Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 77/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- OWiG, § 96 Abs. 3 Satz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Geldbuße
- Erzwingungshaft
- Willkürverbot
- rechtliches Gehör

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 77/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 77/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 77/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen

Bußgeldbescheid des Landrats Elbe-Elster vom 22. August 2019 (Az.: 190240673), Zahlungsaufforderung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. 41 OWi 397/20); Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Juli 2020 (Geschäfts-Nr. 41 OWi 397/20) zur Festsetzung der Erzwingungshaft; Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 5. August 2020 (22 Qs 126/20); Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14. September 2020 (22 Qs 126/20)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. November 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 7. Oktober 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 nicht ausgeräumt worden sind.

Der Beschwerdeführer übersieht auch unter Berücksichtigung seiner Zuschrift vom 23. Oktober 2020, dass sich der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 9. Juli 2020 (41 OWi 397/20), auf den auch das Landgericht Cottbus in seinem hier gegenständlichen Beschluss vom 5. August 2020 (22 Qs 126/20) rekurriert, in dem die Erzwingungshaft von 1 Tag festgesetzt wurde, ersichtlich nur auf die nicht gezahlte Geldbuße in Höhe von 35,00 Euro bezieht. Der Beschluss des Amtsgerichts unterscheidet zunächst in der oberen Zeile zwischen Geldbuße (35,00 Euro) und Kosten (33,50 Euro). Die Begründung des Beschlusses bezieht sich nachvollziehbarerweise nur auf die Geldbuße, derentwegen ­– anders als in Bezug auf die Kosten des Bußgeldverfahrens (vgl. Krenberger/Krumm, 6. Auflage 2020, OWiG § 96 Rn. 1) – Erzwingungshaft angeordnet werden kann. So wird in dem Beschluss ausgeführt, der Betroffene habe weder auf die „Geldbuße“ gezahlt noch seine Zahlungsunfähigkeit dargetan. Ferner wird dargelegt, dass die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der „Geldbuße“ abgewendet werden könne. Die vom Amtsgericht angeordnete Erzwingungshaft, die gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nach Tagen bemessen wird, entspricht mit 1 Tag dem gesetzlichen Minimum, so dass sich die von dem Beschwerdeführer angesprochenen, aber nicht näher ausgeführten Verfassungsverstöße aus Art. 12 Abs. 1 (Willkürverbot) sowie Art. 52 Abs. 3 (Verstoß gegen den Gleichheitssatz und rechtliches Gehör) der Verfassung des Landes Brandenburg Landesverfassung (LV) von vornherein nicht erschließen.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß