VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 197/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97 - VerfGGBbg, § 22 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Begründungserfordernis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 197/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 197/03

B E S C H L U S S |
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren Gemeinde Retzow, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M., betrifft: Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Amt Friesack hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. November 2003 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin, eine amtsangehörige Gemeinde und bisher dem - nunmehr aufgelösten - Amt Nauen-Land angehörend, wendet sich gegen ihre Zuordnung zum Amt Friesack durch § 2 Abs. 3 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 (4. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73). Die Vorschrift ist gemäß § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg am Tage der landesweiten Kommunalwahlen - dem 26. Oktober 2003 - in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin unterbreitet keinen Sachverhalt, aufgrund dessen der Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung verfassungswidrig verletzt sein könnte, und ist deshalb nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - LKV 2002, 573, 574). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Umstände darzulegen, die - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugebenden Freiräume (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 - a. a. O.) - die Eignung des neuen Amtes Lieberose/Oberspreewald für die Wahrnehmung der Verwaltung der Beschwerdeführerin in Frage stellen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin aber nichts Geeignetes vorgebracht. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb dies neue Amt nicht in der Lage sein sollte, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. III. Das Verfassungsgericht hält einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 22 Abs. 1 VerfGGBbg). |
Dr. Macke | Prof. Dr. Dombert |
Prof. Dr. Harms-Ziegler | Havemann |
Dr. Jegutidse | Dr. Knippel |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Will |