegt. Ob die Errichtung eines Zaunes genehmigungsfähig sei, bleibe der Prüfung im Genehmigungsverfahren vorbehalten. Soweit es die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung betreffe, sei lediglich zu prüfen, ob die Sperrung nach § 46 BbgNatSchG offensichtlich genehmigt werden müsse. Soweit sie auf das Ermessen der Behörde abstelle, übersehe die Klägerin, daß durch Verwendung des Wortes „soll“ ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge nur in atypischen Fällen erlaubt sei. II. Mit ihrer am 24. November 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 41, 42 und 43 LV. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts beruhten auf einer Auslegung des § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG, die nicht im Einklang mit dem Eigentumsschutz sowie mit den Grundrechten auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative und auf Schutz der Landwirtschaft stehe. § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG müsse in diesem Fall so ausgelegt werden, daß die Verwaltung nur tätig werden dürfe, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herbeigeführt werden könnten, nämlich durch die Erteilung einer Genehmigung, deren Voraussetzungen voll und nicht nur auf die Offensichtlichkeit zu prüfen gewesen wären. Wie bei der Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 82 BbgBO verstoße eine nur auf die formelle Illegalität der Sperrung eines Grundstücks gestützte Beseitigungsverfügung gegen das Eigentumsgrundrecht. § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG müsse daher, soweit es um eine Genehmigung nach § 46 Abs. 2 BbgNatSchG gehe, als „Kann-Bestimmung“ ausgelegt werden, die eine vollständige Prüfung der Genehmigungsfähigkeit fordere. Das vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Betretungsrecht der Allgemeinheit sei nicht grundrechtlich geschützt und müsse mit dem Eigentumsschutz abgewogen werden. Dementsprechend habe der Gesetzgeber für den Fall einer Sperrung nach § 46 BbgNatSchG – im Gegensatz zu anderen Eingriffen in die Natur – dem Recht des Eigentümers den Vorrang gegeben. Hierbei sei es auch um den Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Art. 43 LV gegangen. Da der Ab- und Aufbau eines Zaunes „verhältnismäßig großen“ Aufwand und Kosten erfordere, sich bei dem Wiederaufrollen eine unhandlichere Rolle ergebe und das Drahtmaterial sich verbiege, sei zudem die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Auch die Auslegung des § 46 BbgNatSchG durch das Verwaltungsgericht stelle keine verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums mehr dar, da der Eigentümer sein Eigentum nicht mehr wirksam gegen mutwillige Zerstörungen einschließlich sich ständig wiederholender „Totalschäden“ schützen dürfe und die Nutzung seines Eigentums für das Betretungsrecht der Allgemeinheit praktisch aufgeben müsse. Durch die Inkaufnahme des Betretungsrechts der Allgemeinheit werde schließlich das Grundrecht auf freie Entfaltung der wirtschaftliche Eigeninitiative unverhältnismäßig eingeschränkt, das auch wirksame Maßnahmen gegen rechtswidrige Einwirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit umfasse. III. Der Landtag, die Landesregierung, die Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin hält die Verfassungsbeschwerde mangels Rüge einer spezifischen Grundrechtsverletzung für unzulässig. Die übrigen Anhörungsberechtigten haben sich in der Sache nicht geäußert. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit eine Verletzung der Art. 42 LV und Art. 43 LV gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde überwiegend schon nicht statthaft. Es handelt sich nicht um in der Verfassung gewährleistete Grundrechte im Sinne des § 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg). a) Nach Art. 43 Abs. 1 LV muß die Nutzung des Bodens durch die Land- und Forstwirtschaft auf Standortgerechtigkeit, Stabilität der Ertragsfähigkeit und ökologische Verträglichkeit ausgerichtet werden. Gemäß Art. 43 Abs. 2 LV fördert das Land insbesondere den Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zur Pflege der Kulturlandschaft, zur Erhaltung des ländlichen Raums und zum Schutz der natürlichen Umwelt. Der Wortlaut beider Absätze des Art. 43 LV läßt keinen Raum für die Annahme, daß hierdurch subjektive Rechte des Bürgers gegen den Staat begründet werden. Vielmehr handelt es sich um Staatszielbestimmungen, d.h. Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich umschriebener Ziele) vorschreiben, mithin lediglich eine objektivrechtliche Verpflichtung des Staates begründen, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel auszurichten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 97, 127 f.). 2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 41 Abs. 1 LV) und auf das Grundrecht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV) stützt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zugrunde liegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Zwar ist der Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ausgeschöpft; gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt jedoch, daß der Beschwerdeführer vor Anrufung des Verfassungsgerichts – über die Rechtswegerschöpfung im förmlichen Sinne hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende unternommen hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder zu verhindern. Er muß alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ergreifen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119, m.w.N.). Eine Verfassungsbeschwerde ist demzufolge regelmäßig auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – zwar den Rechtsweg ausgeschöpft hat, hierbei jedoch Einwände und Gesichtspunkte, die im späteren Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragen werden, nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. August 1997 - VfGBbg 13/97 -, LVerfGE 7, 112, 115). Der damit zu beachtende Grundsatz der sogenannten materiellen Subsidiarität verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer dazu, bereits im jeweiligen fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren auch die verfassungsrechtlich relevanten Aspekte aufzuzeigen, um so dem Fachgericht Gelegenheit zu geben, eine Überprüfung auch insoweit vorzunehmen(vgl. BVerfGE 64, 129, 143; 66, 337, 364; 68, 384, 389; 81, 97, 102). Die Beschwerdeführerin hat es aber versäumt, den Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der §§ 17 Abs. 6 Satz 1; 46 BbgNatSchG bereits im Berufungszulassungsverfahren geltend zu machen. Hierzu hätte – unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß für das Berufungszulassungsverfahren eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - gerade auch im Hinblick auf die besonderen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 VwGO Anlaß bestanden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Rechtsauffassung, daß die zuständige Naturschutzbehörde allein wegen der formellen Illegalität des Zaunes dessen Beseitigung verlangen dürfe, es sei denn es liege ein atypischer Fall vor, der anzunehmen sei, wenn die streitbefangene Maßnahme sich nach Lage der Dinge als offensichtlich rechtmäßig und genehmigungsfähig erweise. Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluß zutreffend hervorhebt, hat die Beschwerdeführerin diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren nicht beanstandet. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hat sie statt dessen im wesentlichen damit begründet, daß die Behörde den noch vor der Beseitigungsverfügung gestellten Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung der baulichen Anlagen nicht beschieden habe, daß das nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei und daß die Errichtung eines Zaunes angesichts der vorgetragenen Schäden nicht als nach § 46 BbgNatSchG nicht genehmigungsfähig erscheine. Daß sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Grundrechten der Landesverfassung ergeben könnten, ist dagegen dem Vortrag der damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Berufungszulassungsverfahren nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Das wegen der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkte Oberverwaltungsgericht hatte mithin weder einen Anlaß noch auch nur die rechtliche Möglichkeit, das Urteil des Verwaltungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. II. Die Verfassungsbeschwerde wäre im übrigen auch unbegründet. Die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen der §§ 17 Abs. 6 Satz 1, 46 BbgNatSchG durch die Fachgerichte verstößt weder gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 41 LV noch gegen das Recht auf freie Entfaltung der wirtschaftlichen Eigeninitiative gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LV. 1. Das Eigentumsgrundrecht ist nicht verletzt. Bei den die Bodennutzung beschränkenden Bestandsschutzvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, zu denen auch die Regelungen zum Schutz vor natur- und landschaftsschädigenden Eingriffen zählen, handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LV, die - wie für naturschutzrechtliche Regelungen allgemein anerkannt (vgl. hierzu etwa Papier, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 1999, Rn. 428 zu Art. 14; Bryde, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Rn. 66 zu Art. 14) - als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 41 Abs. 2 LV) grundsätzlich entschädigungsfrei zulässig sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 2000 – VfGBbg 20/00 –, in bezug auf die Biotopschutzvorschriften). Wird ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige „Soll“-Vorschriften für die Behörde im Regelfall zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muß“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. nur BVerwGE 90, 275, 277 f., m.w.N.). Von diesem verwaltungsrechtlich gefestigten Verständnis haben sich die Fachgerichte hier auch bei der Auslegung des § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG leiten lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht auch von Verfassungs wegen kein Anlaß, die Vorschrift des § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG abweichend von ihrer Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne als reine Ermessensvorschrift auszulegen. Dies gilt um so mehr, wenn es sich – wie hier - bei dem zu beseitigenden Eingriff in Natur und Landschaft um eine bauliche Anlage handelt, die sich – wie hier - zugleich als genehmigungsbedürftige, aber genehmigungslose Sperrung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG, d.h. als tatsächlicher Ausschluß der Ausübung der allgemeinen Betretungsbefugnis, darstellt. Da die naturschutzrechtlichen Regelungen – anders als die vor allem dem Ausgleich kollidierender Raumnutzungsinteressen sowie der Gefahrenabwehr dienenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen - in erster Linie auf Bestandsschutz, d.h. die Erhaltung und Sicherung bestehender Landschaften und Naturräume gerichtet sind (vgl. die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 7, 8, Abs. 3 BbgNatSchG niedergelegten Grundsätze), unterliegt es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG – anders als etwa § 81 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) – nicht als reine Ermessensvorschrift ausgestaltet ist. Sollte die Wiederherstellungspflicht nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG wegen der damit gegebenenfalls verbundenen Beseitigung baulicher Anlagen für den Verursacher eines Eingriffs im Einzelfall ausnahmsweise ein über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehendes Ausmaß annehmen, kann dem im Rahmen der Spielräume, die die Soll-Vorschrift des § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG für Abweichungen in Sonderfällen läßt, ausreichend Rechnung getragen werden. Schließlich ist es mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht das Vorliegen atypischer Besonderheiten hier verneint und es im Ergebnis für maßgeblich gehalten hat, daß der Eingriff im Sinne des § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. Insbesondere konnte außer Betracht bleiben, daß die Behörde den – erst nach Errichtung des Zaunes gestellten - Genehmigungsantrag nicht beschieden hatte. Die – nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nur summarische - Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 BbgNatSchG ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß eine ungehinderte Betretungsbefugnis der Allgemeinheit zur Folge hätte, daß die Nutzung der Grundstücksfläche unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden, erscheint nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht offensichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit neben dem in Art. 40 Abs. 3 LV mit Verfassungsrang gewährleisteten freien Zugang der Allgemeinheit zur Natur berücksichtigt hat, daß sich Sperren in der freien Landschaft regelmäßig ohne größeren Substanzverlust abbauen ließen, unterliegt auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es mag sein, daß sich – wie die Beschwerdeführerin befürchtet - bei dem Wiederaufrollen des Maschendrahtzaunes eine unhandlichere Rolle ergibt oder sich das Drahtmaterial verbiegt. Durchgreifende Zweifel an der Zumutbarkeit der Beseitigungsverfügung ergeben sich hieraus aber nicht. 2. Es kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Grundrechts nach Art. 42 Abs. 1 LV berührt ist, der als Anwendungsfall der – gegenüber den spezielleren Grundrechtsgewährleistungen subsidiären - allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Art. 10 LV) bestimmt, daß jeder das Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative hat, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. Denn jedenfalls stellt sich § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG als zulässige Schrankenbestimmung dieses Grundrechts dar und ist die darauf gestützte, auf die Beseitigung des ungenehmigten Zaunes abzielende naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden. | ||||||||||||||||
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