VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VfGBbg 110/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VwGO, § 162 Abs. 3; VwGO, § 154 Abs. 3 | |
Schlagworte: | - Willkür - Verwaltungsprozeßrecht - Prüfungsmaßstab - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts |
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Fundstellen: | - NVwZ-RR 2003, 602 - Rpfleger 2003, 324 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VfGBbg 110/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 110/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P. mbH, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin K., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Januar 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin die ihr durch Hinweisschreiben vom 19. Dezember 2002 mitgeteilten Bedenken auch durch ihren Schriftsatz vom 13. Januar 2003 nicht ausgeräumt hat. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Verfassungsgericht hat die in Frage stehende Kostenentscheidung nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zu überprüfen. Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Beschwerdeführerin als geradezu willkürlich darstellt. Willkürlich ist eine Gerichtsentscheidung nur für den Fall, daß sie ganz und gar unvertretbar und schlechthin unverständlich ist, so daß sich der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. April 2002 - VfGBbg 7/02 -). So liegt es hier nicht. Die angegriffene Entscheidung beruht auf § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind danach nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Inwieweit es dem billigen Ermessen entspricht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Dabei wird, anders als die Beschwerdeführerin annimmt, in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht unmittelbar auf die Antragstellung abgestellt. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Beigeladene sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Ein solches Risiko setzt zwar grundsätzlich voraus, daß der Beigeladene einen Antrag gestellt hat (s. § 154 Abs. 3 VwGO), ist aber mit der Antragstellung nicht stets verbunden. Nach den besonderen Umstände des Einzelfalls kann ein Kostenrisiko etwa zu verneinen sein, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine zwar vorläufige, aber gleichwohl deutliche Bewertung der Sach- und Rechtslage abgegeben hat und die Antragstellung des Beigeladenen erst nach dieser - ihm günstigen - Bewertung erfolgt ist oder wenn die Erfolglosigkeit von vornherein klar auf der Hand liegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen allein der Antragstellung wegen entspricht nicht notwendig der Billigkeit (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276 und vom 18. August 1998 - 7 KSt 12.98 -; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 162 Rn. 23). Insbesondere kann unabhängig von der Antragstellung (Olbertz, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. II, Stand Januar 2002, § 162 Rn. 93) auf den Gesichtspunkt der Verfahrensförderung abgestellt werden. Vorliegend ergibt aber schon der zeitliche Ablauf - die Beschwerdeführerin ist erst am Tage der mündlichen Verhandlung beigeladen worden und hat erst während der Verhandlung dem Gericht und den Beteiligten ihren Schriftsatz überreicht -, daß die Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren nicht wesentlich gefördert, jedenfalls vertretbar war und daß damit die angefochtene Kostenentscheidung nicht geradezu willkürlich ist. Die von der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 13. Januar angeführte Rechtsprechung betrifft die Zuziehung eines Anwaltes im Widerspruchsverfahren und ist für die hier zugrundeliegende Konstellation nicht einschlägig. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. | ||||||||||||||
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