VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 47/20 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde sonstige |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 13 Abs. 2 - BbgVwZG, § 1 Abs. 1 - VwZG, § 10 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Öffentliche Zustellung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 47/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 47/20
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 47/20
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
R.,
Beschwerdeführer,
Urteil des Amtsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 14. Februar 2020 ‑ 37 C 343/18
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. November 2020
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich-Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß
beschlossen:
Der Beschluss vom 18. September 2020 ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
Gründe:
Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg i. V. m. § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen. Eine Zustellung unter der einzig bekannten, nach Auskunft der Stadt Brandenburg an der Havel auch weiterhin einzigen Meldeadresse des Beschwerdeführers ist nicht möglich, da nach Auskunft des Zustellunternehmens inzwischen an der bisherigen Anschrift weder eine Klingel noch ein Briefkasten mit dem Namen des Beschwerdeführers vorhanden sind. Weitere Nachforschungen, u. a. bei zwei mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehenden Anwaltskanzleien sowie im Internet, sind erfolglos geblieben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt und eine Zustellung auf andere Art nicht möglich.
Möller |
Dr. Finck |
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Heinrich-Reichow |
Kirbach |
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Dr. Lammer |
Sokoll |
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Dr. Strauß |
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