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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 35/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2
- LV, Art. 10
Schlagworte: - spezifisches Verfassungsrecht
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 35/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Dr. W.,

Beschwerdeführer,

gegen die Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2008

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 20. November 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2008 - zugestellt am 26. August 2008 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 12. und 23. September 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist.
Auch das erneute Vorbringen des Beschwerdeführers besteht nahezu ausschließlich in der Darstellung seiner von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen abweichenden Ansicht zum einfachen Recht. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht ist damit nicht dargelegt. Das gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerdebefugnis nun auf Art. 10 der Landesverfassung (LV) in Gestalt der allgemeinen Handlungsfreiheit beruft. Zwar beeinträchtigt ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers diesen zugleich in seinen Grundrechten, zumindest in seinem Grundrecht gem. Art. 10 LV verstanden als allgemeines Auffanggrundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 – VfGBbg 26/96 -, LVerfGE 5, 94, 112). Allerdings kann das Landesverfassungsgericht gerichtliche Entscheidungen nicht schon allein aus dem Grund nachprüfen, weil die Entscheidung möglicherweise unrichtig ist. Ein korrigierender Eingriff des Landesverfassungsgerichts kommt erst dann in Betracht, wenn dargelegt wird, daß die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlichen unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht. Das Landesverfassungsgericht ist nicht nach Art eines Rechtsmittelgerichtes zur Überprüfung von Entscheidungen der Fachgerichte berufen. Im übrigen wird auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 22. August 2008 verwiesen.
 

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder