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VerfGBbg, Urteil vom 20. November 2008 - VfGBbg 30/07 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art.97 Abs.1 Satz 1; LV, Art.97 Abs.3 Satz 3
- BbgSchulG, § 112 Abs.1 Satz 3
- ÖPNVG, § 10a; ÖPNVG, § 10 Abs. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Schülerbeförderung
- Begründungserfordernis
amtlicher Leitsatz:
Fundstellen: - LVerfGE 19, 103
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Urteil vom 20. November 2008 - VfGBbg 30/07 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 30/07



IM NAMEN DES VOLKES

 
U R T E I L


In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

des Landkreises Ostprignitz-Ruppin,
vertreten durch den Landrat,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H.

gegen § 112 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg in der Fassung des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) sowie gegen § 10 a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187 f.)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Dr. Schöneburg

auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 für R e c h t erkannt:

Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen.

G r ü n d e:

A.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen gegen die zum 1. August 2006 in Kraft getretene und durch Art. 17 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz - 1. BbgBAG -) vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86) bewirkte Änderung des § 112 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG -). Der Beschwerdeführer wendet sich konkret gegen die Regelung, die die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, im Rahmen des Schülerverkehrs eine angemessene Kostenbeteiligung auch der anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler sicherzustellen.

Zum anderen richtet sich die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des § 10 a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (3. ÖPNVG-ÄndG) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187 f.), die die Bewirtschaftung der Ausgleichsleistungen für die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung einzelner Personengruppen im ÖPNV zum Gegenstand haben.

Durch diese Gesetzesänderungen sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt.

I.

1. Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurde erstmals durch das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) die Aufgabe der Schülerbeförderung übertragen (s. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 1/97 -, LVerfGE 7, 74 ff.).

Das Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172 f.) sah sodann folgende Regelung zu den Schülerfahrtkosten vor:

§ 112
Schülerfahrtkosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben. Bei Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Elternbeteiligung sicherzustellen haben.

...

Durch Art. 17 des 1. BbgBAG wurde § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG wie folgt geändert:

§ 112
Schülerfahrtkosten

(1) ... Die Landkreise und kreisfreien Städte regeln das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung, wobei sie eine angemessene Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Eltern,

sicherzustellen haben.

...

Diese Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes trat am

1. August 2006 in Kraft (Art. 23 des 1. BbgBAG).

2. Das ÖPNV-Gesetz sah in der Fassung vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 343 f.) folgende Regelung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vor:

§ 10
Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach § 8 Abs. 1 und 2 des Regionalisierungsgesetzes, nach § 10 Abs. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Verfügung.

(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich 50 Mio. Euro als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3. Nach Durchführung der Prüfung gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes wird dieser Betrag überprüft.

(3) Die Zuweisung nach Abs. 2 wird den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung von Strukturmerkmalen, der Höhe der eigenen finanziellen Aufwendungen, des Umfangs des Verkehrsangebots und bestimmter Erfolgskomponenten (öffentliche Personennahverkehrsnachfrage) gewährt, soweit eine hinreichende verkehrliche Kooperation gewährleistet ist. Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird zur näheren Bestimmung der Aufteilung der Zuweisung auf die einzelnen Aufgabenträger ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen,

2. die Anforderungen an die verkehrliche Kooperation der Aufgabenträger für den Erhalt der Zuweisung sowie

3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung

zu regeln.

(4) Ergänzend zu den Zuweisungen können kommunale Aufgabenträger, Gemeinden oder Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs Fördermittel für Investitionen in Großvorhaben des Neubaus, des Ausbaus oder der Grunderneuerung von Infrastrukturanlagen des schienen- oder leitungsgebundenen öffentlichen Personennahverkehrs sowie für Investitionsprojekte von besonderer Landesbedeutung erhalten. Sie werden auf Antrag im Rahmen mittelfristiger Investitionsstrategien nach Maßgabe des Haushalts als Anteilsförderung gewährt.

Durch Art. 1 Nr. 5 des 3. ÖPNVG-ÄndG vom 18. Dezember 2006 erhielt § 10 folgenden Wortlaut:

§ 10
Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

(1) Zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, gesetzlichen Ausgleichsleistungen sowie zur Förderung von Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr stellt das Land Mittel nach den §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes, nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes sowie Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung. Die Mittel nach dem Entflechtungsgesetz sind für Investitionen zur Verbesserung von Verkehrsverhältnissen des öffentlichen Nahverkehrs in den Gemeinden zu verwenden. Die Investitionen umfassen Ausgaben für einzelne Investitionsmaßnahmen der Aufgabenträger, der Gemeinden und der Verkehrsunternehmen sowie die mit der Vereinbarung von Verkehrsleistungen verbundenen Investitionen der Verkehrsunternehmen.

(2) Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land jährlich 83 Millionen Euro als zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben- und Ausgabenverantwortung nach § 3. Bei Veränderungen der Finanzierungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 wird dieser Betrag überprüft und gegebenenfalls angepasst.

(3) Erhalten die im Landesgebiet tätigen Verkehrsunternehmen in genereller Weise gesetzliche Ausgleichsleistungen für unentgeltliche oder verbilligte Beförderung einzelner Personengruppen im öffentlichen Personennahverkehr mit Ausnahme von Leistungen nach den §§ 145 bis 149 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, so verringern sich die nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Mittel um den Betrag der hierfür voraussichtlich anfallenden Ausgaben des Landes.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden - inhaltsgleich - die Absätze 4 und 5.

Zudem wurde durch Art. 1 Nr. 6 des 3. ÖPNVG-ÄndG § 10a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 10a
Ersetzung von Bundesrecht

§ 45a des Personenbeförderungsgesetzes wird durch § 10 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes ersetzt.

§ 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) hatte folgenden Wortlaut:

§ 45a
Ausgleichspflicht
 

(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit

1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und

2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden. Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert.

(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.

Zum Inkrafttreten regelte Artikel 2 des 3. ÖPNVG-ÄndG in der mit Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, vom 20. Dezember 2006, Seite 188, bekannt gemachten Fassung:

Art. 2

Art. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

Der Präsident des Landtages Brandenburg nahm am 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 35) eine Berichtigung dieses Artikels wie folgt vor:

Art. 2

Art. 1 Nr. 6 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

3. Auf Betreiben einer Volksinitiative wurde § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Ersten Bürokratieabbaugesetzes durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 14. April 2008 (GVBl. I S. 58) ersatzlos aufgehoben. Diese Änderung trat am 18. April 2008 in Kraft.

II.

Bereits die Vorgängerregelung des mit der hiesigen kommunalen Verfassungsbeschwerde angegriffenen § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG damals in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003, führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Brandenburg. Da sich der Beschwerdeführer weigerte, § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG umzusetzen, erließ das Ministerium des Innern Anordnungsverfügungen sowie im Wege der Ersatzvornahme auch die entsprechenden Satzungsänderungen. Das verwaltungsgerichtliche Vorgehen des Beschwerdeführers hiergegen hatte insoweit Erfolg, als er vom Ministerium des Innern verpflichtet worden war, eine Regelung zur Kostenbeteiligung auch volljähriger anspruchsberechtigter Schülerinnen und Schüler in seine Satzung über die Schülerbeförderung aufzunehmen.

Nach dem Inkrafttreten der nunmehr streitbefangenen Regelung zum 1. August 2006 forderte das Ministerium des Innern den Beschwerdeführer erneut - mit Anordnungsverfügung vom 27. Oktober 2006 - auf, eine Kostenbeteiligung der anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG mit Wirkung ab 1. August 2006 sicherzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung wiederum die Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 13. Februar 2007 erließ das Ministerium des Innern im Wege der Ersatzvornahme mit Anordnung der sofortigen Vollziehung die „Satzung zur Sicherstellung einer angemessenen Kostenbeteiligung an den notwendigen Kosten der Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin“, die neben der Zahlungspflicht der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler eine solche auch der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorsieht. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (Az.: 2 K 475/07). Sein Begehren um einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.

Das Ministerium des Innern teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2008 mit, daß es trotz der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes bewirkten Aufhebung der angegriffenen Regelung mit Wirkung zum 18. April 2008 für den Geltungszeitraum der angegriffenen Regelung an der Ersatzvornahme festhalte.

III.

Mit der am 27. Juni 2007 erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß er durch die seit dem 1. August 2006 geltende Fassung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt werde.

Auch § 10a sowie § 10 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG in der Fassung des 3. ÖPNVG-ÄndG vom 18. Dezember 2006 verletzten ihn in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Ausprägung des strikten Konnexitätsgebots gemäß Art. 97 Abs. 3 LV.

1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Schulgesetz sei zulässig. Selbst wenn das Gebot der Rechtswegerschöpfung auch für die kommunale Verfassungsbeschwerde gelte, könne der Beschwerdeführer nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuwarten. Denn die Verfassungsbeschwerde sei im Hinblick auf die Tragweite der betreffenden Entscheidung nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern für die Ausgestaltung der Kostenbeteiligung an den Schülerfahrtkosten und die Gestaltung der Kooperationsbeziehung zwischen Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen im Land Brandenburg, insbesondere im ländlichen Bereich, von allgemeiner Bedeutung. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf die in § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG geregelte Vorgabe, durch Satzung die angemessene Kostenbeteiligung der volljährigen Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, auch beschwerdebefugt. Der Gesetzgeber greife mit dieser Regelung in die mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV garantierte Eigenverantwortung und Finanzhoheit des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer werde bei der Entscheidung über das „Ob“, das „Wann“ und das „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung, bei der eigenverantwortlichen Einnahmenbeschaffung und bei der Bewirtschaftung der Mittel beeinträchtigt.

§ 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG genüge nicht den Anforderungen, die an einen solchen Eingriff zu stellen seien. Der Landesgesetzgeber habe den Landkreisen mit § 112 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG die Trägerschaft über die Schülerbeförderung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Die Landkreise hätten seitdem einen weitreichenden Entscheidungsspielraum erlangt, indem sie den Umfang der notwendigen Beförderungskosten und das Erstattungsverfahren selbständig regeln konnten und die Möglichkeit erhielten, erhebliche Einsparungen selbst zu realisieren. Verbunden damit sei das Recht der Landkreise, über die Erhebung eines Eigenanteils oder von Zuschüssen, Höchstbeiträgen oder Pauschalen für die Kostenerstattung und die Verfahrensbestimmungen im Rahmen ihrer jeweiligen finanziellen Möglichkeiten unter Beachtung der So-zialverträglichkeit und der räumlichen Struktur ihres Gebietes selbst zu entscheiden. Dies beinhalte auch die Entscheidung, über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ von Einschränkungen der Anspruchsberechtigung auf Schülerbeförderung und auf Schülerfahrtkostenerstattung selbst zu befinden. Damit einher gehe das den Landkreisen eingeräumte Recht, über die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, und somit über die Kostenbeteiligung eigenverantwortlich zu entscheiden. § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG entziehe dem Beschwerdeführer zwar nicht das Recht zur eigenverantwortlichen Gestaltung, schränke es jedoch hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerledigung ein. Dem Beschwerdeführer werde zum einen der weite Ermessensspielraum entzogen, über die Kostenbeteiligung volljähriger Schülerinnen und Schüler selbst zu entscheiden. Andererseits werde sein Ermessensspielraum zur Festlegung des Kreises der Anspruchsberechtigten beeinträchtigt, indem die Kostenpflichtigkeit an die Anspruchsberechtigung gekoppelt werden - wer anspruchsberechtigt sei, müsse verpflichtet werden, sich zu beteiligen. Damit habe der Gesetzgeber in das Recht des Beschwerdeführers eingegriffen, selbst darüber zu entscheiden, wer anspruchsberechtigt sein soll, ob eine Kostenpflicht entstehe und wann dafür eine Satzung zu erlassen sei. Zwar werde dadurch nicht der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung berührt. Es liege jedoch ein Eingriff in den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung vor, der gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Zwar könne der Gesetzgeber der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben durch Kommunen Richtung und Rahmen vorgeben. Er dürfe jedoch nicht ohne Not an Stelle der Selbstverwaltungskörperschaft eine ihr obliegende Angelegenheit gleichsam „durchentscheiden“. Dies sei jedoch mit § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG der Fall. Denn diese Regelung wirke sich als eine gesetzgeberisch angeordnete Kostenbeteiligungspflicht von anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schülern aus, ohne daß dem Beschwerdeführer eine eigene Gestaltungs- und Einflußmöglichkeit verbleibe. Dem Beschwerdeführer werde etwa die Möglichkeit genommen, insoweit an Stelle der regelmäßig einkommenslosen und unterhaltsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler etwa deren Eltern in Anspruch zu nehmen, oder - im Lichte der Ersetzung des § 45a PBefG - auf die Ausgabensituation bezogene entsprechende Lösungen mit den Verkehrsunternehmen zu finden. Diese Einschränkung des Gestaltungsspielraums sei nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hätte die Vorgängerregelung beibehalten können oder auch verschiedene Optionen eröffnen und damit den Landkreisen die Entscheidung dem Grunde nach überlassen können, die volljährigen anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler in die Kostenbeteiligung einzubeziehen. Dann wäre den Landkreisen ihr Gestaltungsspielraum verblieben, den sie etwa durch eine Einbeziehung der Eltern in die Kostenpflicht, soweit eine Unterhaltspflicht bestehe, oder durch Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten oder durch noch stärkere Ausrichtung nach sozialen Kriterien hätten ausnutzen können. Der Gesetzgeber hätte auch zwischen kreisfreien Städten, in denen Schülertickets viel weniger kosten, und Landkreisen differenzieren können. Es habe für den Gesetzgeber demnach durchaus Alternativlösungen zur Verwirklichung seiner auf Kosteneinsparungen gerichteten Konzeption zur Sicherung der Schülerbeförderung gegeben, die gleichermaßen geeignet und zugleich von geringerer Eingriffsintensität gewesen wären, als die gesetzliche Maßnahme. Auch eine Klarstellung aus Rechtsgründen, daß die Landkreise und kreisfreien Städte auch die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Fahrtkosten zu beteiligen haben, sei nicht notwendig gewesen. Es dränge sich gerade nicht auf, eine etwaige Ungleichbehandlung zwischen volljährigen, nicht mehr unterhaltsberechtigten Schülerinnen und Schülern sowie Eltern allein durch Heranziehung der volljährigen anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler zu beseitigen. Zur Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung könnten weder die Grundsätze der Einnahmebeschaffung dienen noch die Absicht, ernsthaften Konsolidierungswillen vornehmlich bei den leistungsschwachen Landkreisen im äußeren Entflechtungsraum erzeugen zu wollen und sie zu zwingen, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Gegen die streitbefangene Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG spreche zudem, daß der frühere Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen für den verbilligten Schülerverkehr gemäß § 45a PBefG ab 1. Januar 2008 entfalle. Damit verbunden sei die Entstehung neuer Defizite, die von den pauschal an die kommunalen Auftraggeber für den „übrigen öffentlichen Personennahverkehr“ zufließenden Zuweisungen nicht gedeckt würden.

2. Auch hinsichtlich der angegriffenen Regelungen des ÖPNVG sei der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Wäre die Berichtigung wirksam, sei § 10 Abs. 2 und 4 ÖPNVG zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits in Kraft. § 10a ÖPNVG, der - soweit die Berichtigung wirksam wäre - erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei, wirke sich aber bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde unmittelbar auf den Beschwerdeführer aus. Denn der Beschwerdeführer habe seine Haushaltsplanung und die Bewirtschaftung der Mittel für Schülerverkehr unter Beachtung von § 10 Abs. 3 ÖPNVG auszurichten, da sich die Zuweisungen des Landes an den Beschwerdeführer um den Betrag der gesetzlichen Ausgleichszahlungen an die Verkehrsunternehmen verringerten. Ab dem 1. Januar 2008 obliege dem Beschwerdeführer die Kompetenz zur Schülerverkehrsbewirtschaftung vollständig allein. § 10a i. V. m. § 10 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 97 Abs. 3 LV. Das Dritte Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes sei bereits fehlerhaft zustande gekommen, da es nochmals dem Landtag hätte zugeleitet werden müssen. Die Berichtigung dieses Gesetzes durch den Präsidenten des Landtages am 8. Januar 2007 setze daher kein verbindliches Recht. Die Berichtigung enthalte erhebliche materiell-rechtlich wirkende Regelungen. Anders als beim beschlossenen und so wörtlich am 20. Dezember 2006 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des ÖPNVG seien die Änderungen des § 10 ÖPNVG bereits verbindliches Gesetz; die Ersetzungsregelung des § 10a ÖPNVG wäre hingegen erst ab 1. Januar 2008 in Kraft. Dem Präsidenten des Landtags sei jedoch eine Befugnis zur Rechtsetzung nicht gegeben. Folglich gelte Art. 2 in der am 18. Dezember 2006 vom Plenum des Landtags beschlossenen und am 20. Dezember 2006 ordnungsgemäß im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Fassung.

Auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers über das fehlerhafte Zustandekommen des Dritten Gesetzes zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes nicht gefolgt werden würde, sei die Regelung des § 10a i. V. m. § 10 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG in der Fassung der Berichtigung vom 8. Januar 2007 mit Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV unvereinbar. Art. 97 Abs. 3 LV sei Prüfungsmaßstab, da es sich bei der Bewirtschaftung des Ausgleichs für verbilligten Schülerverkehr um eine öffentliche Aufgabe handele, für die gemäß § 45a Abs. 3 und Abs. 4 PBefG das Land sachlich zuständig gewesen sei. Nunmehr handele es sich um eine „neue“ Aufgabe i. S. v. Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV, zu deren Erfüllung die Landkreise und kreisfreien Städte durch Gesetz verpflichtet würden. Den Landkreisen, und somit dem Beschwerdeführer, entstünden durch die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Bewirtschaftung des Ausgleichs für verbilligten Schülerverkehr in gegenwärtig nicht abschätzbarer Höhe Mehrbelastungen schon durch Verwaltungs- und Personalkosten. Gleiches gelte, wenn der Schülerverkehr Gegenstand von Verkehrsverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen werde. Der Gesetzgeber beachte nicht, daß er, wenn er eine staatliche Aufgabe in eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe umwandele, aufgrund von Art. 97 Abs. 3 LV selbst verpflichtet sei, eine sachlich fundierte, hinreichend bestimmte Berechnungs- und Finanzierungssicherheit gebende sowie den Ausgleich für entstehende Mehrbelastungen schaffende Gesetzesgrundlage zu regeln. Dieses Fehlverhalten des Gesetzgebers stelle eine Verletzung des Art. 97 Abs. 3 LV durch § 10a i. V. m. § 10 Abs. 2 und 4 ÖPNVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG dar.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. festzustellen, daß § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Art. 17 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) sowie § 10a i. V. m. § 10 Abs. 2 und 4 ÖPNVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 und 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des ÖPNVG vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187, ber. S. 35) mit der Landesverfassung unvereinbar sind und das Recht des Beschwerdeführers auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletzen;

2. dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Landtag, die Landesregierung und der Landkreistag Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

1. Der Landtag Brandenburg ist der Ansicht, daß bei Einbeziehung der Gesetzesmaterialien ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille, den Art. 2 des 3. ÖPNV-ÄndG in der Form der berichtigenden Verkündung vom 8. Januar 2007 zu fassen, vorliege. Bei der Fassung vom 18. Dezember 2006 handele es sich um ein Redaktionsversehen, zu dessen Berichtigung der Präsident des Landtages befugt gewesen sei. Die Gesetzesbegründung zu Art. 2 des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Drucksache 4/3532 (Anl. 1), belege dies, soweit es dort laute: „Die Ersetzung des § 45a PBefG durch Landesrecht erfolgt zum 1.1.2008, ...“. Dem Ausschuß für Infrastruktur und Raumordnung, der den Gesetzentwurf am 30. November 2006 abschließend behandelt habe, hätten zehn Änderungsanträge zu Art. 1 des Änderungsgesetzes vorgelegen. Eine Änderung der im Gesetzentwurf unter Art. 2 vorgesehenen Regelung zum Inkrafttreten sei dagegen offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Die Annahme eines Änderungsantrages habe bei Art. 1 zur Aufnahme einer neuen Nr. 2 geführt, was zur Änderung der nachfolgenden Numerierungen geführt habe, so daß in der synoptischen Darstellung dem Gesetzentwurf mit 5 Nummern zu Art. 1 nunmehr 6 Nummern nach der Ausschußbefassung gegenübergestanden hätten. Dies habe zur Folge gehabt, daß die bisherige Nr. 5 „§ 10a - Ersetzung von Bundesrecht“ als neue Nr. 6 inhaltlich unverändert zur Beschlußfassung empfohlen worden sei. Auf die Beschlußempfehlung, Nr. 5 (alt) bzw. Nr. 6 (neu) unverändert anzunehmen, sei unmittelbar die Empfehlung zu Art. 2, die gleichfalls auf unveränderte Annahme gelautet habe, gefolgt. Unveränderte Annahme aber bedeute nach dem Gesetzentwurf, daß das Gesetz mit Ausnahme von Art. 1 Nr. 5, das heißt des neuen § 10a und damit der Ersetzung von § 45a PBefG durch Landesrecht, 2007 in Kraft treten sollte. Es sei offensichtlich übersehen worden, daß die Ergänzung des Art. 1 durch eine neue Nr. 2 mit ihren Folgeänderungen in der weiteren Numerierung auch eine Folgeänderung des Art. 2 bedingt hätte, um das so unverändert gewollte spätere Inkrafttreten des § 10a beizubehalten. Die erneute Einschaltung des Parlaments sei aus diesem Grunde zur Berichtigung des offensichtlichen Redaktionsversehens nicht erforderlich gewesen.

2. Die Landesregierung hält die kommunale Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit der Beschwerdeführer moniere, er werde durch die Neuregelung verpflichtet, auch volljährige Schüler in den Kreis der Anspruchsberechtigten des öffentlich geförderten Schülerverkehrs im Sinne des § 112 BbgSchulG aufzunehmen, wodurch seine Satzungsautonomie eingeschränkt werde. Hier irre der Beschwerdeführer. Denn auch nach der angegriffenen Neuregelung verbleibe den Landkreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit, volljährige Schüler ganz aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten auszuschließen. Regelungsgehalt der Änderung sei lediglich, daß von den volljährigen Schülern, sofern diese durch Satzung für anspruchsberechtigt erklärt worden seien, auch eine Kostenbeteiligung zu erheben sei, sowie die eigentlich selbstverständliche Klarstellung, daß die Landkreise und kreisfreien Städte sich hinsichtlich des Einzugs der Eigenbeteiligung bei minderjährigen Anspruchsberechtigten an die Eltern zu halten hätten und nicht etwa an die Schülerinnen und Schüler selbst, bei volljährigen Anspruchsberechtigten jedoch an diese selbst und nicht etwa an deren Eltern. Den Kreis der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler würden jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte selbst durch ihre Satzung bestimmen, wie der Wortlaut des 2. Halbsatzes in § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG klarstelle.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rüge, er werde in verfassungswidriger Weise verpflichtet, auch von anspruchsberechtigten volljährigen Schülern Eigenanteile zu erheben, sei die Kommunalverfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. Zwar werde durch die Neuregelung der Schutzbereich des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung betroffen, da es sich bei der Schülerbeförderung um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe handele. Verletzt sei das Recht des Beschwerdeführers auf kommunale Selbstverwaltung jedoch nicht, da die Neuregelung formal ordnungsgemäß zustande gekommen sei, in den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nicht und in dessen Randbereich nur in verfassungsgemäßer, insbesondere verhältnismäßiger Weise eingreife. Daß dem Anhörungserfordernis des Art. 97 Abs. 4 LV Genüge getan worden sei, ergebe sich bereits aus den Äußerungen der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere sei die Neuregelung als Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung in deren Randbereich verhältnismäßig. Mit der Neuregelung sei das Ziel verfolgt worden, angesichts anhaltender politischer und rechtlicher Streitigkeiten über die Auslegung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 Rechtsklarheit zu schaffen. Zudem sollte die verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes mindestens gut vertretbare, wohl sogar gebotene Entscheidung, daß unabhängig von ihrem Lebensalter alle Personen, die anspruchsberechtigt hinsichtlich der öffentlich finanziell geförderten Schülerbeförderung seien, privilegierungs- und diskriminierungsfrei zur Leistung eines Eigenanteils herangezogen werden sollen, landeseinheitlich umgesetzt werden. Dies stelle ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar. Lediglich vorsorglich werde bemerkt, daß die Erhebung eines Eigenanteils - sei es von den Eltern minderjähriger Schüler, sei es von den volljährigen Schülern - kein verstecktes Schulgeld und keine rechtswidrige Benachteiligung von Kindern und Eltern im ländlichen Raum sei. Es könne auch nicht entfernt die Rede davon sein, daß der Gesetzgeber alle wesentlichen Aspekte des Sachgebietes im Sinne einer „Durchentscheidung“ selbst regeln würde. Die Neuregelung betreffe nur eine einzige unter zahlreichen Modalitäten der Ausgestaltung des Schülerverkehrs, nämlich die Frage der zu erhebenden Eigenbeteiligung, und auch diesbezüglich nur eine Grundsatzregelung ohne jegliche Vorgaben zur Höhe, Staffelung, Verwaltungsverfahren usw.. Manches spreche sogar dafür, daß die angegriffene Norm materiell überhaupt keine Neuregelung, sondern lediglich eine Präzisierung darstelle. Als „Klarstellung“ sei sie denn auch in der Begründung zum Gesetzentwurf bezeichnet, ohne daß dem, soweit ersichtlich, im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren widersprochen worden sei. Dafür spreche auch, daß den Materialien zur Gesetzgebung im Jahr 2003 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, daß der Gesetzgeber die volljährigen Schüler im Vergleich zu den minderjährigen Schülern privilegieren wollte. Die Formulierung „Elternbeteiligung“ dürfte sich so erklären, daß in der parlamentarischen Beratung erwogen worden sei, den Kreis der Anspruchsberechtigten schon durch Gesetz auf die vollzeitschulpflichtigen Schüler (die immer minderjährig seien) zu beschränken. Es bestehe nämlich kein sachlicher Grund dafür, minderjährigen Schülern bzw. deren Eltern eine Eigenbeteiligung aufzubürden, anspruchsberechtigte volljährige Schüler jedoch voll umfänglich zu subventionieren. Zwar haben volljährige Schüler typischer Weise kein eigenes Arbeitseinkommen, dies sei jedoch bei minderjährigen Schülern ebensowenig der Fall. Ebenso hätten beide Altersgruppen gleichermaßen - auch bezüglich der für die Ausbildung erforderlichen Transportkosten - einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern nach §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Zudem unterlägen volljährige Schüler, anders als regelmäßig die minderjährigen Schüler, nicht der gesetzlichen Schulpflicht. Es wäre nicht zu rechtfertigen, denjenigen Schülern, die freiwillig die Schule besuchen, großzügigere Zuschüsse zu gewähren als denjenigen, die dies aufgrund staatlicher Verpflichtung tun und denen der Staat es daher zuvörderst auch materiell ermöglichen müßte, dieser Verpflichtung nachzukommen. Aber auch dann, wenn dieser Auslegung nicht gefolgt und von einer Neuartigkeit der Verpflichtung ausgegangen werden würde, auch anspruchsberechtigte volljährige Schüler zu einem Eigenanteil heranzuziehen, hätte die Neuregelung lediglich ein Verhalten zur Pflicht erklärt, das bereits vor der Neuregelung zulässig gewesen sei, aufgrund des Gleichheitssatzes der Landesverfassung geboten oder jedenfalls naheliegend gewesen sei, sich wegen der schlechten Hauhaltslage der Landkreise und kreisfreien Städte aufgedrängt habe und daher von der großen Mehrheit derselben bereits praktiziert worden sei. Auch daher liege allenfalls eine moderate Weiterentwicklung des Gesetzes und somit ein denkbar wenig intensiver Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung vor.

Die sich gegen § 10 Abs. 2 und Abs. 4 des ÖPNVG und gegen § 10a ÖPNVG richtende kommunale Verfassungsbeschwerde sei insgesamt unzulässig.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unberichtigte Version des ÖPNV-Gesetzes wende, sei die kommunale Verfassungsbeschwerde bereits nicht statthaft, da deren Gegenstand nur ein „Gesetz“ oder eine „Rechtsvorschrift“, nicht jedoch eine „Nicht-Norm“ sein könne. Die Behörden des Landes gingen von der Geltung des berichtigten Gesetzes aus und würden vom Beschwerdeführer auch nur dessen Einhaltung, nicht die Einhaltung des „unberichtigten“ Gesetzes verlangen. Die grundsätzlich zulässige Berichtigung des redaktionellen Fehlers durch den Präsidenten des Landtags habe den mit der Verkündung verlautbarten Geltungsanspruch des „unberichtigten“ Gesetzes im Umfang der Berichtigung aufgehoben.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde sei auch unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 LV rüge. Es sei von vornherein ausgeschlossen, daß Art. 97 Abs. 3 verletzt sei, da dieser sich ausweislich des eindeutigen Normtextes nur auf die Übertragung pflichtiger Aufgaben beziehe. Insoweit fehle es bereits an der Beschwerdebefugnis. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG sei die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im ÖPNV jedoch eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Rechtslage habe schon vor der angegriffenen Novellierung des ÖPNVG bestanden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer durch das angegriffene Gesetz neue Aufgaben übertragen worden wären, würde es sich demnach nicht um pflichtige handeln. Die Bereitstellung von Geld zur Erfüllung einer freiwilligen Aufgabe zwinge den Beschwerdeführer nicht, diese auch zu erfüllen. Wenn er die Aufgabe nicht wahrnehme und Zuschüsse für den ÖPNV einstelle oder reduziere oder keine Mittel zum Ausgleich für reduzierte Ausbildungstarife bereitstellen wolle, obwohl ihm entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen, so könne er dies tun. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestehe nicht. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer eine finanzielle Mehrbelastung nicht substantiiert dargelegt. Auffällig sei zunächst, daß durch die angegriffene Änderung von § 10 Abs. 2 ÖPNVG die vom Land an die Aufgabenträger ausgereichte Summe von 50 Mio. Euro auf 83 Mio. Euro erhöht werde. Die Landkreise und kreisfreien Städte erhielten somit nicht weniger, sondern mehr Geld vom Land. Hinsichtlich der eigentlichen Aufgabenerfüllung sei daher mit Sicherheit keine Mehrbelastung, sondern eine Vergrößerung des Spielraums des Beschwerdeführers zu erwarten. Die pauschale Behauptung von Mehrausgaben sei auch hinsichtlich der Verwaltungskosten ungenügend. Die Landkreise und kreisfreien Städte seien seit jeher für die Sicherstellung des ÖPNV auch für zuschußbedürftige Bevölkerungsgruppen zuständig und hätten daher ohnehin die Aufgabe der Ausreichung von Zuschüssen an die Unternehmen. Das bisher aufgrund von § 45a PBefG bestehende Parallelsystem sollte gerade nicht beibehalten und auf die Landkreise und kreisfreien Städte „übertragen“ werden, sondern ganz wegfallen. Lediglich die bisher nach § 45a PBefG aufgewandten Mittel sollten den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen werden. Die Verwaltung des Beschwerdeführers müsse sich daher nicht in ein neues Zuschußsystem einarbeiten. Die Bewirtschaftung der zusätzlich 37 (ursprünglich 35) Mio. Euro solle vollständig innerhalb des bestehenden, für die Aufgabenträger „altbewährten“ Systems erfolgen. Weder werde sich die Anzahl der Verhandlungspartner erhöhen, noch würden mehr rechnerische oder gesellschaftliche Parameter als bisher zu berücksichtigen sein. Die besonderen Belange der Auszubildenden habe der Beschwerdeführer schon bisher innerhalb des allgemeinen Systems im Blick haben müssen. Bei der Ermittlung des Zuschußbedarfs im Bereich des Ausbildungsverkehrs müsse der Beschwerdeführer künftig sogar nicht mehr in Betracht ziehen, daß die Unternehmen zusätzlich Landeszuschüsse nach dem „2. Ausgleichsregime“ erhielten, was die Berechnungen durch Wegfall von Variablen vereinfachen dürfte. Somit spreche trotz des Zuwachses an zur Verfügung stehendem Geld keine Plausibilität für einen höheren Verwaltungs- und Personalaufwand, sondern für einen gleichbleibenden oder gar sinkenden.

B.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz bewirkte Änderung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG richtet, ist sie zum Teil unzulässig, im wesentlichen aber zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

1.

a) Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 100 LV i. V. m. § 51 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft. Der beschwerdeführende Landkreis, der eine Verletzung seines Rechts auf Selbstverwaltung rügt, gilt als Gemeindeverband im Sinne der genannten Normen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 98 ff., vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 -, LVerfGE 9, 121, 131, zuletzt Urteil vom 22. November 2007 - VfGBbg 75/05 -, DVBl. 2008, 132 [nur LS]).

b) Der Beschwerdeführer ist nur zum Teil beschwerdebefugt.

aa) Dem Vortrag des Beschwerdeführers entnimmt das Gericht, daß er sich nur gegen die durch Art. 17 des 1. BbgBAG in § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG bewirkte Änderung und somit gegen seine vermeintliche Verpflichtung zur Belastung anspruchsberechtigter volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Kosten wendet und nicht zugleich auch gegen die - bereits in der Vorgängerregelung enthaltene - Verpflichtung zur Kostenbeteiligung der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Es besteht die Möglichkeit, daß er hierdurch in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt ist.

Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung im Sinne des Art. 97 LV, welches auch den Landkreisen im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen Bereichs an Selbstverwaltungsaufgaben zusteht (Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 102 ff.), beinhaltet die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser betreffenden Aufgaben. Eigenverantwortlichkeit bedeutet die grundsätzliche, das Ob, Wann und Wie der Aufgabenwahrnehmung umfassende Entschließungsfreiheit der Kommune, die ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben ohne staatliche Einflussnahme so zu erfüllen, wie dies im Rahmen der Rechtsordnung ihrem Gestaltungswillen entspricht (zur gemeindlichen Selbstverwaltung auch bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -, a.a.O.; Nierhaus, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, 4. Auflage 2007, Art. 28 Rn. 52).

bb) An der Beschwerdebefugnis fehlt es jedoch, soweit der Beschwerdeführer meint und rügt, er würde durch die Neuregelung nun auch verpflichtet, volljährige Schülerinnen und Schüler in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufzunehmen, bzw. er würde daran gehindert werden, durch Satzung den Kreis der Anspruchsberechtigten auf vollzeitschulpflichtige und berufsfachschulpflichtige, damit ausnahmslos minderjährige Schülerinnen und Schüler zu beschränken.

Der streitbefangenen Norm ist ein derartiger Normgehalt nicht zu entnehmen. Der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm spricht von der „Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, ...“, und behält es somit dem Beschwerdeführer vor, den Kreis der Anspruchsberechtigten durch Satzung selbst festzulegen, für den dann die vom Gesetzgeber normierte Kostenbeteiligungsverpflichtung greifen soll.

Nichts anderes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurde durch Artikel 2 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 die Möglichkeit eingeräumt, durch Satzung den Kreis der Anspruchsberechtigten auf vollzeitschulpflichtige und damit ausnahmslos minderjährige Schülerinnen und Schüler zu beschränken (LT-Drucksache 3/5695, Begründung zu Art. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, daran etwas zu ändern, denn auch mit der durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz vorgenommenen Änderung in § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG schließt der Gesetzgeber volljährige Schülerinnen und Schüler nicht vom Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung aus. Die Entscheidung, ob eine solche Beschränkung durch Satzung begründet wird, haben die Landkreise und kreisfreien Städte nach wie vor selbst zu treffen (LT-Drucksache 4/2735, Begründung des Entwurfs zu Art. 18 des 1. BbgBAG).

Selbst wenn der Vortrag des Beschwerdeführers so zu verstehen sein sollte, daß er seinen Freiraum bei der Festlegung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch die Koppelung der Kostenpflichtigkeit an die Anspruchsberechtigung mittelbar eingeschränkt sieht - wer anspruchberechtigt ist, muß an den Kosten beteiligt werden, nur wer nicht anspruchberechtigt ist, braucht nicht zu zahlen -, ließe sich aus diesem Vortrag keine Beschwerdebefugnis ableiten. Denn diese - vom Beschwerdeführer behauptete - vermeintliche Wirkung des Gesetzes würde nicht auf der Intention des Gesetzes beruhen, sondern auf dem eigenen Handeln des Beschwerdeführers.

c) Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg erhoben worden.

aa) Die streitbefangene Änderung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG ist zum 1. August 2006 in Kraft getreten. Selbst dann, wenn ein bestehendes Gesetz geändert wird, beginnt die Jahresfrist grundsätzlich für den geänderten Teil neu, es sei denn, es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen, die den sachlichen Gehalt einer Norm unberührt lassen (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 22. November 2007 - VfGBbg 75/05 -, DVBl. 2008, 132 [nur LS] sowie Urteil vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 76/05 -). Hierbei handelt es sich nicht - wie die Landesregierung meint - nur um eine Präzisierung der schon seit dem 1. August 2003 geltenden Rechtslage.

bb) Daß sich der sachliche Gehalt der Norm im Vergleich zur Vorgängerregelung durch das Erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz ab 1. August 2006 geändert hat, zeigt sich bereits deutlich am veränderten Wortlaut der Norm. Im Gegensatz zur vormaligen nur angemessenen „Elternbeteiligung“ sieht § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG nun eine angemessene „Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Eltern“ vor.

Auch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wird deutlich, daß die ursprüngliche Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung der angemessenen Elternbeteiligung inhaltlich nicht identisch ist mit ihrer streitbefangenen Verpflichtung zur Sicherstellung der angemessenen Kostenbeteiligung auch anspruchsberechtigter volljähriger Schülerinnen und Schüler. Darauf, daß der Beschwerdeführer aufgrund der vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2006 geltenden (alten) Fassung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG eben nicht verpflichtet war, in seiner Satzung auch eine Kostenbeteiligung der anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, hatten die Gerichte zutreffend abgestellt.

Daran ändert auch die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetz nichts. Diese stellt darauf ab, daß die Änderung des § 112 BbgSchulG der „Klarstellung“ diene, die Landkreise und kreisfreien Städte hätten nicht nur die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler, sondern auch die volljährigen Schülerinnen und Schüler angemessen an den Fahrtkosten zu beteiligen. Daß es sich bei Art. 17 des 1. BbgBAG dennoch um eine konstitutive Änderung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG handelt und nicht nur um eine deklaratorische „Klarstellung“, macht die Begründung des Gesetzentwurfs selbst wenige Zeilen später offensichtlich, soweit sie unter Bezug auf die Fassung des § 112 nach dem Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 und die dazu ergangene Rechtsprechung ausführt:

„Für Landkreise und kreisfreie Städte, die auch für volljährige Schülerinnen und Schüler einen Beförderungs- oder Erstattungsanspruch regeln, fehlt es aber wegen des Begriffs „Elternbeteiligung“ an einer gesetzlichen Verpflichtung, diese wie die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler an den Kosten zu beteiligen. ...“

d) Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist nicht aus Gründen der Subsidiarität unzulässig. Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg) kann für die kommunale Verfassungsbeschwerde allenfalls eingeschränkt gelten. Da Kommunen keine Möglichkeit haben, gegen fachgerichtliche Entscheidungen Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, das zugrundeliegende Gesetz verletze ihr Recht auf Selbstverwaltung, können sie im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, vor Erhebung der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen etwaige Einzelakte in Anspruch zu nehmen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 20. Januar 2000, a.a.O., vom 14. Februar 2002, a.a.O. sowie vom 22. November 2007 - VfGBbg 75/05 -, DVBl. 2008, 132 [nur LS]).

e) Es besteht für die kommunale Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet dessen, daß die verfahrensgegenständliche Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 14. April 2008 (GVBl. I S. 58) seit dem 18. April 2008 ersatzlos außer Kraft getreten ist. Hierdurch wird die vom Ministerium des Innern für die Geltungszeit der Norm betriebene kommunalaufsichtrechtliche Ersatzvornahme nicht rechtsgrundlos. Daß das Ministerium des Innern vom Vollzug der Ersatzvornahme auch nicht absehen werde, hat es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2008 ausdrücklich mitgeteilt.

2.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

Die in § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG vorgesehene Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte, auch für die nach der Satzung anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler eine angemessene Kostenbeteiligung vorzusehen, ist mit Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV vereinbar. Die Regelung greift zwar in das Recht des Beschwerdeführers auf Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV) ein [nachfolgend a)]. Dieser Eingriff wird jedoch den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen gerecht [nachfolgend b)].

a) Kommunale Selbstverwaltung im Sinne des Art. 97 LV bedeutet die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Art. 97 LV gewährleistet auch den Landkreisen jedenfalls im Rahmen ihres gesetzlich zugewiesenen (Selbstverwaltungs-) Aufgabenbereichs in mit Art. 28 Abs. 2 GG zu vereinbarender Weise das Recht der Selbstverwaltung (vgl. hierzu Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 102; Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 -, LVerfGE 9, 121, 134 ff.). Die Aufgabe der Schülerbeförderung ist eine solche den Landkreisen und kreisfreien Städten vom Gesetzgeber zugewiesene pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

aa) Im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 97 LV hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Juli 1997 (- VfGBbg 1/97 - Originalversion in LVerfGE 7, 74 ff.) festgestellt, daß die Schülerbeförderung mit der Ausweitung der Einzugsbereiche der einzelnen Schulen zunehmend überörtliche Bezüge erhalten hat. Die Aufgabe der Schülerbeförderung ist daher als überörtliche Aufgabe anzusiedeln, weshalb sie auch nicht in den durch Art. 97 LV geschützten Kreis der Selbstverwaltungsangelegenheiten einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde der für das Land Brandenburg typischen Größe fällt (dazu LVerfGE 7, 74, 101).

Ausgehend davon handelt es sich bei der Schülerbeförderung um eine überörtliche Aufgabe, bei deren Übertragung auf die Landkreise und kreisfreien Städte der Gesetzgeber zugleich Regelungen über die Art und Weise der Aufgabenerledigung mitgetroffen hat. Diese Regelungen definieren zugleich den Inhalt der zugewiesenen Aufgabe selbst und lassen die Einstufung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise zu (vgl. BVerfGE 83, 363, 384; LT-Drucksache 3/5695, Begründung zum Entwurf des Art. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben).

bb) Im Rahmen dieser vom Gesetzgeber übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe hat der Beschwerdeführer das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze (BVerfGE 83, 363, 383; Nierhaus, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, 4. Auflage 2007, Art. 28 Rn. 79). Zur Selbstverwaltung gehört die Finanzhoheit, also die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfGE 26, 228, 244; 71, 25, 36; 83, 363, 382 ff.; Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 -, LVerfGE 9, 121, 134 f. [Kreisumlage]). Die Finanzhoheit beinhaltet die Befugnis, sich die Mittel zur Bestreitung der Aufgabenwahrnehmung zumindest teilweise aus eigenem Recht, d. h. auf der Grundlage der ebenfalls zum Selbstverwaltungsrecht zählenden Satzungshoheit, verschaffen zu können (VerfGH NW, DVBl. 1983, 714, zur Satzungshoheit).

b) In dieses Recht hat der Gesetzgeber mit Art. 17 des 1. BbgBAG eingegriffen.

aa) Durch § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Art. 17 des 1. BbgBAG ist dem Beschwerdeführer zwar weder die Aufgabe der Schülerbeförderung noch das Recht zur Regelung der Schülerfahrtkosten entzogen worden. Zur Selbstverwaltungsgarantie gehört aber nicht nur die Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung, sondern auch die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerledigung - die Aufgabenautonomie (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998, a.a.O.). Eigenverantwortlichkeit bedeutet die grundsätzliche, das Ob, Wann und Wie der Aufgabenwahrnehmung umfassende Entschließungsfreiheit der Kommune, die ihr obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben ohne staatliche Einflußnahme oder Bevormundung so zu erfüllen, wie dies im Rahmen der Rechtsordnung ihrem Gestaltungswillen entspricht (Nierhaus, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, 4. Auflage 2007, Art. 28 Rn. 52; zur gemeindlichen Selbstverwaltung vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 18. Mai 2006 - VfGBbg 39/04 -).
Diese Eigenverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Finanzhoheit und die Satzungshoheit des Beschwerdeführers beschränkt, indem er ihn verpflichtet hat, auch eine Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten (volljährigen) Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Der Gesetzgeber ist mithin tätig geworden, um Entscheidungen des Beschwerdeführers zu korrigieren. Damit hat er der Sache nach in das Recht des Beschwerdeführers eingegriffen, selbst darüber zu entscheiden, ob er auch für die nach seiner Satzung über die Schülerbeförderung anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler eine Kostenbeteiligung in der Satzung vorsieht. Die streitbefangene Norm enthält zwar keine Vorgaben für eine bestimmte Gestaltung der Kostenbeteiligung. Sie führt aber - und eben darauf kam es dem Gesetzgeber an - im Ergebnis dazu, daß der Beschwerdeführer in seinem Gestaltungsspielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Kostenbeteiligung der nach seiner Satzung anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler mit der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung beschränkt wird.

bb) Nicht eingegriffen hat der Gesetzgeber dagegen in das nach wie vor dem Beschwerdeführer obliegende Recht, volljährige Schülerinnen und Schüler nicht in den Kreis der nach seiner Satzung Anspruchsberechtigten aufzunehmen.

c) § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Art. 17 des 1. BbgBAG genügt in formeller und materieller Hinsicht den Anforderungen, die nach der Verfassung an einen solchen Eingriff zu stellen sind.

aa) Dem Anhörungserfordernis des Art. 97 Abs. 4 LV ist Genüge getan. Sowohl mit der Stellungnahme des Landkreistages Brandenburg als auch mit der des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg hat sich der Sonderausschuß zur Überprüfung von Normen und Standards im Rahmen der Anhörung vom 7. Juni 2006 befaßt (Ausschuß-Protokoll 4/319-1, Anlagen).

bb) Die Verpflichtung zur angemessenen Kostenbeteiligung der nach der Satzung des Beschwerdeführers anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler verletzt ihn nicht in seinem Recht auf Selbstverwaltung. Sie läßt den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung unangetastet [nachfolgend (1)]. Ferner ist den Anforderungen, die sich im Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 97 LV ergeben, Rechnung getragen[(nachfolgend (2)].

(1) Der unantastbare Kernbereich (Wesensgehalt) der Selbstverwaltungsgarantie wird durch die angegriffene Norm nicht berührt. Der Kernbereich garantiert den Landkreisen Schutz vor einer Aushöhlung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben (vgl. zum sog. “Aushöhlungsverbot” BVerfGE 7, 358; 21, 117, 120; 76, 107, 119; 79, 127, 146 f.; bezogen auf die Landkreise Nierhaus, a.a.O., Rn. 79). Er ist verletzt, wenn die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgabe gleichsam erstickt wird (vgl. BVerfG, DVBl. 1995, 290 ff.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998, LVerfGE 9, 121, 140 f.).

So liegt es hier nicht. Dem Beschwerdeführer bleibt die eigenverantwortliche Wahrnehmung der streitbefangenen Aufgabe, verbunden mit der Finanz- und Satzungshoheit, in ihrer Substanz erhalten. Die diesbezüglichen Befugnisse sind lediglich in einem Teilbereich, nämlich soweit es um die Kostenbeteiligung der nach der Satzung des Beschwerdeführers anspruchsberechtigten volljährigen Schülerinnen und Schüler geht, betroffen. Dies auch nur insoweit, als der Beschwerdeführer nunmehr gesetzlich verpflichtet wird, eine Kostenbeteiligung volljähriger Schülerinnen und Schüler überhaupt vorzusehen, sofern diese nach seiner Satzung über die Schülerbeförderung berechtigt sind, die Schülerbeförderung in Anspruch zu nehmen. Unbenommen bleibt dem Beschwerdeführer seine Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung der maßgeblichen Höhe der Kostenbeteiligung, insbesondere hinsichtlich etwaiger Staffelungen oder der Berücksichtigung sozialer Belange.

(2) Außerhalb des Kernbereichs ist der Gesetzgeber befugt, das Selbstverwaltungsrecht zu regeln und näher auszugestalten. Dabei muß sein Handeln durch tragfähige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (BVerfG, NVwZ 1988, 47, 49). Insoweit hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative (BVerfG, NVwZ 1982, 367). Unbeschadet dessen muß der Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht auch in diesem Bereich auf das sachlich notwendige Maß begrenzt bleiben, die Verhältnismäßigkeit wahren und das Willkürverbot beachten (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rdn. 84 m.w.N.). Dem wird § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG gerecht.

(a) Mit der angegriffenen Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs das Ziel, angesichts anhaltender politischer und rechtlicher Streitigkeiten über die Auslegung des § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 Rechtsklarheit zu schaffen, insbesondere im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot. Eine Ungleichbehandlung sah der Gesetzgeber darin, daß volljährige Schülerinnen und Schüler, die weder der Schulpflicht noch der elterlichen Sorge unterliegen und die Schule aufgrund einer eigenen, freiwilligen Entscheidung besuchen, entgeltfrei befördert werden können, während die Eltern schulpflichtiger minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die über den Schulbesuch nicht frei entscheiden können, an den Kosten beteiligt werden müssen (Begründung des Gesetzentwurfes, LT-Drucksache 4/2735). Der Gesetzgeber hat es zu seinem Ziel erklärt, „diese unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes mindestens gut vertretbare, wohl sogar gebotene politische Entscheidung, daß unabhängig von ihrem Lebensalter alle Personen, die anspruchsberechtigt hinsichtlich der öffentlich finanziell geförderten Schülerbeförderung sind, privilegierungs- und diskriminierungsfrei zur Leistung eines Eigenanteils herangezogen werden sollen ... landeseinheitlich“ umzusetzen.

Diese gesetzgeberische Erwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(b) Die streitbefangene Regelung ist auch verhältnismäßig. Gesetzgeberische Eingriffe in das kommunale Selbstverwaltungsrecht müssen den bestehenden Gestaltungsspielraum der Kommunen so weit wie möglich und vertretbar wahren und dürfen ihn nicht durch gesetzliche Festlegungen, für die in dieser Regelungsdichte keine triftigen Gründe bestehen, auf Null schrumpfen lassen. Der Gesetzgeber kann der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgaben durch die Kommunen zwar Richtung und Rahmen vorgeben. Er darf sich jedoch nicht ohne Not gewissermaßen an die Stelle der Selbstverwaltungskörperschaft setzen und eine ihr obliegende Angelegenheit gleichsam “durchentscheiden” (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, LVerfGE 9, 121, 142).

Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG beläßt dem Beschwerdeführer einen hinreichenden eigenen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung volljähriger anspruchberechtigter Schülerinnen und Schüler. Innerhalb dieses Spielraums verbleibt dem Beschwerdeführer auch weiterhin die Möglichkeit, eine - seiner Ansicht nach - ggf. notwendige sozialverträgliche Differenzierung vorzunehmen, etwa indem er Höchstbeträge oder Pauschalen unter Beachtung der Sozialverträglichkeit und der räumlichen Struktur seines Gebietes festlegt. Indem der Gesetzgeber nur zum „Ob“ der Kostenbeteiligung anspruchberechtigter volljähriger Schülerinnen und Schüler entschieden hat, beließ er dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten der nachfolgenden inhaltlichen Ausgestaltung der Kostenbeteiligung.

II.

Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen § 10a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 in der unberichtigten Fassung des 3. ÖPNVG-Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2006, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 18, vom 20. Dezember 2006, Seite 187 f., richtet, ist sie bereits unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer rügt, die angegriffenen Normen in der unberichtigten Fassung des Dritten ÖPNVG-Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 verstießen gegen das Rechtsstaatsgebot und verletzten insofern das Recht des Beschwerdeführers auf Selbstverwaltung (Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV). Er geht bei dieser Rüge erkennbar davon aus, daß die berichtigte Fassung der angegriffenen Normen vom 8. Januar 2007, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 2, vom 11. Januar 2007, formell fehlerhaft zustande gekommen und damit nicht gültig sei. Daher gelte die vom Plenum am 18. Dezember 2006 verabschiedete und am 20. Dezember 2006 bekannt gemachte Version, und insbesondere als Ersatzbestimmungen für § 45a PBefG die Vorschriften des § 10 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG in der Fassung des Zweiten ÖPNVG-Änderungsge-setzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 343), fort. Diese Regelungen enthielten aber keinerlei materielle Substanz, um § 45a PBefG ersetzen zu können. § 10a ÖPNVG sei daher nicht ausführbar, was einen Verstoß gegen das Rechtsstaatprinzip darstelle.

2. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Rüge nicht beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen muß und nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf. Dabei muß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt sein (§ 51 VerfGGBbg). Das trifft hier nicht zu.

a) Der Beschwerdeführer ist - und war auch zum Zeitpunkt der Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde - weder selbst, noch gegenwärtig und unmittelbar von der - hier zunächst angegriffenen - unberichtigten Version des Gesetzes betroffen. Denn diese wurde durch den Präsidenten des Landtags am 8. Januar 2007 berichtigt und damit gegenstandslos.

b) Die Berichtigung selbst begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu den engen Grenzen einer Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) ausgeführt:

„Auch wenn das Grundgesetz keine Vorschriften über die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen enthält, rechtfertigen es die Erfordernisse einer funktionsfähigen Gesetzgebung, in Anknüpfung an die überkommene Staatspraxis im Gesetzesbeschluss enthaltene Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten ohne nochmalige Einschaltung der gesetzgebenden Körperschaften berichtigen zu können, wie dies in § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie in § 122 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages im Einzelnen geregelt ist (vgl. BVerfGE 48, 1 <18>).
Allerdings ist die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen wegen des den gesetzgebenden Körperschaften zukommenden Anspruchs auf Achtung und Wahrung der allein ihnen zustehenden Kompetenz, den Inhalt von Gesetzen zu bestimmen, außerhalb des Beschlussverfahrens der Art. 76 ff. GG nur in sehr engen Grenzen zulässig. Maßstab für eine solche Grenzziehung im Einzelnen und für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Dabei kann sich eine offenbare Unrichtigkeit nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche materielle Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird (vgl. BVerfGE 48, 1 <18 f.>).“

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die am 8. Januar 2007 erfolgte Berichtigung von Art. 2 des Dritten ÖPNVG-ÄndG die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschritten.

Die offensichtliche Unrichtigkeit der vom Landtag am 18. Dezember 2006 beschlossenen Fassung von Art. 2 des 3. ÖPNVG-ÄndG ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Art. 2 des 3. ÖPNVG-ÄndG (LT-Drucksache 4/3532, S. 13). Dort heißt es:

„... Die Ersetzung des § 45a PBefG durch Landesrecht erfolgt zum 01.01.2008, da für das Jahr 2007 bereits vertragliche Absprachen zwischen Land und Verkehrsunternehmen zur pauschalen Abgeltung der sich aus § 45a PBefG abgeleiteten Ansprüche bestehen, die eine vorübergehende Beibehaltung der Rechtsgrundlage nach § 45a PBefG erfordern.“

Daß es sich angesichts dessen bei der am 20. Dezember 2006 bekannt gemachten Fassung des Art. 2 um eine offensichtlich unrichtige Fassung handelte, wird auch plausibel anhand des Ausschußprotokolls 4/405 des Ausschusses für Infrastruktur und Raumordnung vom 30. November 2006. Daraus erschließt sich, daß durch die Annahme eines Änderungsantrages zu § 3 Abs. 3 in Art. 1 des Gesetzentwurfs eine neue Ziffer 2 aufzunehmen war. Dies bewirkte wiederum eine Änderung aller nachfolgenden Ziffern in Art. 1, was so auch in Art. 1 vollzogen wurde, nicht jedoch in Art. 2, wo es wegen der Bezugnahme auf „Artikel 1 Nr. 5“ ebenso erforderlich gewesen wäre.

III.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die durch Art. 1 Nr. 5 und 6 des 3. ÖPNV-ÄndG bewirkten Änderungen in der berichtigten Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2007 richtet, ist sie unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, § 10a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 in der Fassung des 3. ÖPNV-ÄndG verstießen gegen das Recht auf Selbstverwaltung in Gestalt des strikten Konnexitätsgebots gemäß Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV genügt die sich dagegen richtende kommunale Verfassungsbeschwerde nicht den für die Begründung von verfahrenseinleitenden Anträgen geltenden Mindestanforderungen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg).

a) § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGGBbg ist allgemeine Verfahrensnorm und gilt für alle vor dem Landesverfassungsgericht statthaften Verfahren, wobei die besonderen Anforderungen der einzelnen Verfahren unberührt bleiben. Zu den Mindestanforderungen, die an die Begründung eines verfahrenseinleitenden Antrags zu stellen sind, gehören jedenfalls die Tatsachen, die dem Landesverfassungsgericht die Prüfung des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglicht (vgl. Puttler, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, § 23 Rn. 19). Es ist nicht Sache des Landesverfassungsgerichts, durch eigene Nachforschungen einen zu überprüfenden Sachverhalt erst zu ermitteln (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2005 - VfGBbg 9/05 - und - VfGBbg 41/05 -). Die Darlegungslast für die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegt daher grundsätzlich beim Beschwerdeführer (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2006 - VfgBbg 61/04 -; vgl. Puttler, a.a.O.; VerfG MV LKV 2006, 217).

b) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift zu einer durch die Neufassung des § 10 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG sowie durch den neu eingeführten § 10a ÖPNVG verursachten Mehrbelastung lediglich ausgeführt, daß ihm „durch die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Bewirtschaftung des Ausgleichs für verbilligte Schülerverkehre in gegenwärtig nicht abschätzbarer Höhe Mehrbelastungen schon durch Verwaltungs- und Personalkosten, dies auch, wenn der Schülerverkehr Gegenstand von Verkehrsverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen wird“, entstünden. Auf den fehlenden Ausgleich für die Mehrbelastung sei der Gesetzgeber aufmerksam gemacht worden, ohne daß eine Auseinandersetzung damit erfolgt sei. Hierbei verweist der Beschwerdeführer auf die als Anlage A 1 zu seinem Beschwerdeschriftsatz beigefügte Stellungnahme des Landkreistages vom 17. Oktober 2006. In dieser Stellungnahme zum Gesetzentwurf finden sich aber lediglich auf den letzten Zeilen der Seite 9 folgende Ausführungen: “Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Gesetz die erhöhten Personalaufwendungen der kommunalen Aufgabenträger für die zusätzliche Bewirtschaftung von Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz und § 45a PBefG nicht berücksichtigt.“

Weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, dessen Aufgabe dies gewesen wäre, noch aus der Stellungnahme des Landkreistages, derer sich der Beschwerdeführer bedient, ist ersichtlich, unter Zugrundelegung welcher Tatsachen sich aus den angegriffenen Normen zumindest die Möglichkeit einer Mehrbelastung durch eine neue Aufgabe ergeben soll. So stellt der Beschwerdeführer lediglich die Behauptung auf, daß er Mehrbelastungen an Verwaltungs- und Personalkosten habe, ohne zu unterlegen, aus welchen Umständen diese konkret erwachsen.

Das genügt den Begründungsanforderungen nicht, selbst wenn das Gericht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde, im Juni 2007, hinsichtlich der erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelung des § 10a ÖPNVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und Abs. 4 ÖPNVG, noch nicht im Einzelnen wissen konnte, wie sich die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung bei ihm konkret auswirken wird. Der Beschwerdeführer hat hier vielmehr eine - über die einfache Darlegungslast hinausgehende - gesteigerte Darlegungslast. Diese resultiert aus der qualifizierten Beschwerdeerwiderung der Landesregierung, die dargelegt hat, warum dem Beschwerdeführer durch die angegriffene Neuregelung - ihrer Meinung nach - keine Mehrkosten entstanden seien. Der Vortrag der Landesregierung ist insoweit auch plausibel. Denn er zeigt nachvollziehbar auf, daß die Landkreise und kreisfreien Städte auch schon vor der angegriffenen Gesetzesänderung für die Bewirtschaftung der vom Land nach § 10 Abs. 2 ÖPNVG den Landkreisen und kreisfreien Städten gewährten Zuschüsse - also deren Ausreichung an die Unternehmen - zuständig waren. Lediglich das bis dato bestehende parallele Finanzierungssystem nach § 45a PBefG - die Ausgleichsleistungen des Landes für den Ausbildungsverkehr -, welches bisher zwischen dem Land und den Verkehrsunternehmen abgewickelt wurde, sollte mit der gesetzlichen Neuregelung aufgelöst und einheitlich auch von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen werden. Nach Angaben der Landesregierung erhöht sich dabei nur die Höhe der auszureichenden Mittel, da die zuvor über § 45a PBefG vorgesehenen 35 Mio. Euro, jetzt 37 Mio. Euro, zu den Mitteln nach § 10 Abs. 2 ÖPNVG hinzukämen. Die Bewirtschaftung der zusätzlichen 37 Mio. Euro solle vollständig innerhalb des bestehenden, für die Aufgabenträger altbewährten Systems des § 10 ÖPNVG erfolgen. Weder die Zahl der Verhandlungspartner noch die zu berücksichtigen Parameter würden sich erhöhen. Zukünftig würde sogar eine Vereinfachung dadurch eintreten, daß bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt werden müsse, daß die Unternehmen auch vom Land Zuschüsse erhalten.

Diesem Vortrag ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

2. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, aus der ÖPNV-Finanzierungsverordnung ergäben sich in den Folgejahren Defizite, ist dies nicht Streitgegenstand. Soweit er dargelegt hat, dies sei in § 10 ÖPNVG angelegt, hätte dies innerhalb der Jahresfrist dargelegt werden müssen.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder