VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2015 - VfGBbg 71/15 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 10 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Anhörungsrügeverfahren als Zugangsvoraussetzung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2015 - VfGBbg 71/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 71/15
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M. GmbH,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin D.,
wegen | Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2015 (12 U 120/14) |
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. November 2015
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. September 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt. Danach kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Bei dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung handelt es sich um eine gesetzliche Zugangsvoraussetzung, die nicht nachgeholt werden kann (Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09; vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -, alle unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Rügt ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auch Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gehört die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Anhörungsrügeverfahrens grundsätzlich zwingend zum Rechtsweg. Dieses muss vor Anrufung des Verfassungsgerichts abgeschlossen sein (Beschlüsse vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -; vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 -; vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 43/15 -, alle unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist hier nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
Kann das Verfassungsgericht wegen der gesetzlichen Anordnung des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg zulässigerweise überhaupt erst nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens angerufen werden, beginnt die Beschwerdefrist insgesamt erst mit Bekanntgabe der den Rechtsweg abschließenden gerichtlichen Entscheidung, hier der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Eine Präklusion einzelner Rügen ist damit nicht verbunden.
Der Hinweis auf die Praxis des Bundesverfassungsgerichts führt nicht weiter. Das maßgebliche Landesrecht kennt keine den §§ 63, 64 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Vorschriften.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |