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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 35/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1
- SGG, § 178a Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Subsidiarität
- Anhörungsrüge
- Verfristung der Anhörungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 35/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 35/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:             Rechtsanwalt
L.,

 

wegen            Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2015 (S 30 SF 266/15 E) und vom 28. Januar 2016 (S 30 SF 669/16 E RG)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Oktober 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche,
Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

Gründe:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus zur Festsetzung ihrer erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.

 

I.

Die Beschwerdeführerin und der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz (nachfolgend: Beklagter), schlossen vor dem Sozialgericht Cottbus zur Beilegung ei­ner Klage (S 10 AS 4280/11) einen Vergleich, dessen Zustandekommen das Sozialgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 feststellte und mit dem der Be­klagte die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin übernahm.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer vom Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten und machte einen Betrag von 999,60 Euro geltend.

 

Der Beklagte erklärte auf diesen Antrag mit Schreiben vom 24. Juli 2014 unter aus­führlicher Begründung, dass die geltend gemachten Kosten unangemessen seien und er zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 261,80 Euro anerkenne.

 

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Mai 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts den vom Beklagten zu erstattenden Betrag auf 261,80 Euro fest. Die Festsetzung erfolge „entsprechend dem Kostenan­gebot“ des Beklag­ten vom 24. Juli 2014. Dem An­trag des Beklag­ten sei stattzugeben gewesen, da die Beschwerdeführerin auch nach erneuter Auf­forderung des Gerichts keine Einwände erhoben habe; dieser sei Gelegen­heit gegeben worden, zur „Absetzung“ Stellung zu nehmen.

 

Die Beschwerdeführerin legte hiergegen Erinnerung ein. Das Gericht habe sich dem Vortrag der Gegenseite in Bezug auf die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren angeschlossen, ohne selbst eine Prüfung der Sache vorzunehmen. Die Bemessung der Gebühren im Beschluss sei nach den Kriterien des § 14 RVG fehlerhaft erfolgt.

 

Das Sozialgericht Cottbus wies die Erinnerung mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 (S 30 SF 266/15 E) zurück. Die Gebühren seien im Ergebnis rechtmäßig festgesetzt worden. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin beruhe auf dem Antrag des Beklag­ten. Da der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Kostenfestsetzungsverfahren dem Vortrag des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten sei und auch im Er­innerungsverfahren außer allgemeinen Erwägungen nichts dargetan habe, wieso die substantiierte Einschätzung des Beklagten im konkreten Einzelfall unzutreffend sein solle, schließe sich auch das Gericht dem Kostenfestsetzungsbeschluss analog § 136 Abs. 3 SGG an. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beschwer­deführerin mit Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2015 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt.

 

In der von der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 erhobenen Anhörungsrüge machte sie geltend, dass sich das Gericht mit dem Vortrag im Erinnerungsschreiben nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Es hätte, wenn es davon ausgehe, es sei nichts Erhebliches vorgetragen worden, darlegen müssen, weshalb das Vorbrin­gen der Erinnerung unwesentlich gewesen sein solle.

 

Das Sozialgericht Cottbus verwarf die Rüge mit Beschluss vom 28. Januar 2016 (S 30 SF 669/16 E RG) als unzulässig. Das Rü­geschreiben lasse eine substantiierte Darstellung der konkreten Verletzung des rechtlichen Gehörs vermissen. Der Be­schluss wurde dem Bevoll­mächtigten der Be­schwerdeführerin am 6. Mai 2016 zuge­stellt.

 

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 30. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 52 Abs. 3 und 4 LV.

 

Die Entscheidung des Sozialgerichts sei willkürlich. Die vom Gericht bestätigte Auf­fassung des Kostenfestsetzungsbeamten, dass eine Festsetzung entsprechend dem Schriftsatz des Beklagten habe erfolgen dürfen, weil der Bevollmächtigte eine Stel­lungnahme hierauf unterlassen habe, sei unvertretbar. Willkürlich sei der Beschluss auch insoweit, als er mit dem Inhalt des durch die Verweisung einbe­zogenen Schrift­satzes des Beklagten völlig an dem entschiedenen Fall vorbeigehe. Es fänden sich keine zutreffenden einzelfallbezogenen Ausführungen zu den Krite­rien des § 14 RVG.

 

Zudem lägen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor. Das Gericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass es davon ausgehe, dass die Ausführungen des Beklagten substantiiert seien, und ihr Gelegenheit für eine weitere Stellungnahme geben müssen.

 

III.

Das Sozialgericht Cottbus erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungs­beschwerde. Die Verfahrensakten S 10 AS 4280/11 und S 30 SF 266/15 E bzw. S 30 SF 669/16 E RG wurden beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Bran­denburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfas­sungs­beschwerde ergeben.

 

Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von ei­nem Beschwerdeführer, dass dieser den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise durchläuft und unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinwirkt (vgl. Be­schlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 -, vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 - und vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, www.verfassungsgericht.bran­denburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 107, 395, 414; E 112, 50, 60). Bleibt ein Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos, ist die Verfas­sungsbeschwerde in der Regel unzulässig (vgl. BVerfGK 13, 181, 184 f; 16, 409; BVerfG NJW-RR 2010, 1215).

 

Die Anhörungsrüge war zu spät erhoben und deshalb un­zulässig.

 

Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Anhörungsrüge gegen eine unanfecht­bare Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Vorliegend wurde der nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbare Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2015 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss dem Bevollmächtigten der Be­schwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde am 24. Dezember 2015 durch Einwurf in dessen Briefkasten zugestellt; das mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Übersen­dungsschreiben des Sozialgerichts trägt einen Eingangsstempel der Kanzlei vom 29. Dezember 2015. Die am 26. Januar 2016 erho­bene Anhörungsrüge wahrt demnach die Zwei-Wochen-Frist nicht. Dass das Sozialgericht die Anhörungsrüge ausdrücklich als fristgerecht erhoben angesehen hat, bindet das Verfassungsgericht nicht.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt