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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 27/07 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - ZPO, § 321a
- LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41
- BGB, § 906
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Anhörungsrüge
- rechtliches Gehör
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 27/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.

gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15 März 2007

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 20. Dezember 2007

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2007 - zugestellt am 16. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 09. Juli 2007, ausgeräumt hat.

Es kann dahinstehen, ob der Verfassungsbeschwerde angesichts der nicht erhobenen Gehörsrüge bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht und welche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, daß der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Hinweisschreiben vom 14. Juni 2007 zurückgenommen hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist nämlich schon wegen mangelnder Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 10 der Landesverfassung durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht hinreichend dargelegt. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der von einem Milchviehbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen darauf abstellt, daß das Grundstück sich bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beschwerdeführer in einer ländlich geprägten Umgebung und in unmittelbarer Nähe zu einem Milchviehbetrieb befand und sich an dieser Prägung seither nichts Wesentliches geändert hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legt das Oberlandesgericht seiner Entscheidung keine statische Auffassung des Begriffs der Ortsüblichkeit zugrunde. Es stellt vielmehr, wie bereits das Landgericht in der Ausgangsentscheidung, im Rahmen einer aktuellen Beurteilung der Umgebung und unter Heranziehung der Grenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Brandenburg die Ortsüblichkeit der Immissionen fest. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die weitere Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung sind unter diesen Voraussetzungen allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
      
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder