VerfGBbg, Urteil vom 20. November 1997 - VfGBbg 12/97 -
Verfahrensart: |
Organstreit Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 56 Abs. 3; LV, Art. 56 Abs. 4; LV, Art. 106; LV, Art. 107; LV, Art. 113 Nr. 1 - VerfGGBbg, § 12 Nr. 1; VerfGGBbg, § 36 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Abgeordneter - Akteneinsichtsrecht - Beteiligtenfähigkeit - Parlamentsrecht - Auskunftsrecht |
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amtlicher Leitsatz: | 1. Zur Beteiligtenfähigkeit des Landesrechnungshofes im Organstreitverfahren 2. Dem Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten nach Art. 56 Abs. 3 Landesverfassung unterliegt der Landesrechnungshof grundsätzlich auch insoweit, als er Finanzkontrolle ausübt. 3. Das Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten findet seine Grenzen an einem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und bezieht sich deshalb grundsätzlich nur auf abgeschlossene Vorgänge. Zu der Frage, wann ein Rechnungsprüfungsverfahren "abgeschlossen" ist. 4. Das Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten erstreckt sich im Verhälnis zum Landesrechnungshof nicht auf Prüfberichtsentwürfe und andere vorbereitende Unterlagen. |
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Fundstellen: | - NJ 1998, 83 - DÖV 1998, 200 - DVBl 1998, 541 (nur LS) - LVerfGE 7, 123 - NVwZ-RR 1998, 209 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Urteil vom 20. November 1997 - VfGBbg 12/97 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 12/97

U R T E I L | ||||||||||||||
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren Dr. Peter Wagner, MdL, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G., K., P., gegen Landesrechnungshof des Landes Brandenburg, Antragsgegner, weiter beteiligt: betreffend die Vorlage von Unterlagen gemäß Art. 56 Abs. 3 Landesverfassung hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1997 für R e c h t erkannt: Die Weigerung des Antragsgegners, dem Antragsteller das Ergebnis der beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen durchgeführten Rechnungsprüfung zum Projekt “Betreuungsdienst für chronisch Kranke” vom 21. März 1997 - die sogenannte Prüfungsmitteilung i.S.d. § 96 Landeshaushaltsordnung - vorzulegen, verstößt gegen Art. 56 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Antragsteller ist Mitglied des Landtages. Er rügt die Verletzung seines Rechts aus Art. 56 Abs. 3 Landesverfassung (LV). Art. 56 Abs. 3 LV eröffnet in Satz 1 den Abgeordneten den Zutritt zu den Behörden und Dienststellen des Landes und lautet in den nachfolgenden Sätzen wie folgt: Diese (die Behörden und Dienststellen des Landes) haben ihnen auf Verlangen Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Das Verlangen ist an die Landesregierung oder, sofern es ihn betrifft, an den Landesrechnungshof zu richten. Die Auskunft sowie die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen haben unverzüglich und vollständig zu erfolgen. Bereits seit der 1. Wahlperiode des Landtages ist der Antragsteller um Informationen zu der Verwendung von Haushaltsmitteln beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) für die Förderung verschiedener Projekte im Gesundheitswesen und der Rolle des vom MASGF als Projektträger und Berater beauftragten Institutes für Gesundheits- und Sozialforschung GmbH (IGES), Berlin, bemüht. Er vermutet, daß im Zusammenhang mit der Projektförderung Fördermittel ohne Kenntnis des Parlaments und ohne haushaltsrechtliche Grundlage bei der IGES geführt und verbucht worden seien. Der Antragsgegner führte in der Zeit von April 1996 bis März 1997 beim MASGF eine Rechnungsprüfung betreffend die Ausreichung und Verwendung von Landesmitteln für das Projekt “Betreuungsdienst für chronisch Kranke” durch. Die Mitteilung des Prüfungsergebnisses i.S.d. § 96 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 21. März 1997 wurde dem MASGF und dem Ministerium der Finanzen übersandt. Der Jahresbericht 1997 des Antragsgegners enthält hierzu einen zusammenfassenden Beitrag. Ein weiteres Prüfungsverfahren betreffend die Verwendung von Landesmitteln für das Landesprogramm “Aufbruch Psychiatrie” begann im Mai 1996 und dauert noch an; eine Mitteilung i.S.d. § 96 LHO liegt noch nicht vor. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 2. Mai 1997 an den Antragsgegner und bat unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 3 LV um Einsicht in alle Prüfberichte und deren Entwürfe, die die Ausreichung von Fördermitteln an die IGES, insbesondere im Rahmen des Projektes “Betreuungsdienst für chronisch Kranke” und - soweit geprüft - des Landesprogrammes “Aufbruch Psychiatrie” zum Inhalt haben. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch unter dem 14. Mai 1997 ab, weil dem parlamentarischen Akteneinsichtsrecht in diesem Fall seine ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit entgegenstehe. Ihm sei die Aktenherausgabe deshalb schlechthin versagt. Dies betreffe auch die Vorgänge, die mittlerweile Bestandteil von Behördenakten geworden seien, wie etwa die Mitteilungen der Prüfungsergebnisse i.S.d. § 96 LHO. Der Herausgabe der einem Prüfbericht vorausgehenden Schriftstücke stehe zudem die Wahrung des Beratungsgeheimnisses entgegen. Wenn schon der interne, nicht ausforschbare Regierungsbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes einem parlamentarischen Auskunftsbegehren nicht zugänglich sei, so müsse dies erst recht für Vorgänge aus einem Rechnungshof gelten. Nachdem der Antragsgegner einer nochmaligen Aufforderung zur Aktenvorlage nicht nachgekommen ist, hat sich der Antragsteller am 23. Mai 1997 an das erkennende Verfassungsgericht gewandt. Er macht geltend, durch die Weigerung des Antragsgegners, ihm die erbetene Akteneinsicht zu gewähren, in seinen Rechten als Abgeordneter aus Art. 56 Abs. 3 LV verletzt zu sein. Das Akteneinsichtsgesuch betreffe abgeschlossene Vorgänge und unterfalle somit dem Anwendungsbereich der Verfassungsnorm. Würde man die gesamten Vorgänge bei einem Rechnungshof dem nicht ausforschbaren exekutiven Kernbereich zuordnen, so würde das Einsichtsrecht des Art. 56 Abs. 3 LV hinsichtlich des in der Vorschrift ausdrücklich genannten Landesrechnungshofes praktisch leerlaufen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Art. 56 Abs. 4 LV, das eine Geheimhaltung zwingend erfordere, sei weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Nachdem die Landesregierung seit mehreren Jahren offenbar unbehelligt einen Schattenhaushalt am Parlament vorbeiführe, überwiege sein Interesse als Abgeordneter an Aufklärung und Kontrolle. Auch an der Einsichtnahme in die Entwürfe der Prüfungsmitteilungen habe er ein berechtigtes Interesse. Es sei zu befürchten, daß die abschließenden Berichte des Antragsgegners auf Betreiben der Landesregierung hin “überarbeitet” worden seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß die Weigerung des Antragsgegners, ihm Einsicht in die Prüfberichte des Antragsgegners bzw. deren Entwürfe zu gewähren, die die Verwendung von Landesmitteln für 1. das Projekt “Betreuungsdienst für chronisch Kranke” und2. das Landesprogramm “Aufbruch Psychiatrie” betreffen, gegen Art. 56 Abs. 3 Satz 2 und 4 Landes- verfassung verstößt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß das Informations- und Auskunftsrecht des Art. 56 Abs. 3 LV ihn nicht treffen könne, soweit er als Prüfungsorgan tätig werde. Das Recht des einzelnen Abgeordneten sei im Kontext der parlamentarischen Kontrollfunktion gegenüber der Exekutive zu sehen. Dem Abgeordneten stehe jedoch kein Kontrollrecht gegenüber der nur Recht und Gesetz unterworfenen Judikative zu. Für die mit gleicher richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Finanzkontrolle könne nichts anderes gelten. Unter “Behörden und Dienststellen des Landes” i.S.d. Art. 56 Abs. 3 Satz 1 LV seien deshalb nur Regierungs- und Verwaltungsbehörden zu verstehen, nicht jedoch Organe der Rechtspflege oder der Finanzkontrolle. Für dieses Verständnis spreche auch die Entstehungsgeschichte des Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV. Gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung sei der den Landesrechnungshof betreffende Zusatz erst in Art. 57 Abs. 3 des Verfassungsentwurfes vom 13. Dezember 1991 aufgenommen und dadurch in Bezug auf ihn, den Antragsgegner, die ansonsten geltende Regelung eingeschränkt worden. Jedenfalls aber bestünden i.S.v. Art. 56 Abs. 4 LV unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung gewichtige Gründe gegen eine Vorlagepflicht. Die Veröffentlichung einzelner die Prüfung betreffender Schreiben, Vermerke und Entwürfe oder von Vorhaltungen aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren würde die Tätigkeit des Landesrechnungshofes ernsthaft beschädigen und das Prüfungsverfahren nachteilig beeinflussen. Dieses Verfahren sei durch einen regelmäßigen Dialog mit der zu prüfenden Stelle geprägt, in dessen Konsequenz vielfach bereits während einer noch laufenden Prüfung die Prüfungserkenntnisse von der geprüften Stelle umgesetzt würden. Nach Abschluß der Erhebungen werde zunächst der Entwurf einer Prüfungsmitteilung verfaßt und der geprüften Stelle zur Stellungnahme zugeleitet. Der Entwurf - der durch die Ergebnisse der sodann stattfindenden gemeinsamen Schlußbesprechung noch Änderungen erfahren könne - werde schließlich durch das zuständige Kleine Kollegium des Landesrechnungshofes beschlossen. Erst durch diesen Beschluß liege eine formale Entscheidung des Landesrechnungshofes vor, die sodann gemäß dem in § 96 LHO bestimmten Verfahren den zuständigen Stellen zur Äußerung zugeleitet werde. Eine jederzeitige Offenlegung von Prüfungserkenntnissen und etwa schon der Entwürfe von Prüfungsmitteilungen würde die interne Meinungsbildung der Prüfer beeinflussen und damit dem Ziel einer unbeeinflußten Prüfung zuwiderlaufen. Sie würde ihn - den Antragsgegner - zudem in seiner Entscheidungsfreiheit zu der Frage beschränken, welche Vorgänge er in Sonder- und Jahresberichte aufnehmen wolle. Außerdem habe der Landtag einen Anspruch darauf, keine Berichte vorgelegt zu bekommen, deren Erkenntnisse bereits in der Öffentlichkeit bekannt seien. Die Landesregierung, die dem Verfahren auf Seiten des Antragsgegners beigetreten ist, beantragt ebenfalls,den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt im wesentlichen vor, daß der Landesrechnungshof zwar grundsätzlich zu den Verpflichteten des Aktenvorlageanspruchs aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV zähle. Dabei sei jedoch den bundesrechtlichen Regelungen über das Rechnungsprüfungsverfahren sowie der besonderen Stellung des Landesrechnungshofes Rechnung zu tragen. Nach § 46 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) fasse der Rechnungshof das Ergebnis seiner Prüfung jährlich in einem Bericht für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen. Außerdem könne er nach § 46 Abs. 3 HGrG die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten. Dieser bundesrechtlichen Regelung würde es zuwiderlaufen, wenn der Rechnungshof die Mitteilungen im Sinne des § 96 LHO auf Verlangen einzelner Abgeordneter offenzulegen hätte. Sie seien lediglich Zwischenprodukte des Rechnungsprüfungsverfahrens. Diesen Charakter würden sie im Falle einer Veröffentlichung verlieren und gleichsam zu Endprodukten erhoben, die unabhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens zum Gegenstand politisch-parlamentarischer Auseinandersetzung gemacht werden könnten. Dies stünde im Gegensatz zu § 46 HGrG, der nur zwei Formen der Unterrichtung des Parlaments vorsehe, nämlich die Jahres- und die Sonderberichte. Durch eine Diskussion über einzelne Prüfungsergebnisse werde der Jahresbericht, der wesentlicher Endpunkt der Rechnungsprüfung sein solle, bis zur Bedeutungslosigkeit entwertet. Dem Landesrechnungshof sei bei der Erstattung von Sonderberichten und der Ausgestaltung seiner Jahresberichte zudem eine seiner Unabhängigkeit unterfallende Entschei-dungsfreiheit eingeräumt, die nicht durch eine Aktenvorlagepflicht beeinträchtigt werden dürfe. Sei danach schon eine Vorlage der Prüfungsergebnisse i.S.d. § 96 LHO ausgeschlossen, so gelte dies erst recht für Entwürfe, die der zu prüfenden Stelle während des Prüfungsverfahrens übermittelt würden. Als Folge von Richtigstellungen und Abklärungen während des laufenden Prüfungsverfahrens könne die Mitteilung des Prüfungsergebnisses auf wesentliche, noch bestehende Streitpunkte beschränkt werden. Ein freimütiger Austausch mit der geprüften Stelle, wie er im Interesse der Sache liege, werde erschwert, wenn er auf Verlangen einzelner Abgeordneter offengelegt werden müßte. B. Der Antrag ist nach Art. 113 Nr. 1 LV, §§ 12 Nr. 1, 35 ff. Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zulässig. 1. Der Antragsteller ist als Abgeordneter gemäß Art. 113 Nr. 1 LV und § 35 i.V.m. § 12 Nr. 1 VerfGGBbg im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. Er ist gem. § 36 Abs. 1 VerfGGBbg antragsbefugt; er macht geltend, durch die Weigerung des Antragsgegners, ihm die in Rede stehenden Unterlagen vorzulegen, in seinem Recht auf Aktenvorlage nach Art. 56 Abs. 3 Satz 2 und 4 LV verletzt zu sein.2. Der Antragsgegner ist hier auch beteiligtenfähig. Allerdings gehört er, weil er keine staatsleitende Tätigkeit ausübt und ihm keine externen Entscheidungs-, sondern lediglich interne Prüfungs-, Kontroll- und Beanstandungskompetenzen zustehen, nicht zu den Verfassungsorganen; er ist, freilich in selbständiger Stellung, zwischen Legislative und Exekutive angesiedelt (vgl. Fischer-Menshausen in: v.Münch/Kunig (Hg.), Grundgesetzkommentar, 3. Aufl. 1996, Band 3, Art. 114 Rdn. 11) oder als ministerialfreie Exekutive einzuordnen (Maunz in: Maunz-Dürig, (Hg.), Kommentar zum Grundgesetz, Stand 1984, Art. 114 Rdn. 24; BayVerfGH, DÖV 1968, 656; OVG Münster, DVBl. 1979, 431; vgl. zum Meinungsstand im übrigen die Darstellung bei Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, S. 444 ff.), tritt aber nicht gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive und ist auch der Judikative - unbeschadet der unabhängigen Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofes - schon deshalb nicht vergleichbar, weil er keine rechtskräftig bindenden Entscheidungen trifft. Wieweit der Landesrech-nungshof als anderer Beteiligter Antragsteller oder Antragsgegner in einem Organstreitverfahren sein kann, braucht vorliegendenfalls nicht grundsätzlich entschieden zu werden (vgl. hierzu - für den Bundesrechnungshof - ablehnend etwa: Maunz in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 114 Rdn. 26; Ulsamer in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu u.a.: Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand 1987, § 63 Rdn. 8; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, Rdn. 922; bejahend etwa: Stern in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand 1982, Art. 93 Rdn. 98; ders., DÖV 1990, 262, 264; Vogel/Kirchhoff in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Stand 1973, Art. 114 Rdn. 179; Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand 1997, Art. 114 GG Anm. 26; Müller, DVBl. 1994, 1276, 1277; offen: BVerfG, EuGRZ 1995, 196, 197). Jedenfalls für Verfahren der hier in Rede stehenden Art ist er als in der Verfassung genannte und ihrer Stellung nach beschriebene (Art. 107 Abs. 1 LV) sowie unmittelbar in der Verfassung mit Prüf- und Berichtskompetenzen ausgestattete (Art. 106 Abs. 2 LV) Landesbehörde bei Inanspruchnahme als Antragsgegner im Organstreitverfahren als Beteiligter i.S.v. Art. 113 Nr. 1 LV und § 12 Nr. 1 VerfGGBbg anzuerkennen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Landesrechnungshof nach dem Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV ausdrücklich als Adressat der mit dem Recht des Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV korrespondierenden Pflicht zur Auskunftserteilung und Gewährung von Akteneinsicht mit genannt ist, muß ihm zur Klärung der verfassungsmäßigen Rechte des Abgeordneten einerseits und zur Wahrung der besonderen Stellung des Rechnungshofes andererseits die Fähigkeit zuerkannt werden, auf Antragsgegnerseite Beteiligter eines zur Abklärung dieser Frage zu führenden Organstreitverfahrens zu sein. Es kann insoweit für die Anrufung des Verfassungsgerichts keinen Unterschied machen, ob ein Abgeordneter Informationsrechte nach Art. 56 Abs. 3 LV gegenüber der Landesregierung oder gegenüber dem Landesrechnungshof geltend macht. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Der Antragsgegner verstößt durch seine Weigerung, dem Antragsteller das Ergebnis der beim MASGF durchgeführten Rechnungsprüfung zum Projekt “Betreuungsdienst für chronisch Kranke” vom 21. März 1997 - die sogenannte Prüfungsmitteilung i.S.v. § 96 LHO - vorzulegen, gegen Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Entwürfe dieses Prüfungsergebnisses und gegebenenfalls anderer im Vorfeld zustandegekommener Akteninhalte sowie der Unterlagen zu dem noch andauernden Prüfverfahren betreffend das Landesprogramm “Aufbruch Psychiatrie” besteht hingegen nicht. 1. Bundesrechtliche Regelungen stehen dem Vorlagebegehren des Antragstellers nicht entgegen. Zwar nennt § 46 HGrG nur zwei Formen der Berichterstattung des Rechnungshofes gegenüber dem Parlament, nämlich den obligatorischen Jahresbericht (§ 46 Abs. 1 und 2 HGrG) und mögliche Sonderberichte (§ 46 Abs. 3 HGrG). Diese bundesrechtliche Regelung steht indes - entgegen der Auffassung der Landesregierung - der Anwendung des Art. 56 Abs. 3 LV auf Unterlagen des Landesrechnungshofes zu einzelnen Prüfungsverfahren nicht entgegen. § 46 HGrG ist eine die Berichtspflichten der Rechnungshöfe regelnde Norm, die weder hinsichtlich des Adressatenkreises noch bezüglich des Anwendungsbereiches denselben Sachverhalt regelt wie das Akteneinsichtsrecht des einzelnen Abgeordneten gemäß Art. 56 Abs. 3 LV: Das Haushaltsgrundsätzegesetz enthält in Ausfüllung des Art. 109 Abs. 3 Grundgesetz (GG) die Haushaltsgrundsätze, die Bund und Länder ihren Haushaltsordnungen gleichermaßen zugrundezulegen haben. Adressaten dieser Normen sind die Gesetzgeber im Bund und in den Ländern, die gemäß § 1 HGrG verpflichtet sind, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln. Den Grundsätzen ist zudem bei der Auslegung des Landeshaushaltsrechts Rechnung zu tragen. Danach verbietet sich jede Auslegung, die die bundesrechtlichen Vorgaben mißachtet und dem Landesrecht einen Inhalt verleiht, der im Widerspruch zu den Aussagen des Haushaltsgrundsätzegesetzes steht (BVerwG, DÖV 1997, 684, 685). Das Gesetz dient mithin der Wahrung der Rechtseinheit in Bund und Ländern sowie der Vergleichbarkeit der einzelnen Haushalte (vgl. Dommach in: Heuer a.a.O., Vorbemerkung zu Teil I BHO, S. 7 f.). Als wesentlicher Aspekt der Haushaltsgrundsätze sind im Abschnitt V des ersten Teils (§§ 42 - 47 HGrG) die Aufgaben des Rechnungshofes, die Grundzüge der Prüfung und - als der zentrale Punkt - die Entlastung der Regierung durch das Parlament geregelt. In diesem Kontext bestimmt § 46 HGrG, daß der Rechnungshof dem Parlament als Grundlage für dessen Entscheidung über die Entlastung der Regierung einen jährlichen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung vorzulegen hat, und berechtigt ihn zugleich, das Parlament und die Regierung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung jederzeit in sogenannten Sonderberichten zu informieren. Ob damit die Berichtsmöglichkeiten der Rechnungshöfe - wie die Landesregierung meint - abschließend aufgezählt sind, ist zweifelhaft. Ihrem Regelungszweck nach zielen die Normen des ersten Teils des Haushaltsgrundsätzegesetzes darauf ab, einen Katalog von Mindestanforderungen aufzustellen, die nicht unterschritten werden dürfen, aber ergänzbar erscheinen und bezüglich der Berichtsformen auch ergänzt worden sind, nämlich durch die sogenannten Beratungsberichte nach § 88 Abs. 2 LHO und die Prüfberichte nach § 96 LHO. Darauf kommt es hier jedoch letztlich nicht an, weil sich § 46 HGrG unabhängig von der Frage eines eventuell abschließenden Charakters nach seiner systematischen Stellung (nur) als Vorschrift darstellt, die dem Rechnungshof zwei Instrumente an die Hand gibt, um dem Parlament im Vorfeld seiner Entscheidung über die Entlastung der Regierung von sich aus die bei seinen Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen. § 46 HGrG besagt jedoch weder ausdrücklich noch mittelbar etwas dazu, ob und in welchem Umfang von anderer Seite und in anderem rechtlichen Zusammenhang, hier: von Seiten der Abgeordneten zur Kontrolle der Landesregierung aus dem Parlament heraus, ein Zugriff auf Unterlagen des Rechnungshofes möglich sein soll. 2. a) Der Antragsgegner zählt zum Kreis der auskunfts- und vorlagepflichtigen Stellen nach Art. 56 Abs. 3 Satz 1 LV. Dies folgt unmittelbar aus seiner ausdrücklichen Erwähnung als möglicher Adressat des entsprechenden Gesuches eines Abgeordneten in Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV. b) Die Vorlagepflicht des Antragsgegners ist - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung - nicht auf den Bereich seines klassischen Behördenhandelns beschränkt, sondern trifft ihn grundsätzlich auch, soweit er als Organ der Finanzkontrolle seine Aufgaben nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 LV wahrnimmt. Es besteht kein durchgreifender Grund, diesen Aufgabenbereich von der parlamentarischen Kontrolle auszunehmen. Insbesondere zwingt hierzu nicht die staatsorganisatorische Stellung des Antragsgegners. Sie ist derjenigen der rechtsprechenden Gewalt weder zuzuordnen noch gleichzuachten. Nach Art. 107 Abs. 1 LV ist der Landesrechnungshof eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde, deren Mitglieder richterliche Unabhängigkeit genießen. Aufgaben, innere Organisation und die Einzelheiten der Unabhängigkeit der Mitglieder sind in dem Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (LRHG) näher ausgestaltet. Der Landesrechnungshof unterstützt als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen (§ 1 Abs. 1 LRHG). Diese gesetzliche Aufgabenbeschreibung legt es nahe, den Landesrechnungshof als unterstützendes Organ zwischen Parlament und Regierung einzuordnen (vgl. abermals Fischer-Menshausen, a.a.O.) oder ihn - wofür die in der Verfassung gewählte Bezeichnung als Landesbehörde spricht - der Exekutive als Verwaltungsorgan im ministerialfreien Raum zuzuordnen (Maunz in: Maunz-Dürig a.a.O., Art. 114 Rdn. 24; BayVerfGH, DÖV 1968, 656; OVG Münster, DVBl. 1979, 431). Jedenfalls gehört er nicht zur Judikative. Unbeschadet seiner institutionellen Selbständigkeit und der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit seiner Mitglieder übt der Landesrechnungshof keine Funktionen aus, die denen der Rechtsprechung vergleichbar sind. Ihm fehlt die Kompetenz, streitige Verfahren durchzuführen und verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die von ihm vorzulegenden Berichte dienen - unbeschadet der möglichen politischen Auswirkungen - ausschließlich der Unterrichtung des Landtages zur Vorbereitung der allein dem Landtag obliegenden Entscheidung über die Entlastung der Landesregierung. Ebenso üben seine Mitglieder keine richterliche Tätigkeit aus, wie sie durch die Bindung an Recht und Gesetz gekennzeichnet ist (Art. 108 Abs. 1 LV, Art. 97 Abs. 1 GG). Maßstab der Rechnungsprüfungen ist demgegenüber nicht allein das Recht, sondern auch die Wirtschaftlichkeit (Art. 106 Abs. 2 Satz 1 LV). Die der Richterstellung entlehnte Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofes findet ihren inneren Grund nicht in der Vergleichbarkeit mit der richterlichen Tätigkeit, sondern darin, daß ohne die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer eine wirksame und kompromißlose Finanzkontrolle gefährdet wäre, und führt nicht zu einem prinzipiellen Ausschluß des Landesrechnungshofes als Organ der Finanzkontrolle von dem Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten. Der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofes ist lediglich bei der Bestimmung des konkreten Umfangs des Einsichtsrechts Rechnung zu tragen (vgl. unten II. 3. b.). c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz in Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV, demzufolge das Auskunfts- und Einsichtsverlangen an den Landesrechnungshof zu richten ist, “sofern es ihn betrifft”. Dieser Zusatz betrifft nicht den Umfang der Verpflichtung zur Aktenvorlage, sondern bestimmt lediglich, an wen gegebenenfalls das Ersuchen auf Aktenvorlage zu richten ist: “Betroffen” in diesem Sinne und deshalb Adressat des Gesuchs des Abgeordneten ist der Landesrechnungshof (und nicht etwa die Landesregierung), wenn Zugang zu seinen Diensträumen begehrt, Auskunft aus seinen Dateien verlangt oder - wie hier - die Vorlage bei ihm geführter Akten oder sonstiger Unterlagen erbeten wird. Dieses Verständnis des Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, daß in Art. 58 Abs. 3 des Verfassungsentwurfes vom 31. Mai 1991 (GVBl. 1991 S. 96, 105) noch ein Akteneinsichtsrecht des einzelnen Abgeordneten ohne Erwähnung des Landesrechnungshofes vorgesehen war. Erst der fraktionsübergreifende Entwurf einer Verfassung vom 13. Dezember 1991 (LT-Drucks. 1/625) entsprach in Art. 57 Abs. 3 und 4 bereits dem heutigen Art. 56 Abs. 3 und 4 LV. Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß durch den hinzugefügten den Landesrechnungshof betreffenden Passus der Verfassungsentwurf vom 31. Mai 1991 eingeschränkt werden sollte. Vielmehr war es so, daß der damalige Art. 58 des Entwurfs vom 31. Mai 1991 wiederholt Gegenstand der Beratungen im Unterausschuß II war, bei denen unter anderem das Verhältnis zum Akteneinsichtsrecht des Bürgers thematisiert und dabei kritisiert wurde, daß das vom Unterausschuß I vorgesehene Akteneinsichtsrecht des Bürgers umfassender sei als das des Abgeordneten (vgl. etwa Protokoll der 13. Sitzung des Unterausschusses II vom 16. Oktober 1991, S. 2, Ausführungen Lieber). Zu dem Fragenkreis wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der sich die Ansicht bildete, daß das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten weiter gehen müsse als das der Bürger (vgl. Protokoll der 10. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 15. November 1991, S. 8, Ausführungen Dr. Kühl). In diesem Zusammenhang wurde auf Vorschlag der Arbeitsgruppe der den Landesrechnungshof betreffende Zusatz in Art. 58 aufgenommen (vgl. Protokoll der 16. Sitzung des Unterausschusses II vom 29. November 1991, S. 2, Ausführungen Dr. Reinhardt). Diese Fassung ist sodann vom Verfassungsausschuß ohne Bemerkungen akzeptiert worden (vgl. Protokoll der 12. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 13. Dezember 1991, S. 2) und als Art. 57 Abs. 3 Satz 3 Bestandteil des Entwurfes vom 13. Dezember 1991 geworden sowie als Art. 56 Abs. 3 Satz 3 LV beibehalten worden. Die Aufnahme des den Landesrechnungshof betreffenden Halbsatzes ist mithin nach dem Willen des Verfassungsgebers nicht als Einschränkung eines zuvor weiter formulierten Einsichtsrechts zu verstehen, sondern war als Erweiterung der ursprünglich als zu eng empfundenen Regelung gedacht. Hinweise dahin, daß der Landesrechnungshof im Gegensatz zu den sonstigen Behörden und Dienststellen des Landes zur Aktenvorlage und Auskunft nur verpflichtet sein sollte, soweit er als “normale Behörde” und nicht als Organ der Finanzkontrolle tätig wird, ergibt die Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm nicht. 3. Das Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten besteht indes nicht uneingeschränkt. Es findet seine Grenze an dem der parlamentarischen Ausforschung nicht zugänglichen sogenannten “Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung” (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. August 1996 - VfGBbg 3/96 -, NJW 1996, 3334 f., vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE Band 4, 1. Teilband, Teil Brandenburg Nr. 10). Der Schutz dieses Kernbereichs gebietet es, die Vorlagepflicht grundsätzlich auf abgeschlossene Vorgänge zu beschränken. Dies folgt aus dem Gewaltenteilungsprinzip. Die Verantwortung der Exekutive gegenüber Parlament und Volk setzt einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mit einem auch von Seiten des Parlaments nicht ausforschbaren Initia-tiv-, Beratungs- und Handlungsspielraum voraus. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich deshalb grundsätzlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge und enthält nicht die Befugnis, begleitend in laufende Verhandlungen der Verwaltung einzugreifen; selbst bei abgeschlossenen Vorgängen kann es sich verbieten, nachträglich Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung offenzulegen (BVerfGE 67, 100, 139; vgl. auch NdsStGH, NVwZ 1996, 1208; BayVerfGH, DVBl. 1986, 233; VerfG Hamburg, DÖV 1973, 745; Achterberg in: v.Mangold/Klein/Achterberg/ Schulte (Hg.), Grundgesetz, 3. Aufl. 1991, Band 6, Art. 44 Rdn. 63 ff.; Schröder in: Schneider/Zeh (Hg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 46 Rdn. 16; vgl. im übrigen - auch zu teilweise abweichenden Ansichten im Schrifttum - die Nachweise bei Meyer-Bohl, Die Grenzen der Pflicht zur Aktenvorlage und Aussage vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, 1992, S. 105 Fn. 58 und 59). Diese im Hinblick auf die Kontrollmöglichkeiten der Untersuchungsausschüsse entwickelten sachlichen und zeitlichen Begrenzungen des Akteneinsichtsrechts gelten gleichermaßen und erst recht für das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht des einzelnen Abgeordneten. Seine Rechte können nicht weiter gehen als diejenigen des Parlaments als ganzem oder seiner Ausschüsse. Die Notwendigkeit eines Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung besteht unabhängig davon, ob Akteneinsicht vom Parlament, einem Ausschuß oder einem einzelnen Abgeordneten begehrt wird (vgl. Breidenbach/Kneifel-Haverkamp in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994, § 21 Rdn. 35 f.). Die Begrenzung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts des Abgeordneten zum Schutz der internen Willensbildung vor einer begleitenden Kontrolle gilt entsprechend auch in Bezug auf den Landesrechnungshof, und zwar unabhängig davon, ob er unmittelbar der Exekutive zugeordnet oder staatsorganisatorisch zwischen Regierung und Parlament angesiedelt wird (vgl. oben II. 2. b.). Er kann sich gegenüber den Abgeordneten ebenfalls auf einen geschützten Kernbereich eigenverantwortlichen Handelns berufen. a) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsgegner gegenwärtig zur Vorlage von Unterlagen zum Prüfungsverfahren betreffend die Verwendung von Landesmitteln für das Landesprogramm “Aufbruch Psychiatrie” nicht verpflichtet, weil diese Rechnungsprüfung noch nicht abgeschlossen und damit einer parlamentarischen Kontrolle (noch) nicht zugänglich ist. “Abgeschlossen” ist ein Rechnungsprüfungsverfahren in dem hier maßgeblichen Sinne erst dann, wenn die vor parlamentarischer Einflußnahme zu schützende interne Meinungsbildung zu einem - wenn auch möglicherweise nur vorläufigen - Ende geführt worden ist und zu einem nach außen wirkenden Ergebnis geführt hat. Dieser Schlußpunkt wird nicht erst durch den Jahresbericht gesetzt, der zwar nach Art. 106 Abs. 2 Satz 2 LV “die Ergebnisse der Prüfung” enthält, aber seinerseits das Prüfverfahren nicht beendet, sondern lediglich über bereits abgeschlossene Vorgänge Bericht erstattet; entsprechend seiner Zweckbestimmung werden in ihn im übrigen die Ergebnisse der Prüfung nur insoweit aufgenommen, als sie für die Entlastung der Regierung von Bedeutung sind (§ 97 Abs. 1 LHO). Maßgeblich dafür, ob der Prüfvorgang in dem hier interessierenden Sinne “abgeschlossen” ist, ist vielmehr, ob der Landesrechnungshof im Rahmen des betreffenden Prüfvorgangs zu einer Entscheidung, wenn auch möglicherweise erst zu einer vorläufigen Entscheidung, gelangt ist. Im Landesrechnungshof erfolgt der eigentliche Willensbildungsprozeß - vorbereitet durch die Prüfer und die vorläufigen Stellungnahmen der zu prüfenden Stellen - in der Prüfungsphase, die mit dem Beschluß des Kleinen oder gegebenenfalls Großen Kollegiums über das Ergebnis der Prüfung ihren - vorläufigen - Abschluß findet, welches sodann den in § 96 LHO genannten Stellen mit der Aufforderung zur Äußerung innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt wird. Durch diese Mitteilung des Prüfungsergebnisses gibt der Landesrechnungshof nach außen hin zu erkennen, daß aus seiner Sicht die Ermittlung des Sachverhalts und dessen Bewertung abgeschlossen ist. Die je nach Prüfungsergebnis möglicherweise noch nachfolgenden weiteren Schritte, mit denen der Landesrechnungshof etwa auf die Äußerung der geprüften Stelle reagiert, mit denen er die Umsetzung der Prüfungserkenntnisse bei der geprüften Stelle kontrolliert und mit denen auf eine solche Umsetzung hingewirkt wird, bilden in dem hier erörterten Sinne einen weiteren Verfahrensabschnitt, der der parlamentarischen Kontrolle der vorausgegangenen Rechnungsprüfung nicht entgegensteht. b) Bei dem in diesem Sinne bereits abgeschlossenen Prüfungsverfahren betreffend die Ausreichung und Verwendung von Landesmitteln für das Projekt “Betreuungsdienst für chronisch Kranke” ist das Recht des Antragstellers zur Einsichtnahme in die Unterlagen des Antragsgegners auf das Ergebnis der Prüfung i.S.d. § 96 LHO beschränkt und erfaßt nicht die vorbereitenden Unterlagen und Entwürfe des Antragsgegners. Insoweit kann dahinstehen, ob sich eine Beschränkung der nachträglichen parlamentarischen Kontrolle von Willensbildungsprozessen im Bereich der Exekutive - ebenso wie die grundsätzliche Unzulässigkeit einer begleitenden Kontrolle - aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ergibt (bejahend etwa NdsStGH a.a.O.; Busse, DÖV 1989, 45, 51 f.; Memminger, DÖV 1986, 15, 22; Breidenbach/Kneifel-Haverkamp a.a.O.; § 21 Rdn. 36; verneinend etwa BremStGH, NVwZ 1989, 953; Neßler, LKV 1995, 12, 14 f.). Denn jedenfalls verbietet sich die Preisgabe des internen Willensbil-dungsprozesses des Landesrechnungshofes - auch nachträglich und auch gegenüber dem Parlament und den einzelnen Abgeordneten - wegen der den Mitgliedern des Hofes durch die Landesverfassung eingeräumten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 107 Abs. 1 Satz 2 LV). Teil der sachlichen Unabhängigkeit ist über die bloße Weisungsfreiheit hinaus ein Verbot jeglicher auch nur mittelbarer Beeinflussung der Prüfungstätigkeit (vgl. Heuer, a.a.O., Art. 114 GG Anm. 38; vgl. allgemein Herzog in: Maunz/Dürig a.a.O., Art. 97 Rdn. 22; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Aufl. 1995, § 25 Rdn. 6 f.). Zu dem hiernach geschützten Bereich gehört das Bewerten von Entschei-dungsvorlagen und das Anpassen dieser Vorlagen an das im Kollegium gefundene Beratungsergebnis, bei der das Mitglied des Rechnungshofes in ähnlicher Weise auf sich selbst gestellt ist wie der Richter bei der Arbeit an einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, NJW 1991, 1103 f.). Unterlägen die einzelnen Entwicklungsphasen dieser Meinungsbildung des Kollegiums einer - wenn auch nachträglichen - Offenlegung an Hand der gefertigten Entwürfe und Arbeitsgrundlagen, wäre ein wesentlicher Aspekt der sachlichen Unabhängigkeit, nämlich der den Einblicken Dritter entzogene Erkenntnisprozeß, bedroht und in Frage gestellt, weil sich der Prozeß der Meinungsbildung und die im Laufe der Prüfung eingenommenen Standpunkte der Rechnungshofmitglieder nachzeichnen und zum Gegenstand parlamentarischer oder sonstiger Erörterungen machen ließen. Dies wäre mit der sachlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofes nicht zu vereinbaren. Deshalb muß der Antragsgegner auf Verlangen des Abgeordneten nur das jeweilige Prüfungsergebnis i.S.d. § 96 LHO zur Verfügung stellen. 4. Gründe i.S.v. Art. 56 Abs. 4 LV für eine Weigerung, dem Antragsteller die Prüfungsmitteilung zugänglich zu machen, stehen dem Antragsgegner nicht zur Seite. Überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung, die dies zwingend erforderten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. a) Eine “Entwertung” des Jahresberichtes jedenfalls in einer die Vorlage der Prüfungsmitteilung verbietenden Weise ist nicht zu befürchten. Der Jahresbericht dient dem Landtag neben der Haushaltsrechnung des Ministers für Finanzen als Entscheidungsgrundlage für die Entlastung der Regierung (§ 114 Abs. 2 LHO). Sein wesentlicher Teil besteht deshalb in der Mitteilung, ob die Haushaltsrechnung mit der Buchführung übereinstimmt und Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 LHO). Diese unterstützende Funktion des Jahresberichtes bleibt von einer vorherigen Bekanntgabe einzelner Prüfungsergebnisse unberührt. Der darüber hinausgehende faktische Stellenwert des Jahresberichtes als der zentrale Platz, an dem mögliche Verstöße gegen die Vorschriften über die Hauhalts- und Wirtschaftsführung zusammengefaßt werden, stellt keinen Wert an sich dar, der - als öffentliches oder privates Interesse i.S.v. Art. 56 Abs. 4 LV - schwer genug wöge, das Akteneinsichtsrecht des Antragstellers zu begrenzen. Die konzentrierte und regelmäßig mit einer gewissen Öffent-lichkeits- bzw. Medienresonanz einhergehende Auflistung von Haushaltsverstößen und unwirtschaftlichen Verwendungen von Haushaltsmitteln, durch die eine prägnante Information des Parlaments und eventuell ein gewisser Veränderungsdruck erreicht werden kann, wird zudem durch die vorherige Bekanntgabe von Einzelerkenntnissen an Abgeordnete nicht wesentlich gemindert. Daß das eine oder andere in den Jahresbericht aufzunehmende Prüfungsergebnis bei vorheriger Bekanntgabe für die Abgeordneten “nichts Neues” mehr bietet, kann zwar die Exklusivität des Jahresberichtes und das Interesse an ihm beeinträchtigen. Dies ist jedoch kein rechtlich geschützter Belang. Der für den Antragsgegner nach § 97 LHO bestehende Spielraum, welche Erkenntnisse er in den Jahresbericht aufnimmt, wird hierdurch nicht eingeengt. Ob Prüfungserkenntnisse für die Entscheidung des Parlaments über die Entlastung der Regierung von Bedeutung sind, beurteilt sich unabhängig davon, ob sie einzelnen Abgeordneten bereits bekannt sind. b) Die Effektivität des einzelnen Prüfungsverfahrens nimmt durch die Verpflichtung zur Vorlage des Prüfungsergebnisses auf Verlangen eines Abgeordneten ebenfalls keinen Schaden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Bereitschaft der geprüften Stelle, etwaige Beanstandungen zu akzeptieren, sinken sollte, wenn die Prüfungsergebnisse Mitgliedern des Parlaments bekannt werden können. Eher ist ein gegenteiliger Effekt zu erwarten; die Bereitschaft der geprüften Stelle, Kritik des Landesrechnungshofes bereits im Prüfungsverfahren aufzugreifen und Veränderungsvorschläge alsbald umzusetzen, kann dadurch verstärkt werden, daß ein Abgeordneter Anlaß nimmt, sich gezielt für die Angelegenheit zu interessieren. c) Sonstige Geheimhaltungsinteressen, die das Interesse an Transparenz und parlamentarischer Kontrolle überwiegen könnten, sind nicht erkennbar. Es besteht kein Grund, die Ergebnisse einer (abgeschlossenen) Rechnungsprüfung öffentlicher Stellen der Kenntnis von Abgeordneten und damit der parlamentarischen Kontrolle zu entziehen. Die dem Antragsgegner von Verfassungs wegen obliegende Unterstützung des Landtages bei der Kontrolle der Verwendung von Haushaltsmitteln erfüllt er auch durch Mitteilung von Prüfungsergebnissen auf deren Verlangen an einzelne Abgeordnete. | ||||||||||||||
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