Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 1997 - VfGBbg 33/97 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
- ZPO, § 85 Abs. 1
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
amtlicher Leitsatz:
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 1997 - VfGBbg 33/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 33/97



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

B.,

Beschwerdeführer,

gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 29. Mai 1997 und den Beschluß des Landgerichts Cottbus vom 29. August 1997 betreffend die Feststellung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassunqsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburq, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. November 1997

b e s c h 1 o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 45 Abs. 2 VerfGGBbg). Vielmehr ist die Klage vor dem Amtsgericht Cottbus in dem Beschwerdeführer zurechenbarer Weise zurückgenommen worden und der Beschwerdeführer hat sich damit - was der Nichterschöpfung des Rechtsweges gleichzuachten ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 1997 - VfGBbg 26/97 -) - um die Möglichkeit gebracht, die Angelegenheit in dem bis dahin anhängigen Verfahren auszutragen. Daß die Klagerücknahme nicht wirksam gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat die Klage nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zurückgenommen. Hieran ist der Beschwerdeführer gebunden. Die von dem Prozeßbevollmächtigten erklärte Klagerücknahme ist für ihn in gleicher Weise verbindlich, als wenn sie von ihm selbst erklärt worden wäre (§ 85 Abs. 1 Zivilprozeßordnung). Das Verfassungsgericht ist keine Ersatzinstanz für den Fall, daß es eine Partei reut, die Klage selbst oder durch ihren Prozeßbevollmächtigten zurückgenommen zu haben.

Ist der Beschwerdeführer hiernach an die Klagerücknahme gebunden, ergibt sich auch aus dem weiteren Verfahren vor dem Amtsund Landgericht und den von diesen Gerichten getroffenen Entscheidungen keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten aus der Landesverfassung. Insbesondere waren das Amtsgericht und das Landgericht nach der wirksamen Klagerücknahme nicht mehr gehalten, die den Beschwerdeführer interessierenden Hintergründe des Schadens an seinem PKW aufzuklären und den vom Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen nachzugehen. Hierzu sieht auch das Verfassungsgericht keinen Anlaß, zumal die vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus keinerlei für ihn ungünstigen Rückschlüsse auf den Unfallhergang zuläßt.

II.

Dieser Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Macke Prof. Dr. Harms-Ziegler
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Will