VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 22/07 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Wiedereinsetzung - Verschulden - Fristversäumung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VfGBbg 22/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 22/07
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren W. Beschwerdeführer, gegen den Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2007 hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 20. Dezember 2007 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05. Juni 2007 - zugestellt am 08. Juni 2007 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 08. Juli 2007, ausgeräumt hat. 1. Es bleibt dabei, daß die am 29. Mai 2007 eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen den am 07. März 2007 zugestellten Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht mehr im Rahmen der für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geltenden zweimonatigen Frist (§ 47 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) liegt. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht stattzugeben. Voraussetzung einer Wiedereinsetzung ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, daß der Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies ist nicht der Fall. Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, die bei gewissenhafter Prozeßführung geboten ist und nach Lage des Falls subjektiv zumutbar war (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 84/02 -). Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, daß er die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg wegen Krankheit nicht einhalten konnte. Eine die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hindernde Krankheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. Vielmehr muß die Krankheit ein Ausmaß erreichen, welches die Fertigung der Beschwerdeschrift und deren Absendung schlechterdings ausschließt (Umbach/ Clemens/ Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 93 Rn. 50 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht erfüllt. Denn der Grund des Fristversäumnisses liegt zumindest auch darin, daß der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zunächst für aussichtslos hielt und später seine Meinung änderte. Die unsichere Einschätzung der Rechtslage durch den Beschwerdeführer vermag eine Wiedereinsetzung nicht zu begründen. Grundsätzlich muß sich auch die juristisch nicht geschulte Partei über Möglichkeiten und Erfolgsaussichten von Rechtsbehelfen innerhalb der Frist kundig machen. Notfalls hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel vorsorglich einlegen müssen. 2. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob - wie für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ebenfalls erforderlich – nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Erhebliche Zweifel daran bestehen schon deswegen, weil eine Verletzung von Grundrechten durch eine gerichtliche Entscheidung - jedenfalls in aller Regel - nur bei einer willkürlichen Handhabung des einfachen Rechts angenommen werden kann. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. II. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 13 VerfGGBbg, § 114 Zivilprozeßordnung). III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er
ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |