VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VfGBbg 104/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - BRAGO, § 10 Abs. 1; BRAGO, § 113 Abs. 2 Satz 3 | |
Schlagworte: | - Gegenstandswert | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VfGBbg 104/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 104/02

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. A. B., Beschwerdeführer zu 1, 2. M. B., Beschwerdeführerin zu 2, 3. E. B., Beschwerdeführer zu 3, Verfahrensbevollmächtigter zu 1 bis 3: Rechtsanwalt T. G., gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Zossen vom 08. August 2002, den Beschluß des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2002 und den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. September 2002 hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Januar 2003 b e s c h l o s s e n : Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4000 Euro. Der Wert unterschiedlicher Verfahrensgegenstände ist dabei zu addieren (vgl. Beschluß vom 17. Februar 2000 - VfgBbg 53/98, 3/99 -). Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ist hier zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zu 1 und die Beschwerdeführer zu 2 und 3 als Eltern des Beschwerdeführers zu 1 jeweils unterschiedliche Verfassungsverstöße in Zusammenhang mit dem Erlaß des Haftbefehls gerügt haben. Unter Abwägung der Gesamtsituation hält das Gericht hier einen Gegenstandswert in Höhe von 12.000 € für angemessen. | ||||||||||||||||||
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