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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 9/93 EA -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 32 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7
Schlagworte: - Auslagenerstattung
nichtamtlicher Leitsatz: 1. Der Kostenerstattungsanspruch im verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

2. Die Auslagenerstattung nach § 32 Abs. 7 S. 2 VerfGGBbg kommt regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe in Betracht.
Fundstellen: - LVerfGE 2, 191
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 9/93 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 9/93 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

der Stadt Schwedt, vertreten durch den Bürgermeister,
Lindenallee 25 - 29, 16303 Schwedt,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. u.a.,

betreffend § 26 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte (Art. 1 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte sowie zur Änderung weiterer Gesetze - Kreis- und Gerichtsneugliederungsgesetz, KGNGBbg) vom 24. Dezember 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I S. 546) i.V.m. § 1 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR I S. 567) sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur vom 16. November 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II S. 728), und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung,

hier: Erstattung notwendiger Auslagen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Prof. Dr. von Arnim,
Dr. Knippel, Prof. Dr. Mitzner, Prof. Dr. Schöneburg,
Prof. Dr. Schröder und Weisberg-Schwarz

am 20. Oktober 1994

b e s c h l o s s e n :

Auslagen für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

Der hilfsweise Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Erstattung ihrer Auslagen auch für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen. § 32 Abs. 7 S. 2 VerfGG stellt die Anordnung der Auslagenerstattung in das Ermessen des Gerichts. Angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 32 Abs. 1 VerfGG), des fehlenden Anwaltszwangs und des Fehlens eines bei Unterliegen des Antragstellers erstattungsberechtigten Gegners kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn besonders Billigkeitsgründe vorliegen (s. BVerfGE 89, 91, 97, 20, 119, 133 f.; 14, 121, 140 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Das teilweise Obsiegen der Antragstellerin in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für sich allein genügt hierfür nicht (vg. § 32 Abs. 7 S. 1 VerfGG, der die Auslagenerstattung nur bei gänzlich oder teilweise erfolgreicher Verfassungsbeschwerde zwingen anordnet). Andere bestimmte Gründe, die eine Auslagenerstattung ausnahmsweise billig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dr. Macke Prof. Dr. von Arnim
Dr. Knippel Prof. Dr. Mitzner
Prof. Dr. Schöneburg Prof. Dr. Schröder
Weisberg-Schwarz