VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 27/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - ZPO, § 321a - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41 - BGB, § 906 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Anhörungsrüge - rechtliches Gehör |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 27/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/07

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren E. Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. gegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15 März 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 20. Dezember 2007 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2007 - zugestellt am 16. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 09. Juli 2007, ausgeräumt hat. Es kann dahinstehen, ob der Verfassungsbeschwerde angesichts der nicht erhobenen Gehörsrüge bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht und welche Bedeutung insoweit dem Umstand zukommt, daß der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Hinweisschreiben vom 14. Juni 2007 zurückgenommen hat. Die Verfassungsbeschwerde ist nämlich
schon wegen mangelnder Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beschwerdeführer
hat die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 10 der
Landesverfassung durch die Entscheidung des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts nicht hinreichend dargelegt. Es ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der
Ortsüblichkeit der von einem Milchviehbetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen
darauf abstellt, daß das Grundstück sich bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs
durch den Beschwerdeführer in einer ländlich geprägten Umgebung und in
unmittelbarer Nähe zu einem Milchviehbetrieb befand und sich an dieser
Prägung seither nichts Wesentliches geändert hat. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers legt das Oberlandesgericht seiner Entscheidung keine
statische Auffassung des Begriffs der Ortsüblichkeit zugrunde. Es stellt
vielmehr, wie bereits das Landgericht in der Ausgangsentscheidung, im Rahmen
einer aktuellen Beurteilung der Umgebung und unter Heranziehung der
Grenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie Brandenburg die Ortsüblichkeit
der Immissionen fest. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie
die weitere Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung sind unter
diesen Voraussetzungen allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |