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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 52/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs.1
- LV, Art. 12; LV, Art. 22
- BbgKVerf, § 32 Abs.1; BbgKVerf, § 39 Abs. 1
Schlagworte: - kommunales Mandat
- Beschwerdebefugnis
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 52/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 52/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

1. G.,
2. T.,
3. V.,
4. H.,
5. J.,
6. Dr. J.,

Beschwerdeführer und Antragsteller zu 1. bis 6.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.,

wegen § 32 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 20. November 2008

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.
 

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 - zugestellt am 30. Oktober 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt haben.

1. Den Beschwerdeführern fehlt es an der Beschwerdebefugnis für die Verfassungsbeschwerde. Dem Landesverfassungsgericht ist es daher verwehrt, die angefochtene Bestimmung der Kommunalverfassung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke und damit gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Kommunalmandats. Als Mandatsträger können sie nicht in Grundrechten beeinträchtigt sein (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2008 - VfGBbg 46/08 – m. w. N.). Auf ihren Bürgerstatus können sich die Beschwerdeführer im konkreten Zusammenhang nicht berufen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene gesetzliche Regelung betrifft die Beschwerdeführer nicht als Bürger, sondern als Stadtverordnete bzw. Kreistagsabgeordnete und damit als kommunale Mandatsträger. Insoweit ist auch der Umstand, daß die Verfassungsbeschwerde vor der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Kreistages erhoben wurde, unerheblich. Die Regelung über die Fraktionsmindeststärke beeinträchtigt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Zugang zum Mandat. Das „Ob“ des Mandatsstatus wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 28. Oktober 2008 wird verwiesen.

2. Da die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, kommt die beantragte einstweilige Anordnung gem. § 30 VerfGGBbg nicht in Betracht.

II.

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder