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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 5/17 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- StVollzG, § 109 Abs. 1 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtswegerschöpfung
- Strafvollzug
- kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 5/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/17 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen            Durchführung des Strafvollzuges

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Oktober 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2016 zur Verbüßung einer Ge­samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten in der Justizvollzugsanstalt C. Das Ende der Strafhaft ist auf den 11. Januar 2019 notiert. Zu­vor befand er sich seit März 2016 zunächst in Untersuchungshaft und sodann zur Ver­büßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Berliner Haftanstalten.

 

Mit seiner am 20. Juli 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Be­schwerdeführer geltend, dass im Land Brandenburg die Strafhaft als reiner Verwahr­vollzug vollstreckt werde, was verfassungswidrig sei. Er sei 14 Stunden täglich ein­geschlossen. Es finde - anders als im Land Berlin - kein Behandlungsvollzug und keine geordnete Wiedereingliederung im Sinne des Art. 54 Abs. 2 LV statt. Die Auf­rechter­haltung sozialer Kontakte sei mit nur zwei Telefongeräten neben der Stations­zentrale angesichts des Aufschlusses für nur zwei Stunden und bei 18 Inhaftierten pro Station unmöglich. Eine berufsbezogene Arbeit sehe die Strafhaft in Branden­burg nicht vor. Vollzugs- und Eingliederungspläne würden über fünf Monate verspä­tet erstellt und noch vor der Konferenz durch den Anstaltsleiter unterschrieben. Ihm werde die nach § 15 Abs. 4 BbgJVollzG vorgeschriebene, ein Jahr vor der voraus­sichtlichen Entlas­sung zu beginnende Wiedereingliederung verwehrt, da hierfür nicht auf den 2/3-Ter­min, sondern auf eine Vollverbüßung abgestellt werde.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Denn sie ist mangels Rechtswegerschöpfung und Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig.

 

Eine Verfassungsbeschwerde kann nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg erst dann zulässig erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Bezüglich der bean­standeten Handlungen sind zunächst die allgemeinen Gerichte anzurufen und die nach den jeweils geltenden Prozessordnungen gegebenen Rechtsbehelfe und -mittel wahrzunehmen, bevor in zulässiger Weise eine Verfassungsbe­schwerde erhoben werden kann. Die Rechts­wegerschöpfung bzw. die sich aus dem Subsidiaritäts­grundsatz ergebenden Anfor­derungen müssen bei Erhebung der Verfassungsbe­schwerde erfüllt sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 - und vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, www.verfassungsgericht.bran­denburg.de).

 

Der Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2017 lässt sich nicht entnehmen, dass der Be­schwerdeführer den Rechtsweg wahrge­nommen hat. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) kann ein Strafgefangener gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges gerichtliche Entscheidung beantragen. Diese Be­stimmung ist eine Konkretisierung des Grund­rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 LV) für den Bereich des Strafvollzugs, das dem Einzelnen einen Anspruch auf eine mög­lichst effektive gerichtliche Kontrolle gewährt, um der Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt entge­gentreten zu können. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der „Maßnahme“ weit­ auszulegen und erfasst jedes Handeln oder Unter­lassen der Justizvollzugsanstalt, das geeignet ist, Rechte des Gefangenen zu verlet­zen (vgl. BVerfGK 8, 319, 322 f; 9, 231, 237 f; Bachmann, in: Laubenthal/Nest­ler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P Rn. 28 f). Vorliegend fehlt es an jedem Anhalt, dass der Be­schwerdeführer gegen die bemängelten Ein- und Aufschlusszeiten, die Art und Weise der Aufstellung der Vollzugspläne und de­ren seiner Meinung nach unzureichende Um­setzung sowie das Fehlen von Maß­nahmen zu seiner Wiedereingliederung in Vorbe­reitung einer Entlassung oder weite­rer Verstöße gegen das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz um den gerichtli­chen Rechtsschutz nach § 109 Abs. 1 StVollzG nachgesucht hätte. Weder benennt der Beschwerdeführer entsprechende Entscheidungen, noch legt er diese in Ablich­tung vor. Somit ist auch nicht ersichtlich, dass er im Rahmen fachgerichtlicher Ver­fahren die nunmehr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen gerügt und deren Beseitigung eingefordert hätte.

 

Eine Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ist ersichtlich nicht geboten (vgl. hierzu Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, LVerfGE 17, 146, 151 f, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 51/13 -, www.verfassungsge­richt.brandenburg.de).

 

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dielitz
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel Schmidt