VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 17/08 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 - LV, Art. 52 Abs. 4 |
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Schlagworte: | - zügiges Verfahren | |
amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2008 - VfGBbg 17/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 17/08
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 17/08
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Beschwerdeführerin, gegen den Landkreis-Teltow Fläming sowie die Untätigkeit des Sozialgerichts Potsdam hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. November 2008 b e s c h l o s s e n : G r ü n d e : Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens wendet, ist die in § 45 Abs. 1 VerfGGBbg vorausgesetzte Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht betroffen. Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Landesverfassung konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2006 - VfGBbg 62/05 – m. w. N.). Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich dabei nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 - LVerfGE 2, 115 [Leitsatz 1], 116, vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 -, LVerfGE 3, 129, 133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff). Dabei ist neben der Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin auch zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zum Termin nicht erscheinen konnte. Daß die anberaumte Verhandlung nicht zustande gekommen ist, kann daher – unabhängig davon, welches der ausschlaggebende Grund für die Aufhebung des Termins war – eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens nicht begründen. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dawin |
Prof. Dr. Dombert | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Dr. Schöneburg | Prof. Dr. Schröder |