Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 40/01 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 15
Schlagworte: - Befangenheit
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 40/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/01



IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Gemeinde Lühsdorf,
vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes Treuenbrietzen,
Großstraße 105, 14929 Treuenbrietzen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

gegen Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Reform der Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Lande Brandenburg vom 13. März 2001 (GVBl. I S. 30)

hier: Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. Dombert

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder,
Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. Dezember 2001

b e s c h l o s s e n:

Der Befangenheitsantrag gegen den Richter Dr. Dombert wird für unbegründet erklärt.

G r ü n d e :

Es besteht vorliegend kein Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Richters Dr. Dombert zu zweifeln. Zwischen den beiden öffentlichen Auftritten des Richters, die die Beschwerdeführerin in ihrem Befangenheitsantrag anführt, und dem konkret anhängigen kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren besteht weder zeitlich noch sachlich ein Zusammenhang. Insoweit lassen sich die Erwägungen aus dem - hier beigeschlossenen - Beschluß des erkennenden Gerichts vom 15. November 2001 - auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei beiden Veranstaltungen ging es nur allgemein um die sogenannte Gemeindestrukturreform und ausschließlich um Fragen der Neugliederung von Gemeinden. Die - mögliche - Neufassung des § 2 Amtsordnung, wonach das Amt zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichtet, ist bei beiden Veranstaltungen nicht angesprochen worden; dementsprechend hat sich der Verfassungsrichter Dr. Dombert auf diesen Veranstaltungen zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht geäußert. Für die Besorgnis, der Richter sei in dieser Frage bereits auf eine bestimmte Rechtsauffassung festgelegt, gibt es keine Grundlage.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei darüber informiert worden, daß das Innenministerium der Rechtsanwältin W., die derselben Sozietät wie der abgelehnte Verfassungsrichter in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt angehört, den Auftrag erteilt habe, die Vertretung der Landesregierung in diesem Verfassungsstreitverfahren zu übernehmen und sie diesen Auftrag angenommen habe, wird ebenfalls auf die Ausführungen im Beschluß vom 15. November 2001 Bezug genommen. Inzwischen hat die Landesregierung durch das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ohne Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten Stellung genommen.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Havemann Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will