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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 183/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97
- VerfGGBbg, § 22 Abs. 1
Schlagworte: - Gemeindegebietsreform
- kommunale Selbstverwaltung
- Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2003 - VfGBbg 183/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 183/03



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

1. Amt Lieberose,
2. Gemeinde Doberburg,
3. Gemeinde Jessern,
4. Gemeinde Lamsfeld-Groß Liebitz,
5. Gemeinde Leeskow,
6. Gemeinde Ressen-Zaue,
7. Gemeinde Speichrow

zu 2. - 7. vertreten durch den Antragsteller zu 1.,
dieser vertreten durch den Amtsdirektor,
Markt 4, 15868 Lieberose,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

betreffend die Zusammenlegung der Ämter Lieberose und Oberspreewald zu einem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. November 2003

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zusammenlegung des Amtes Lieberose - des Beschwerdeführers zu 1., bestehend aus den Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7. - mit dem Amt Oberspreewald zu einem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald durch Art. 1 § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93). Die Vorschrift ist gemäß Art. 6 Satz 1 des Gesetzes am Tage der landesweiten Kommunalwahlen - dem 26. Oktober 2003 - in Kraft getreten.

Die Beschwerdeführer beantragen festzustellen:

§ 3 Abs. 5 des 6. Gemeindegebietsreformgesetzes verletzt die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist nichtig.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung und der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer zu 1. ist nicht beschwerdefähig. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind die Ämter im Land Brandenburg keine Gemeindeverbände im Sinne von Art. 97 ff. der Landesverfassung und können deshalb keine Kommunalverfassungsbeschwerde erheben (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Januar 1998 - VfgBbg 8/97 -, LVerfGE 8, 71, 74 ff. und vom 16. Juli 1998 - VfgBbg 20/98 -; vgl. auch Kluge, in: NJ 1998, 198). Das Verfassungsgericht hält hieran fest. Der Beschwerdeführer zu 1. hat - auch auf die jene Rechtsprechung in Bezug nehmende Anfrage des Gerichts vom 09. Oktober 2003, ob die kommunale Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten werde - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer Änderung dieser Rechtsprechung Anlaß gäben. Die Fiktion des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Amtsordnung, wonach die Ämter als Gemeindeverbände gelten, soweit in Gesetzen oder Verordnungen der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, spricht nicht für, sondern - weil sonst unnötig - eher gegen die Einordnung der Ämter als Gemeindeverbände im Sinne der Landesverfassung und ist für die verfassungsrechtliche Einordnung jedenfalls ohne Bedeutung.

2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7. unterbreiten in dem hier zugrundeliegenden gemeinsam betriebenen Verfahren keinen Sachverhalt, aufgrund dessen der Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung verfassungswidrig verletzt sein könnte, und sind deshalb nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - LKV 2002, 573, 574). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 7. gewesen, Umstände darzulegen, die - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugestehenden Freiräume (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 - a.a.O.) - die Eignung des neuen Amtes Lieberose/Oberspreewald für die Wahrnehmung der Verwaltung der Beschwerdeführerinnen in Frage stellen. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen aber nichts Geeignetes vorgebracht. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb dies neue Amt nicht in der Lage sein sollte, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen.

III.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 22 Abs. 1 VerfGGBbg).


 
Dr. Macke Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
 
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will