VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 1997 - VfGBbg 28/97 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 Satz 1 |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität - Beschwerdefrist - Fristversäumung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 1997 - VfGBbg 28/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 28/97

B E S C H L U S S | ||||||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren R., Beschwerdeführer, wegen der Einführung eines Verwaltungsvorgangs betreffend die Zulassung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt in eine mündliche Verhandlung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. November 1997 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht läßt offen, ob dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das von ihm mit seiner Verfassungsbeschwerde angegriffene Verhalten des Landgerichts - Beiziehung des ihn betreffenden Verwaltungsvorganges - zur Verfügung gestanden hat, die er zur Erschöpfung des Rechtsweges, § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, oder entsprechend dem auf der rechtsanalogen Anwendung dieser Norm beruhenden Grundsatz der Subsidiarität (hierzu zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Dezember 1996 - VfGBbg 28/96 - S. 5 des Umdrucks, m.w.N.) vor der Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts zunächst hätte wahrnehmen müssen. Mit der Erhebung von Dienstaufsichtsbeschwerden, wie sie der Beschwerdeführer eingelegt hat, ist jedenfalls diesen Anforderungen nicht genügt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist keine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit in diesem Sinne; sie ist vielmehr eine Inanspruchnahme der Gerichtsverwaltung (vgl. Kissel, GVG, Kommentar, 2. Aufl., § 1, Rdn. 99; § 12, Rdn. 73) und damit ein behördentechnischer Rechtsbehelf. Soweit der Beschwerdeführer im Anschluß an das gerichtliche Hinweisschreiben der Auffassung ist, daß die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Verhalten des Landgerichts gegeben sei, ist die in § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorgesehene Zweimonatsfrist nicht eingehalten. Die Verfassungsbeschwerde ist am 15. September 1997 eingegangen, während die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beiziehung der Verwaltungsakten bereits am 5. Februar 1997 erfolgt ist. Daß für den Lauf der Frist nicht etwa an das (spätere) Datum der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerden angeknüpft werden kann, ergibt sich daraus, daß die Dienstaufsichtsbeschwerden - wie dargelegt - keine Rechtswegmöglichkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg darstellt. | ||||||||||||||||||
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