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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 17/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
- LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - zügiges Verfahren
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 17/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 17/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

H.

Beschwerdeführerin,

gegen den Landkreis-Teltow Fläming sowie die Untätigkeit des Sozialgerichts Potsdam

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dawin, Prof. Dr. Dombert, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Dr. Schöneburg und Prof. Dr. Schröder

am 20. November 2008

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. April 2008 - zugestellt am 4. April 2008 – und Schreiben vom 14. April 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch ihre Schreiben vom 7. April, 11. Juli und 3. Oktober 2008, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, daß die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich unmittelbar gegen die Entscheidungen des Landkreises Teltow-Fläming richtet, mangels Ausschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Das von der Beschwerdeführerin betriebene Verfahren vor den Sozialgerichten ist noch nicht abgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen kommt eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in der Sache nicht in Betracht. Die Anwendung und Überprüfung des einfachen Rechts, hier der sozialrechtlichen Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt, obliegt allein den Fachgerichten.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens wendet, ist die in § 45 Abs. 1 VerfGGBbg vorausgesetzte Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht betroffen. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Landesverfassung konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2006 - VfGBbg 62/05 – m. w. N.). Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich dabei nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 - LVerfGE 2, 115 [Leitsatz 1], 116, vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff). Dabei ist neben der Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zum Termin nicht erscheinen konnte. Daß die anberaumte Verhandlung nicht zustande gekommen ist, kann daher – unabhängig davon, welches der ausschlaggebende Grund für die Aufhebung des Termins war – eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens nicht begründen.
 

Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dawin
     
Prof. Dr. Dombert Havemann
 
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
   
Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder