VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 3/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 - ZPO, § 696 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Begründung - Beschwerdefrist - rechtliches Gehör - gesetzlicher Richter - Willkür - Mahnverfahren - maschinell erstellter Aktenausdruck - Beweiskraft öffentlicher Urkunden |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 3/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 3/17
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. & W.,
wegen Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 2. November 2016 (10 C 273/16) und Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 2. Dezember 2016 (10 C 273/16)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. Oktober 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche,
Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine auf ein Mahnverfahren folgende amtsgerichtliche Entscheidung.
I.
Der Beschwerdeführer ist neben seiner Halbschwester Erbe zu ein Halb nach seinem Vater B., der am 18. Juni 2013 verstorben ist.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2016 wandte sich der J.-U.-H. e. V. (im Folgenden: Kläger) an den Beschwerdeführer und machte ausstehende Zahlungen für die vom Erblasser in Anspruch genommenen Leistungen des „fahrbaren Mittagstischs“ im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 12. Mai 2013 in Höhe von 438,04 Euro geltend.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, dass er die Forderung des Klägers als Gesamtschuldner neben der Miterbin anerkenne und auf die Einrede der Verjährung zunächst bis zum 31. Dezember 2017 verzichte. Er verfüge lediglich über Renteneinkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Mit der Verwertung des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks wären die Forderungen der Nachlassgläubiger bedient. Die Kosten für ein notarielles Anerkenntnis könne er nicht aufbringen.
Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Wedding unter dem 2. August 2016 einen Mahnbescheid gegen den Beschwerdeführer über einen Betrag von 437,50 Euro aus der Hauptforderung (293,27 Euro) und Nebenkosten (Gerichtsgebühr, Rechtsanwaltsvergütung, Mahnkosten sowie Zinsen). Der Mahnbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Ausweislich des Aktenausdrucks des Amtsgerichts Wedding vom 18. August 2016 ging am 8. August 2016 der Widerspruch des Beschwerdeführers auf dem amtlichen Vordruck ein. Weiter ist im Aktenausdruck vermerkt: „Nach Angaben im Widerspruch richtet sich dieser gegen den Anspruch insgesamt. Weitere Angaben sind nicht vorhanden.“ Das Verfahren wurde sodann an das Amtsgericht Strausberg abgegeben, wo es am 23. August 2016 einging.
Der Beschwerdeführer machte im weiteren Verfahren geltend, dass er die Hauptforderung bereits anerkannt habe und sich sein Widerspruch allein gegen die Verfahrenskosten gerichtet habe. Mit dem Anerkenntnis vom 19. Juli 2016 stehe fest, dass er gegen die Hauptforderung keine Einwendungen erhebe. Mehr als dieses Anerkenntnis könne der Kläger nicht verlangen. Zur Sicherung der Hauptforderung könne er auf dem Hausgrundstück auch eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Die Hauptforderung des Klägers sei bereits tituliert. Mit späterem Schriftsatz legte er eine Ablichtung des ausgefüllten amtlichen Vordrucks für einen Widerspruch vor, in dem durch Ankreuzen erklärte wurde, dass nur einem Teil des Anspruchs widersprochen werde und zwar den Verfahrenskosten insgesamt.
Das Amtsgericht Strausberg verurteilte mit Urteil vom 2. November 2016 (10 C 273/16) ohne mündliche Verhandlung den Beschwerdeführer zur Zahlung von 293,27 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 1. August 2016 und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte das Amtsgericht u. a. aus, dass die Klage zulässig sei. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein außergerichtlich erklärtes Anerkenntnis lasse ein solches nur entfallen, wenn dieses Anerkenntnis notariell unter gleichzeitiger Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung beurkundet werde. Der Erlass eines Teilvollstreckungsbescheides sei nicht veranlasst. Ausweislich der Mitteilung des Amtsgerichts Wedding sei der Rechtsstreit von Amts wegen zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Gesamtwiderspruch abgegeben worden. Dass hier nur Teilwiderspruch wegen der Kosten eingelegt worden sei, ergebe sich aus der Verfahrensakte nicht.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 zurück.
II.
Der Beschwerdeführer hat am 9. Januar 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Versagung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter sowie einen „Verstoß gegen Bundesrecht (§ 308 Abs. 1 ZPO)“ rügt.
Das Amtsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Es sei schon nicht zuständig für die Entscheidung über die Hauptforderung. Denn rechtshängig werde der im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch nur, soweit ihm der Antragsgegner widersprochen habe. Unerheblich sei dabei, ob der Gläubiger einen Antrag auf (Teil)vollstreckungsbescheid gestellt habe. Die Entscheidung des Amtsgerichts stelle sich unter diesen Umständen als zumindest objektiv willkürlich dar, da sie nach der geltenden Verfahrensordnung mangels Rechtshängigkeit objektiv unhaltbar sei. Gegebenenfalls wäre die Urkunde über den (Teil)Widerspruch gegen den Mahnbescheid in einer mündlichen Verhandlung in Augenschein zu nehmen gewesen. Da er mehrfach darauf hingewiesen habe, nur Teilwiderspruch hinsichtlich der Verfahrenskosten eingelegt zu haben, liege auch kein unbeachtlicher error in procedendo vor.
Obgleich in der Hauptsache nicht zuständig, setze sich das Amtsgericht auch über § 308 Abs. 1 ZPO hinweg. Denn der Kläger habe lediglich seine Verurteilung als Gesamtschuldner neben der Miterbin beantragt. Das Urteil gehe darüber hinaus, da er ohne diesen Bezug auf die Gesamtschuldnerschaft zur Zahlung verurteilt worden sei. Es sei wegen derselben Forderung gegen die Erbengemeinschaft neben dem schon vorhandenen Vollstreckungstitel gegen die Miterbin ein zweiter Titel geschaffen worden.
Die Klage sei angesichts seiner Anerkennung der Hauptforderung und des Verzichts auf die Einrede der Verjährung mutwillig gewesen. Ein besonderes Sicherungsinteresse bestehe insbesondere nicht in Bezug auf die vom Kläger angestrebte dingliche Sicherung im Wege einer Zwangssicherungshypothek. Dem stehe die Vorschrift des § 866 Abs. 3 ZPO entgegen, da die Hauptforderung weniger als 750,00 Euro betrage.
Somit dürften ihm nicht die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Amtsgericht hätte nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden müssen. Das Urteil enthalte indes keine Erwägungen über die Kosten und die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Die Vorschrift des § 93 ZPO sei bei sachgerechter Auslegung des Teilwiderspruchs im Mahnverfahren anzuwenden gewesen. Aber auch die Vorschrift des § 91a ZPO hätte das Gericht zumindest in Erwägung ziehen müssen. Er habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Soweit das Amtsgericht ausführe, kein Anerkenntnisurteil erlassen zu können, verkenne es den rechtshängig gewordenen Streitgegenstand, nämlich die Kosten des Verfahrens. Das Schweigen des Amtsgerichts zu seinem Vorbringen hinsichtlich der Kostentragungslast lasse den Schluss zu, dass sein Vortrag unter Verletzung des Art. 52 Abs. 3 LV nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden sei.
III.
Das Amtsgericht Strausberg erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensakte 10 C 273/16 wurde beigezogen.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit mit ihr der Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2016 über die Zurückweisung der Gehörsrüge angegriffen wird, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, dass Anhörungsrügen zurückweisende gerichtliche Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen. Sie lassen allenfalls mit der Ausgangsentscheidung bereits eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 9/17 -; vom 9. September 2016 - VfGBbg 24/16 -; vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 39/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ist eine Begründung notwendig, die schlüssig die mögliche Verletzung des geltend gemachten Grundrechts des Beschwerdeführers aufzeigt. Sie muss somit umfassend und aus sich heraus verständlich sein. Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts je nach den Umständen des Falles die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert. Es bedarf einer einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - VfGBbg 95/15 -, vom 25. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - und vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 130, 1, 21; BVerfGK 20, 327, 329; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 BvR 781/15 -, juris Rn. 20). Dies leistet die Beschwerdeschrift nicht.
a. Einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV legt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 9. Januar 2017 nicht dar. Vielmehr findet sich darin allein die Behauptung, dass das Amtsgericht „den Anspruch auf rechtliches Gehör … mehrfach verletzt“ habe. Die darauf folgenden Ausführungen lassen einen hinreichend klaren Bezug zum Gehörsgrundrecht jedoch nicht erkennen.
Den Begründungsmangel in Bezug auf Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV behebt auch nicht der Schriftsatz vom 16. Februar 2017. Ungeachtet der Frage, ob die darin enthaltenen Darlegungen geeignet wären, den Anforderungen von § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg zu genügen, kann er aufgrund des Ablaufs der Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg keine Berücksichtigung finden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt die Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Dem Verfassungsgericht müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist alle Unterlagen vorliegen, die für eine Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erforderlich sind. Eine nach Fristablauf eingehende weitere Begründung kann nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich als Ergänzung oder Vertiefung zu einem Vortrag darstellt, der seinerseits den Anforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entspricht. Nach Fristablauf erfolgende Begründungen oder beim Verfassungsgericht eingereichte Unterlagen können daher eine ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde nicht mehr zulässig machen (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 71/02 -; vom 20. Januar 2012 - VfGBbg 67/11, VfGBbg 8/11 EA - und vom 16. Dezember 2016 - VfGBbg 14/16 -, www.verfasssungsgericht.brandenburg.de). Der nach Fristablauf am 6. Februar 2017 am 21. Februar 2017 eingereichte Schriftsatz ist damit unbeachtlich.
b. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt ist.
Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV, der wörtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht und denselben Schutz gewährt, schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter, der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung kann allerdings nicht in jeder einfachgesetzlich fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede unrichtige Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind jedenfalls überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkennt (vgl. st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 16. September 2011 - VfGBbg 60/10 -; vom 12. Dezember 2014 - VfGBbg 54/14 -; vom 15. April 2016 - VfGBbg 78/15 -; vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 18/16 -; vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 32/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Hierfür bietet die Beschwerdeschrift keine tragfähigen Anhaltspunkte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe sich zu Unrecht befugt gesehen, auch über den Anspruch in der Hauptsache über die Entgeltforderung des Klägers für die Lieferung von Mahlzeiten zu entscheiden, obwohl gegen den Mahnbescheid vom 2. August 2016 nur hinsichtlich der Verfahrenskosten Widerspruch eingelegt worden sei, lässt es bereits an einer hinreichenden Aufarbeitung der einfachgesetzlichen Rechtslage mangeln. Denn in den Ausführungen des Beschwerdeführers findet die Regelung des § 696 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) keinerlei Niederschlag. Danach gelten für den maschinell erstellten Aktenausdruck, der im Fall der maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens an die Stelle der vom Mahngericht an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu übersendenden Akten tritt (§ 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. Der Aktenausdruck begründet damit den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs bzw. der darin bezeugten Tatsachen (vgl. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO; Dörndorfer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: Juni 2017, § 696 Rn. 2).
Der vorliegende vom Amtsgericht Wedding erstellte Aktenauszug vom 18. August 2016 enthält die Information „Nach Angaben im Widerspruch richtet sich dieser gegen den Anspruch insgesamt. Weitere Angaben sind nicht vorhanden.“ Darauf hat auch das Amtsgericht im angegriffenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen. Dass gegenüber dem Amtsgericht vor Erlass des Urteils der nach § 415 Abs. 2 bzw. § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der unrichtigen Beurkundung bzw. der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen geführt worden sei (vgl. zu den Anforderungen OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 1998 - 13 W 285/98 -, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 13 W 82/00 -, juris Rn. 3; Schüler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 696 Rn. 9), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die auf dieser Grundlage erfolgte rechtliche Wertung des Amtsgerichts, es sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit insgesamt berufen, offensichtlich unhaltbar sein könnte.
Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der mit dem Hinweis auf § 696 ZPO verbundenen Überlegung des Amtsgerichts im Beschluss vom 2. Dezember 2016 auseinander, dass es nach der Abgabe durch das Mahngericht nach „Gesamtwiderspruch“ unabhängig davon, dass die Abgabe möglicherweise fehlerhaft erfolgt sei, als Streitgericht zuständig geworden sei.
Der ergänzende Vortrag des Beschwerdeführers zur Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter in dem am 7. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz kann keine Berücksichtigung finden, da er ebenfalls nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist erfolgt ist.
c. Soweit der Beschwerdeführer schließlich einen „Verstoß gegen Bundesrecht (§ 308 Abs. 1 ZPO)“ rügt, führt er damit schon keinen mit einer Verfassungsbeschwerde geltend zu machten Verstoß gegen ein Grundrecht der Landesverfassung an (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg). Denn bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, diese allgemein auf ihre materielle und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen und sich damit an die Stelle der Fachgerichte zu setzen. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr allein am Maßstab der Landesverfassung darauf, ob eine gerichtliche Entscheidung hierin gewährte Rechte verletzt.
Selbst wenn man das Beschwerdevorbringen dahingehend verstünde, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV) in seiner Ausprägung als Willkürverbot geltend gemacht werde, genügte es jedenfalls nicht den beschriebenen Darlegungserfordernissen. Denn eine gerichtliche Entscheidung stellt nicht bereits bei jeder fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen beispielsweise vor, wenn ein Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zu einer durch Rechtsprechung und Literatur geklärten Rechtslage tritt oder der Inhalt einer Norm krass missdeutet wird, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse vom 19. Juni 2015 - VfGBbg 24/15 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 50/16 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.). Dies leistet die Beschwerdebegründung nicht, die jenseits der schlichten Behauptung eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO keine Erwägungen zur mangelnden rechtlichen Vertretbarkeit bietet.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer Mutwilligkeit der vom Kläger angestoßenen Klage, zur Entscheidung über die Kosten des Klageverfahrens sowie zu einer Verkennung von §§ 91a, 93 ZPO durch das Amtsgericht lassen einen verfassungsrechtlichen Bezug nicht erkennen.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |