VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 28/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VwGO, § 162 Abs. 3 |
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Schlagworte: | - Bundesrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Verwaltungsprozeßrecht - rechtliches Gehör - Gegenvorstellung - Rechtswegerschöpfung - Sondervotum |
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Fundstellen: | - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 146 - LVerfGE 12, 163 (nur LS) |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - VfGBbg 28/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren L.-Stift, Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L., gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2001 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. Dezember 2001 b e s c h l o s s e n : 1. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Juli 2001 verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg) und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer betreibt ein Altenhilfezentrum, für das er mit Zuwendungsbescheid vom 8. Oktober 1996 Fördermittel der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhalten hat. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens - die S. GmbH - erhob vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Investitionsbank des Landes Brandenburg, mit der sie die Aufhebung des Förderbescheides zugunsten des Beschwerdeführers begehrte. Sie gehört - neben anderen Betreibern von Altenheimen, die ebenfalls Zulassungsbescheide zugunsten von Konkurrenzunternehmen angefochten hatten - zu der M. AG. Der Beschwerdeführer wurde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) notwendig beigeladen. Mit Schriftsatz vom 12. April 2001 teilte die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit, daß sie zur Erledigung sämtlicher anhängiger Rechtsstreitigkeiten über die Förderung von Altenheimen im Lande Brandenburg mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg einen Vergleich abgeschlossen habe. Gleichzeitig legten die Verfahrenbevollmächtigten der Klägerin ihr Mandat nieder und kündigten an, daß die notwendigen verfahrensbeendenden Erklärungen von den Parteien direkt abgeben würden. Diesen Schriftsatz gab das Verwaltungsgericht allen Beteiligten des Ausgangsverfahren einschließlich des Beschwerdeführers zur Kenntnis und forderte sie zugleich auf, verfahrensbeendende Erklärungen abzugeben bzw. mitzuteilen, ob Interesse an einem schriftlichen gerichtlichen Vergleich gemäß § 160 VwGO bestehe, in den ggf. eine außergerichtliche Einigung über die Kostenverteilung aufgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, ihm sei der angesprochene Vergleich nicht bekannt. Das Verwaltungsgericht antwortete hierauf, es handele sich nicht um einen gerichtlichen, sondern um einen außergerichtlichen Vergleich, dessen Inhalt auch dem Gericht bislang nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 teilten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit, daß sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten und ihr Mandat beendet sei. Auch dieses Schreiben erhielt der Beschwerdeführer zur Kenntnis. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens nahm sodann die Klage mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001 zurück und teilte mit, daß sich die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Vergleich vom 21. März 2001 über die Förderung des Senioren-Wohnparks, über die Beendigung des Ausgangsverfahrens sowie über die Kostentragungspflicht außergerichtlich geeinigt hätten. Danach sei der Rechtstreit beigelegt. Die Gerichtskosten sollten geteilt werden und jede Partei die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten selbst tragen. Die Kosten des Beigeladenen (= des Beschwerdeführers), soweit sie das Gericht für notwendig erachte und sie nicht von dem Beigeladenen selbst zu tragen seien, würden zwischen den Parteien geteilt. Mit Beschluß vom 9. Juli 2001 wurde das Verfahren eingestellt. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trage, weil er keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt habe. Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, wurde der Klagerücknahmeschriftsatz - entsprechend einer dahingehenden Verfügung der Kammervorsitzenden - dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2001 am 19. Juli 2001 bekanntgegeben. II. Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 17. September 2001 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde geltend, der Beschluß des Verwaltungsgerichts verletze sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör „vor Gericht“ erfasse nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache und nach Klagerücknahme jedenfalls in den Fällen, in denen es sich nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine gerichtliche Billigkeitsentscheidung handele, wie dies bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen aufgrund von § 162 Abs. 3 VwGO der Fall sei. Er habe von dem Verwaltungsgericht keine Möglichkeit erhalten, sich zu der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung schriftlich zu äußern. Erst mit Zugang des Beschlusses vom 9. Juli 2001 habe er Kenntnis von der Klagerücknahme und von dem Inhalt des Vergleichs erhalten. Hierzu hätte ihm Gehör gegeben werden müssen. Es sei nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht alsdann zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei - in dem vorliegenden Ausgangsverfahren vergleichbaren Konstellationen im Bereich des Baurechts - in jüngerer Zeit anerkannt, daß die notwendigen Auslagen des Beigeladenen - auch wenn dieser keinen Antrag gestellt habe - zwischen den Parteien zu teilen seien. III. Das Verwaltungsgericht und die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat Stellung genommen, sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Der Anrufung des Landesverfassungsgerichts steht nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch die Verwaltungsgerichtsordnung - geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 ff. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 330, 371 ff.) sind hier gegeben. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zur Verfügung (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO). Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV entspricht Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 85).2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichts - über eine Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - alle zumutbaren ihm zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten auszunutzen, um auf eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung hinzuwirken (ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 147 m.w.N.). In Ausnahmefällen kann auch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe geboten sein, soweit nach der einschlägigen Verfahrensordnung bzw. Rechtsprechungspraxis die Möglichkeit einer erneuten Sachprüfung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 69, 233, 242; 73, 322, 328 f.; BVerfG NJW 1995, 3248). Insofern ist hier in Betracht zu ziehen, daß im Verwaltungsprozeßrecht, wie gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, ggf. auch auf eine Gegenvorstellung hin Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte geprüft werden können (vgl. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 6). Indessen führt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Erhebung einer Gegenvorstellung nicht zu einer Unterbrechung der (zweimonatigen) Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148). Hinzukommen die dem Gegenvorstellungsrecht anhaftenden Ungewißheiten. Dann aber ist dem Beschwerdeführer die vorherige Erhebung einer Gegenvorstellung nicht zumutbar. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Potsdam verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 LV. 1. Art. 52 Abs. 3 LV gewährt ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen vor Erlaß der Entscheidung äußern zu können (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182). Dies setzt voraus, daß er von dem Verfahren und den sich hierzu stellenden Fragen Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (vgl. hierzu BVerfGE 81, 123, 126 = NJW 1990, 1104). Auch gerichtliche Hinweise oder Mitteilungen - etwa über den Eingang von Schriftsätzen - können zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten sein. Das Gericht hat dafür zu sorgen, daß die Verfahrensbeteiligten über den entscheidungserheblichen Sach- und Streitstand im Bilde sind und sich dazu äußern können (vgl. hierzu BVerfGE 64, 135, 143 f. = NJW 1983, 2762, 2763).2. Nach diesen Grundsätzen verletzt die Bekanntgabe des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Mai 2001 erst zeitgleich mit dem Beschluß vom 9. Juli 2001 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, sich zu der anstehenden Kostenentscheidung, soweit es um seine außergerichtlichen Kosten ging, zu äußern. Er hatte keine Kenntnis von der Rücknahme der Klage und dem Inhalt des zugrundeliegenden Vergleichs. Zwar war ihm bekannt, daß eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens erfolgt war und damit eine Beendigung des Verfahrens im Raum stand. Ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens ist aber in diesem Verfahren der Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs einschließlich der darin getroffenen Regelung über die Kosten des Verfahrens erst durch den klagerücknehmenden Schriftsatz mitgeteilt worden. Erst nach Unterrichtung über diesen Schriftsatz (durch Übermittlung unter Anheimgabe einer Stellungnahme) hätte der Beschwerdeführer Anlaß gehabt, sich zu der nunmehr anstehenden Kostenentscheidung zu äußern (vgl. zur Verteilung der Kosten des Beigeladenen bei Verfahrensbeendigung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs: Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 160 Rn. 14 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 160 Rn. 9, 4; Olbertz, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. II, Stand Januar 2001, § 160 Rn. 10 ff.). Von dem Schriftsatz hätte dem Beschwerdeführer deshalb Kenntnis gegeben werden müssen. Er war nicht gehalten, etwa vorsorglich Ausführungen zu der Kostenentscheidung bereits zu einem Zeitpunkt zu machen, als der Rechtsstreit noch anhängig und eine verfahrensbeendende Erklärung noch nicht abgegeben war. Der Kostenbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2001 beruht auch auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO nach billigem Ermessen getroffen. Inwieweit es dem billigen Ermessen entspricht, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (teilweise) einer oder beiden Parteien aufzuerlegen, hängt indes von den Umständen des konkreten Falles ab. Zwar gilt in Rechtsprechung und Literatur der Grundsatz, die Kosten des Beigeladenen seien nur dann der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich hierdurch einem Kostenrisiko ausgesetzt habe. Unbeschadet dessen können die besonderen Umstände des Einzelfalls - insbesondere in den Fällen der notwendigen Beiladung - eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten auch ohne Antragstellung als billig erscheinen lassen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO Bd. II, Stand Januar 2001, § 162 Rn. 92 ff., 96 f. m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 162 Rn. 15 Fn. 77 m.w.N.; für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen vgl.: Bayerischer VGH, DVBl. 2000, 433 f.; VGH Baden-Württemberg, VBlBW, 1998, 57, 58; Bayerischer VGH, NJW 1973, 2220). Es ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn der Beschwerdeführer den klagerücknehmenden Schriftsatz der Klägerin zur Kenntnis erhalten und daraufhin eine Stellungnahme abgegeben hätte. Der Beschluß vom 9. Juli 2001 ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. III. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht beruht auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg. IV. Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.
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