VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 244/03 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Rechtsschutzbedürfnis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 244/03 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 244/03 EA

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In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung W., Antragsteller, gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. November 2003 b e s c h l o s s e n : Der Antrag wird verworfen. G r ü n d e : Der gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz durch Bescheid des Landratsamtes Potsdam-Mittelmark vom 27. Oktober 2003 gerichtete Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war zu verwerfen. Eine einstweilige Anordnung, typischerweise abzielend auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, unterbleibt, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. So liegt es hier. Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtgesetz Brandenburg). Der Antragsteller muß daher gegen die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen zunächst Widerspruch einlegen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entscheidung des Verfassungsgerichtes ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtsweges sind hier nicht ersichtlich. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Dr. Macke | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |