Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 35/20 -

 

Verfahrensart: Wahlprüfung/Verlust des Mandats
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 3
Schlagworte: - Beistand
- Zulassung eines Beistands
- Wahlprüfung
- Ablehnung
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: Fundstellen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 35/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/20




IM NAMEN DES VOLKES



VfGBbg 35/20

In dem Wahlprüfungsverfahren

1.      B.,

2.      Dr. L.,

Beschwerdeführer,

beteiligt:

Landtag Brandenburg
vertr. d. d. Präsidentin,
Alter Markt 1,
14467 Potsdam,

wegen            Wahlprüfung;

hier                 Zulassung eines Beistands

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. November 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Zulassung von Dr. rer. pol. B. als Beistand für den Antragsteller zu 1. wird abgelehnt.

 

Gründe:

A.

Der Antragsteller zu 1. hat beantragt, den Politikwissenschaftler Dr. B. gemäß § 19 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als seinen Beistand zuzulassen. Dr. B. sei mit den Abläufen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens besser vertraut und ein ausgewiesener Experte bei dem Thema Ersatzstimmenwahlrecht und Dualwahl.

B.

Der Antrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung als Beistand liegen nicht vor. Die Zulassung eines Beistands gemäß § 19 Abs. 3 VerfGGBbg setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist, d. h. sie das Verfahren fördert, und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 20. Mai 2010 ‌‑ VfGBbg 9/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, ist die Zulassung als Beistand in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.

Es ist nicht erkennbar, dass beim Antragsteller zu 1. ein Bedürfnis besteht, sich eines Beistandes zu bedienen. Voraussetzung hierfür wäre sein Unvermögen, seine rechtlichen Interessen selbst wahrzunehmen. Dies ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb es auf die geltend gemachte Sachkunde des gewünschten Beistandes nicht ankommt (vgl. Beschluss vom 19. November 2010 ‌‑ VfGBbg 21/10 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß