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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 6/17 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1
Schlagworte: - Einstweilige Anordnung
- Kein unzumutbarer Nachteil
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 6/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/17 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

N.,

Antragsteller,

wegen            Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Oktober 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche und Schmidt

beschlossen: 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

 

A.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung des Zugangs zu einer Kegelsportveranstaltung.

 

I.

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Antragsteller Zugang zu einem in den Räumen der Gemeinde Neiße-Malxetal (im Folgenden: Verfügungsgegnerin) stattfindenden Kegelsportwettkampf und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Mit Beschluss vom 25. September 2017 lehnte das Amtsgericht Cottbus die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Das Verfahren habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller werde bereits seit dem 19. März 2017 durch die Verfügungsgegnerin am Betreten der Kegelhalle gehindert. Aus diesem Grund fehle es an dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Eilbedürfnis. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Hauptsacheklage zu erheben. Dies sei aber erst jetzt erfolgt. Die Klage sei im Hinblick auf den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entscheidungsreif, da der Antragsgegner noch angehört werde.

 

II.

Der Antragsteller hat am 6. Oktober 2017 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus (VfGBbg 61/17) erhoben. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Zugang zu einem Wettkampf auf der Kegelsportanlage zu erhalten.

 

B.

I.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 

Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind ("schwerer Nachteil") bzw. keinen gleichwertigen "anderen" Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2015 - VfGBbg 20/15 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Hierüber hinaus muss, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung "zum gemeinen Wohl" und "dringend geboten" sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom
20. Dezember 2015 - VfGBbg 20/15 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).

 

Danach kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Frage. Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller durch die Nichtteilnahme an dem in Rede stehenden Sportwettkampf  ein schwerer, irreversibler Nachteil entsteht. Jedenfalls sind Auswirkungen auf das "gemeine Wohl", die abzuwenden "dringend geboten" wären, bei dieser Einzelfallentscheidung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es geht dem Antragsteller vielmehr allein in seinem Individualinteresse um den Zugang zu einer Sportveranstaltung.

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel