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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 197/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97
- VerfGGBbg, § 22 Abs. 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 197/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 197/03



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Retzow,
vertreten durch das Amt Nauen/Land,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Dammstraße 34, 14641 Nauen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betrifft: Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Amt Friesack

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. November 2003

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin, eine amtsangehörige Gemeinde und bisher dem - nunmehr aufgelösten - Amt Nauen-Land angehörend, wendet sich gegen ihre Zuordnung zum Amt Friesack durch § 2 Abs. 3 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming vom 24. März 2003 (4. GemGebRefGBbg) vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73). Die Vorschrift ist gemäß § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg am Tage der landesweiten Kommunalwahlen - dem 26. Oktober 2003 - in Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 2 Abs. 3 des 4. Gemeindegebietsreformgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist nichtig.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin unterbreitet keinen Sachverhalt, aufgrund dessen der Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung verfassungswidrig verletzt sein könnte, und ist deshalb nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - LKV 2002, 573, 574). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, Umstände darzulegen, die - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugebenden Freiräume (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 - a. a. O.) - die Eignung des neuen Amtes Lieberose/Oberspreewald für die Wahrnehmung der Verwaltung der Beschwerdeführerin in Frage stellen. Hierzu hat die Beschwerdeführerin aber nichts Geeignetes vorgebracht. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb dies neue Amt nicht in der Lage sein sollte, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen.

III.

Das Verfassungsgericht hält einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 22 Abs. 1 VerfGGBbg).


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will