VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 32/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 | |
Schlagworte: | - Erfolglose Verfassungsbeschwerde - Beschwerdefrist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 32/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 32/17
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführer,
wegen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2016 - OVG 81 DB 2.16 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. Oktober 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche,
Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben vom 16. und 17. August 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Auch nach der Konkretisierung des Beschwerdegegenstandes ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat. Es lässt sich nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht erkennen, ob die Verfassungsbeschwerde vom 19. Juni 2017 fristgemäß erhoben worden ist (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg), weil der Beschwerdeführer keine Angaben dazu macht, wann ihm die vor fast einem Jahr ergangene Entscheidung vom 27. Juli 2016 zugegangen ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dielitz |
Dr. Lammer | Nitsche |
Partikel | Schmidt |