VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 16/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 - SGG, § 178a Abs. 2 Satz 5; SGG, § 197 Abs. 1; SGG, § 197 Abs. 2 |
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Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde begründet - Kostenfestsetzung - Erinnerung - Anhörungsrüge - effektiver Rechtsschutz - Auslegung von Rechtsbehelfsschriftsätzen - Willkür - grundlegende Verkennung der Aufgaben im Kostenfestsetzungsverfahren - Festsetzung einer Terminsgebühr unterhalb des Mindestbetrags bei Betragsrahmengebühr |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 16/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 16/17
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
St.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
L.,
wegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Oktober 2015 (S 25 AS 2810/11) sowie Beschlüsse vom 19. Januar 2016 (S 30 SF 712/15 E) und vom 25. August 2016 (S 30 SF 379/17 E RG)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. Oktober 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche,
Partikel und Schmidt
beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Oktober 2015 (S 25 AS 2810/11) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV).
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen.
Damit werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 (S 30 SF 712/15 E) und vom 25. August 2016 (S 30 SF 379/17 E RG) gegenstandslos.
Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Cottbus im Rahmen der Festsetzung ihrer erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.
I.
Die Beschwerdeführerin machte im Juli 2011 eine Klage (S 25 AS 2810/11) gegen das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz (im Folgenden: Beklagter) mit dem Ziel einer Verpflichtung zur Übernahme ihrer Kosten für ein durch Abhilfe beendetes Widerspruchsverfahren anhängig. Der Beklagte hatte im Abhilfebescheid seine Erstattungspflicht für die notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin anerkannt, die Notwendigkeit einer Zuziehung des Bevollmächtigten aber verneint.
Die Klage wurde in einem Erörterungstermin am 19. Oktober 2012, in dem auch eine Vielzahl weiterer Verfahren der Beschwerdeführerin behandelt wurde, durch ein angenommenes Anerkenntnis des Beklagten zur Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten beendet. Über die Kosten verglichen sich die Beteiligten dahingehend, dass der Beklagte 80% der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin übernahm.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. November 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten. Hierbei machte sie für das Vorverfahren eine um 60% erhöhte Geschäftsgebühr von 384,00 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro geltend. Hinsichtlich der Klage setzte sie eine um 60% erhöhte Verfahrensgebühr von 272,00 Euro sowie eine Terminsgebühr von 200,00 Euro an und stellte ein Abwesenheitsgeld von 3,89 Euro, Fahrtkosten von 2,13 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro ein. Insgesamt ermittelte sie unter Berücksichtigung der Kostenquote Gebührenbeträge von 384,61 Euro für das Vorverfahren und 474,11 Euro für die Klage.
Der Beklagte erklärte auf diesen Antrag mit Schreiben vom 3. November 2013, dass er die geltend gemachten Kosten nach Maßgabe des § 14 RVG für unbillig erachte und er zu erstattende Kosten unter Berücksichtigung der Kostenquote in Höhe von insgesamt 186,13 Euro für angemessen halte. Er setzte hierfür bezogen auf das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr von 64,00 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale von 12,80 Euro an. Für die Klage stellte er eine Verfahrensgebühr von 85,00 Euro, eine Terminsgebühr von 14,62 Euro, ein Abwesenheitsgeld von 1,35 Euro, Fahrtkosten von 0,74 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 17,00 Euro ein. Die Angelegenheit beinhalte keine schwierige und umfangreiche Tätigkeit, eine Beanspruchung in ungewöhnlich hohem Maße sei nicht zu erkennen. Vielmehr sei von einer Beanspruchung im unterdurchschnittlichen Bereich auszugehen. Auch im Übrigen sei nicht dargelegt worden, welche anwaltlichen Tätigkeiten Grundlage der Gebührenabrechnung gewesen seien. Gebührenrechtlich könne dies für das Vorverfahren nur die Anerkennung einer Mindestgebühr zur Folge haben. Diese sei aufgrund zweier weiterer Auftraggeber auf 64,00 Euro festzusetzen. Dem entspreche auch eine geringere Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation. Für das gerichtliche Verfahren könne nur eine Verfahrensgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr (85,00 Euro) anerkannt werden. Eine Gebührenerhöhung für weitere Auftraggeber sei nicht zu berücksichtigen, da allein die Beschwerdeführerin geklagt habe. Auch insoweit beinhalte die Angelegenheit keine schwierigen und umfangreichen Tätigkeiten. Die Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation sei entsprechend zu reduzieren. Zwar sei bezüglich der Terminsgebühr aufgrund der Dauer von einem überdurchschnittlichen Termin auszugehen, der den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertige. Jedoch seien in dem Erörterungstermin 26 Verfahren behandelt worden, so dass die Terminsgebühr auf diese gleichmäßig zu verteilen sei. Auch bezüglich Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten sei nur 1/26 anzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2015 (S 25 AS 2810/11) bestimmte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Cottbus den vom Beklagten zu erstattenden Betrag auf 186,13 Euro und wies den weitergehenden Antrag zurück. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe sich auch nach wiederholter Aufforderung nicht zum „Kostenangebot“ des Beklagten vom 3. November 2013 geäußert. Da diesem nicht entgegengetreten worden sei, sei dementsprechend festzusetzen gewesen.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin reichte am 6. November 2015 einen Schriftsatz beim Sozialgericht ein, der das Aktenzeichen des Ausgangsklageverfahrens angab und die Formulierung enthielt „In Sachen St. / … lege ich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein“. Die ausgebliebene Stellungnahme auf das Kostenangebot der Gegenseite stelle keine Annahme des Angebotes dar. Die Kosten seien vielmehr in der beantragten Höhe festzusetzen.
Das Sozialgericht Cottbus wies die Erinnerung mit Beschluss vom 19. Januar 2016 (S 30 SF 712/15 E) zurück. Die Erinnerung des Bevollmächtigten sei unzulässig. Dieser habe kein eigenes Erinnerungsrecht gegen die Kostenfestsetzung. Dieses stehe allein den vertretenen Beteiligten zu. Die Erinnerung müsse daher deutlich erkennbar im Namen und in Vollmacht des Mandanten erfolgen. Die Wendung „lege ich (...) Erinnerung ein“, mache deutlich, dass die Erinnerung im Namen des Bevollmächtigten geführt worden sei. Der Beschluss wurde am 19. Mai 2016 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin unter Angabe von sechs Aktenzeichen, darunter S 30 SF 712/15 E, „gegen den Beschluss vom 18.01.2016 / 19.01.2016 Anhörungsrüge“. Das Sozialgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es auf seine als abwegig zu bezeichnende Rechtsauffassung zur Wertung des Erinnerungsschreibens vorab hätte hinweisen müssen.
Das Sozialgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 25. August 2016 (S 30 SF 379/17 E RG) zurück. Die Rüge sei unzulässig, denn sie sei gegen einen nicht bezeichneten Beschluss eingereicht worden. Sie müsse aber nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG eine eindeutige Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung beinhalten. Der Beschluss wurde am 1. Februar 2017 zugestellt.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 22. März 2017 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 52 Abs. 3 und 4 LV.
Die Entscheidung des Sozialgerichts verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 LV, da sie willkürlich erfolgt sei. Die Auffassung der Kostenbeamtin, eine Festsetzung der Kosten entsprechend dem Schriftsatz des Beklagten habe aufgrund der unterbliebenen Stellungnahme ihres Bevollmächtigten erfolgen dürfen, sei nicht mehr rechtlich vertretbar. Wende der Gegner die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühren ein, habe das Gericht die Kriterien des § 14 RVG von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls eine abweichende billige Gebühr festzulegen. Ihm stünden hierfür mit der Gerichts- und der Verwaltungsakte alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Die Berechnung des Beklagten lasse sich im Übrigen mit den Grundzügen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in keiner Weise in Einklang bringen. Eine Terminsgebühr von weniger als 20,00 Euro sehe das Gesetz nicht vor. Eine Quotelung der Terminsgebühr auf die 25 an diesem Tag verhandelten Verfahren sei schlechthin unvertretbar.
Die Kostenbeamtin habe sich mit den Kriterien des § 14 RVG überhaupt nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses müsse unterstellt werden, dass die Ausführungen des Beklagten völlig ungeprüft übernommen worden seien.
Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass ihr Bevollmächtigter sie im gesamten gerichtlichen Verfahren vertreten und den Kostenantrag gestellt habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des fehlenden Erinnerungsrechts des Bevollmächtigten, hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass es einer streng am Wortlaut des Erinnerungsschreibens orientierten Auslegung folgen wolle.
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig verstoße gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV). Es sei nicht erkennbar, welche Anforderungen an die Konkretisierung des angefochtenen Beschlusses sie nicht erfüllt habe. Eine konkrete Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sei durch die Angabe des Aktenzeichens und des Datums erfolgt.
III.
Das Sozialgericht Cottbus und der Beklagte des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verfahrensakten S 25 AS 2810/11 und S 30 SF 712/15 E bzw. S 30 SF 379/17 E RG wurden beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Oktober 2015 (S 25 AS 2810/11) richtet, zulässig und begründet. Diese Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor Gericht (Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV).
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Die Beschwerdeführerin hat entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den Rechtsweg erschöpft, denn sie hat gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. Auf den hiernach ergangenen, unanfechtbaren Beschluss hat die Beschwerdeführerin auch den - angesichts der geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör - notwendigen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eingelegt (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2010 - VfGBbg 46/09 - und vom 24. März 2017 - VfGBbg 48/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit nicht entgegen.
Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem Beschwerdeführer, dass dieser den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise - unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken - durchläuft (vgl. Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 -, vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 28/10 - und vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 33/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 107, 395, 414; E 112, 50, 60). Bleibt ein Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos, ist die Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig (vgl. BVerfGK 13, 181, 184 f; 16, 409; BVerfG NJW-RR 2010, 1215). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Fachgericht die betreffenden Zulässigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise - etwa unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder das Willkürverbot - überspannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 BvR 1754/14 -, juris Rn. 40, m. w. Nachw.).
Vorliegend hat das Sozialgericht Cottbus sowohl die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als auch die Anhörungsrüge unter Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz als unzulässig eingestuft.
a. Für den Bereich des öffentlichen Rechts eröffnet Art. 6 Abs. 1 LV dem durch die öffentliche Gewalt Betroffenen den Rechtsweg. Die Bestimmung garantiert - wie die gleichlautende Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - darüber hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 18. November 2011 - VfGBbg 40/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, LV, 2012, Art. 6 Anm. 1.1).
Bei den Maßnahmen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 197 Abs. 1 SGG handelt es sich um öffentliche Gewalt im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (vgl. BVerfGE 101, 397, 407; E 107, 395, 406; BVerfG NVwZ 2008, 772, 773; NJW 2010, 1804), nicht aber um Rechtsprechung im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Satz 3 LV, die den unabhängigen Richtern vorbehalten ist und die im Rahmen der spruchrichterlichen Tätigkeit nicht von der Rechtsweggarantie erfasst wird (vgl. zur Abgrenzung: BVerfGE 116, 1, 10; BVerfGK 4, 1, 5 f). Der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz darf dabei nicht in unverhältnismäßiger, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise beschränkt werden. Art. 6 Abs. 1 LV gewährt nicht die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet effektiven Rechtsschutz. Die Verfassung gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27, 39).
Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags und der Erklärungen des Rechtsschutzsuchenden. Auszugehen ist von dem aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens zu ermittelnden Rechtsschutzziel. Die Auslegung ist grundsätzlich am erkennbaren Rechtsschutzanliegen zu orientieren (vgl. BVerfG NJW 2013, 3506, 3507; NJW 2014, 991, 992). Anträge und sonstige Verfahrenserklärungen sind zweckentsprechend auszulegen und an der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden zu auszurichten (vgl. BVerfGE 122, 190, 198; E 134, 106, 114). Damit unvereinbar ist eine Würdigung des Verfahrensgegenstandes in einer Weise, die das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, und durch die sich das Gericht die - an sich gebotene - Sachprüfung des erhobenen Begehrens verstellt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2699, 2700; NVwZ 2005, 1304, 1306; BVerfGK 10, 509, 513).
Ausgehend hiervon verletzt die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu bewerten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Die Auslegung des Schriftsatzes vom 6. November 2015, der Bevollmächtigte habe damit im eigenen Namen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2015 erhoben, verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Denn soweit das Sozialgericht darauf abstellt, dass die Erinnerung angesichts der allein den vertretenen Beteiligten zustehenden Erinnerungsbefugnis deutlich erkennbar im Namen und in Vollmacht des Mandanten erfolgen müsse und die Wendung „lege ich (...) Erinnerung ein“ deutlich mache, dass die Erinnerung im Namen des Anwalts geführt worden sei, verkennt es seine verfassungsrechtlichen Bindungen bei der Auslegung der Prozesserklärung. Der Hinweis auf den Wortlaut der Erklärung hilft nicht weiter, da der Prozessbevollmächtigte nun einmal derjenige ist, der die Erklärung abgibt. Auslegungsbedürftig wird das Schreiben allein dadurch, dass es nicht den üblichen Passus „namens und in Vollmacht“ aufweist. Dies allein berechtigt jedoch nicht ohne weiteres und zwingend zu dem Verständnis, dass der Rechtsbehelf allein im Namen des Bevollmächtigten erhoben sein soll. Denn dies blendet die zu berücksichtigenden Umstände sowie das erkennbare Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin aus. Auch die in einem Anwaltsschriftsatz abgegebenen Prozesserklärungen sind unter Zuhilfenahme ihrer Begründung auslegbar. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2018, 2020; BGH NJW 2011, 1455, 1456).
Der Bevollmächtigte hatte die Beschwerdeführerin bereits in der zugrundeliegenden Klage S 25 AS 2810/11 vertreten, ohne dass die Bevollmächtigung trotz fehlender Vollmachtsurkunde seitens des Gerichts oder der Beteiligten in Frage gestellt worden ist. Auch hat das Sozialgericht - wohl vor dem Hintergrund, dass eine im Hauptsacheverfahren erteilte Vollmacht im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich fortwirkt (vgl. Gutzler, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 197 Rn. 10; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, § 164 Rn. 5; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 164 Rn. 8; BVerfGE 81, 123, 127 f; BVerwG NJW 1987, 1657) - angenommen, der Kostenfestsetzungsantrag vom 1. November 2012 sei von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, gestellt worden. Obwohl dieser Antrag ebenfalls nicht explizit namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin erklärt worden war, hat das Sozialgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2015 zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen, eben weil dies auf der Hand lag. Wenn vor diesem Hintergrund im Erinnerungsschreiben ausdrücklich auf die Klage durch Nennung des Aktenzeichens und des Kurzrubrums, d. h. unter Nennung der Beschwerdeführerin, Bezug genommen wurde, kann dem Schriftsatz nicht ein Erklärungsgehalt zugemessen werden, der zu einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf führt. Jedenfalls hätte das Sozialgericht dies nicht ohne Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs (§ 106 Abs. 1 SGG) entscheiden dürfen, sondern vielmehr darauf hinwirken müssen, dass diese von ihm erstmalig angenommene Unklarheit beseitigt wird (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 417; NVwZ 2016, 238, 241).
b. Auch die Handhabung des Prozessrechts durch das Sozialgericht in Bezug auf die Bewertung der Anhörungsrüge ist mit den Vorgaben des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren.
Das Sozialgericht hat einen Verstoß gegen die Pflicht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG zur Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung angenommen, da „eine Anhörungsrüge gegen einen nicht bezeichneten Beschluss eingereicht“ worden sei. Dies ist nicht nachvollziehbar.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Bezeichnung einer angefochtenen Entscheidung sind im Fall einer Anhörungsrüge - ebenso wie bei den Rechtsmitteln der Prozessordnungen - solche Angaben, anhand derer sich das angerufene Gericht über die Identität der angegriffenen Entscheidung Gewissheit verschaffen kann. Dies geschieht etwa durch Angabe des Gerichts, des Aktenzeichens, des Datums der Entscheidung und der Beteiligten. Ist aber nur im Wege der Auslegung aufgrund der sonstigen Umstände, namentlich des Gesamtinhalts der Rechtsmittel- bzw. Rügeschrift oder der aus den Verfahrensakten erkennbaren Informationen für das Gericht unzweifelhaft erkennbar, welche Entscheidung angefochten wird, sind auch unvollständige oder falsche Angaben unschädlich (vgl. Berchtold/Lüdtke, in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 178a Rn. 20; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 26; Guckelberger, NVwZ 2005, 11, 15; s. auch BVerfG NJW 1991, 3140).
Von einem „nicht bezeichneten Beschluss“ kann ersichtlich nicht die Rede sein. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 enthielt genügende klare Angaben, die eine zuverlässige Identifizierung des Beschlusses ermöglichte, gegen den sich die Anhörungsrüge richtete. Darin sind das Aktenzeichen des Erinnerungsverfahrens S 30 SF 712/15 E und das Beschlussdatum 19. Januar 2016 aufgeführt. Da die nicht sehr umfangreiche Verfahrensakte zum Aktenzeichen S 30 SF 712/15 E zu diesem Zeitpunkt als gerichtliche Entscheidung allein den Beschluss vom 19. Januar 2016 enthielt, war eine sichere Bestimmung derjenigen Entscheidung möglich, die Gegenstand der Anhörungsrüge bilden sollte. Daran ändert weder die Angabe weiterer Aktenzeichen noch die Nennung „Beschluss vom 18.01.2016 / 19.01.2016“ etwas.
3. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdebefugt. Sie hat bezogen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2015 hinreichend substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt unterbreitet, der zu dem behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht der Gleichheit vor Gericht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV in seiner Ausprägung als Willkürverbot führen kann.
Unschädlich ist der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die Gewährleistung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 12 Abs. 1 LV bezogen hat. Denn ausgehend von dem Grundsatz, dass nicht maßgeblich ist, welches Grundrecht der Beschwerdeführer ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -, vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 - und vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 41/15 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), prüft das Verfassungsgericht die Sache nach Maßgabe der spezielleren und damit vorrangigen Norm des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 2/16 - und vom 15. Juni 2017 - VfGBbg 50/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
4. Die am 22. März 2017 erhobene Verfassungsbeschwerde wahrt die Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg nach Zustellung des Anhörungsrügebeschlusses vom 25. August 2016, die erst am 1. Februar 2017 erfolgt ist.
5. Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, dass der Beschluss, gegen den sie sich richtet, auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen ist. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Oktober 2015 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
Eine Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100, vom 15. März 2013 - VfGBbg 42/12 -, vom 16. Januar 2015 - VfGBbg 47/13 - und vom 17. April 2015 - VfGBbg 56/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 erfüllt diese Voraussetzungen.
1. Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss die ihm obliegenden Aufgaben im Kostenfestsetzungsverfahren grundlegend verkannt, die Kosten selbst zu prüfen.
Die Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG dient der Umsetzung der Kostengrundentscheidung des Verfahrens. Es ist ein Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren. Durch die verbindliche betragsmäßige Festsetzung des sich aus der Kostenentscheidung ergebenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs der Verfahrensbeteiligten untereinander dient es dessen Durchsetzung. Der hierüber ergehende Beschluss entscheidet über alle in dem jeweiligen Verfahren entstandenen und kraft der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten und schafft einen vollstreckbaren Titel über die Kostenforderung (§ 199 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Vor dem Hintergrund dieses Zweckes ist inhaltlich Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens die Prüfung, in welcher Höhe ein geltend gemachter Anspruch des Kostengläubigers besteht. Der gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat daher für die Festsetzung zu prüfen, ob die Kosten im Rahmen des maßgebenden Rechtsstreits tatsächlich entstanden sind und ob die Aufwendungen nach Maßgabe des § 193 Abs. 2 und 3 SGG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Da nach § 193 Abs. 3 SGG nur die gesetzlichen Gebühren und notwendigen Auslagen eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind, obliegt in diesem Zusammenhang dem Urkundsbeamten auch die Prüfung der geltend gemachten Anwaltskosten am Maßstab der Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 197 Rn. 1 ff; Gutzler, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 197 Rn. 16; Hintz/Lowe, SGG, § 197 Rn. 1).
In Verfahren nach § 183 SGG, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG). In diesen Fällen ist gesetzliche Vergütung im Sinne des § 193 Abs. 3 SGG die vom Rechtsanwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens zwischen Mindest- und Höchstgebühr bestimmte Gebühr. Jedenfalls in Fällen, in denen der Kostenschuldner die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG einwendet, obliegt dem Kostenbeamten auch die Prüfung der Unbilligkeit und - sofern diese bejaht wird - die eigene Bestimmung einer stattdessen zu berücksichtigenden angemessenen, „billigen“ Gebühr (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 14 Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - L 19 AS 470/10 B -, juris Rn. 39; ThürLSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B -, juris Rn. 28; BayLSG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 15 SF 100/14 E -, juris Rn. 24; LSG SH, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E -, juris Rn. 18).
Die gesetzlichen Bestimmungen überantworten mithin dem Urkundsbeamten die inhaltliche Kontrolle der festzusetzenden Kosten. Davon entbinden ihn weder Antragsbegründungen noch Stellungnahmen der Beteiligten. So erübrigen beispielsweise selbst fehlende (beweiserhebliche) Einwendungen des Kostenschuldners den Kostenbeamten nicht von der Prüfung der Schlüssigkeit des Kostenfestsetzungsantrages hinsichtlich der Kostenberechnung, des Akteninhaltes und des Tatsachenvortrages, des Entstehens und der Gebühren und Auslagen (in der Vergütungsfestsetzung) sowie der Notwendigkeit der Kosten im Sinne der § 193 Abs. 2 SGG.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Oktober 2015 lässt nicht erkennen, dass sich das Sozialgericht dieser Aufgabe bewusst gewesen ist. Denn ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Urkundsbeamtin selbst eine Prüfung der für die Kostenfestsetzung zu berücksichtigenden Positionen vorgenommen hat, obwohl der im Beschlusstenor bestimmte Betrag erheblich vom Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abwich. Die in den überaus knappen Gründen verwendete Formulierung, dass entsprechend dem „Kostenangebot des Beklagten“ festzusetzen war, nachdem diesem nicht entgegengetreten worden sei, spricht vielmehr dafür, dass eine Prüfung gar nicht erfolgt ist, und für die Annahme, dass die Stellungnahme des Kostenschuldners infolge der ausgebliebenen Reaktion der Beschwerdeführerin als bindend angesehen wurde. Dass die Ausführungen des Kostenschuldners und Beklagten auch nur einer Schlüssigkeitsprüfung unterzogen worden wären (gerade anhand der Verfahrensakte), ist nicht ersichtlich; dagegen sprechen vielmehr die nachfolgend erörterten inhaltlichen Einwände gegen die Festsetzung.
b. Doch selbst wenn man den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend versteht, dass die Kostenbeamtin darin die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage ihrer eigenen Prüfung, die zum selben Ergebnis wie der Kostenschuldner gelangte, festgesetzt und lediglich in Ersetzung einer Begründung auf die Ausführungen des Beklagten Bezug genommen hat, ist eine Verletzung des Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV in Gestalt des Willkürverbots festzustellen. Denn die Festsetzung des Betrages von 186,13 Euro beruht auf mit den gesetzlichen Vorgaben erkennbar unvereinbaren und damit willkürlichen Erwägungen. Jedenfalls soweit das Sozialgericht für die Bestimmung des Kostenbetrages eine Terminsgebühr von 14,62 Euro ansetzt, missachtet es offensichtlich die gesetzlichen Vorgaben.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in den Fällen, in denen mehrere gerichtliche Verfahren ohne eine vorangegangene Verbindung in einem gerichtlichen Termin parallel verhandelt werden und derselbe Rechtsanwalt vertritt, in jedem dieser Verfahren - sofern es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt - jeweils eine eigenständige Terminsgebühr durch den Rechtsanwalt verdient wird (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn. 124; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 3 Rn. 26a; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, VV Vorbem. 3 Rn. 47; Straßfeld, in: Jansen, SGG, § 197 Rn. 23; BVerwG NJW 2010, 1391; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 So 197/09 -, juris Rn. 20 ff; LSG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - L 19 AS 1475/15 B -, juris Rn. 46; SächsLSG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 8 45/12 B KO -, juris Rn. 20). Ungeachtet der Frage, wie in diesen Konstellationen die genaue Höhe der Terminsgebühr im Fall von Betragsrahmengebühren zu bestimmen ist (vgl. zum Streitstand: HessLSG, Beschluss vom 28. April 2014 - L 2 AS 708/13 B -, juris Rn. 38 ff), folgt aus der Eigenständigkeit der in den jeweiligen Verfahren angefallenen Terminsgebühr jedenfalls, dass keine geringere als die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) festgelegte Mindestgebühr bestimmt werden kann, wie schon aus dem Begriff der „Mindest“-Gebühr hervorgeht. Denn sowohl der Rechtsanwalt als auch der Urkundsbeamte haben sich bei der Bestimmung der „billigen“ Gebühr innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens zu bewegen (vgl. Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl. 2016, § 14 Rn. 3; Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 3 Rn. 20; Gutzler, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 197 Rn. 31). Eine Abweichung nach unten unterhalb der Mindestgebühr ist somit ausgeschlossen.
Nach der hier für die zugrundeliegende Klage anzuwendenden Nummer 3106 VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 60 Absatz 1 RVG) betrug der Betragsrahmen für eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten 20,00 bis 380,00 Euro. Eine Terminsgebühr von 14,62 Euro ist damit ersichtlich rechtswidrig.
Zudem beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach dem unzweideutigen Wortlaut der Nr. 7002 VV RVG 20% der Gebühren, die für eine Angelegenheit angefallen sind, höchstens jedoch 20,00 Euro. Danach ist bei einem gerichtlichen Verfahren die Summe aller Gebühren maßgeblich. Sind somit vorliegend die Verfahrens- und die Terminsgebühr zu berücksichtigen, führt dies - selbst unter Zugrundelegung einer Terminsgebühr in der angesetzten Höhe - zu einer höheren Pauschale als 17,00 Euro.
C.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Oktober 2015 ist hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Die Sache selbst ist zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Mit der Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind die darauf beruhenden Beschlüsse über die Erinnerung vom 19. Januar 2016 und die Anhörungsrüge vom 25. August 2016 gegenstandslos geworden.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in erfolgreichen Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen auf 10.000,00 Euro festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |