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VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 62/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 2 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4
Schlagworte: - Ablehnungsgesuche
- Willkürverbot
- rechtliches Gehör
- gesetzlicher Richter
- Rechtsschutzbedürfnis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 62/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 62/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

M.,

 

Beschwerdeführer,

 

 

 

wegen der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2012 und vom 26. Juli 2012 (Az.: 15 UF 168/11, 15 WF 203/11 und 15 WF 239/11)

                      

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 20. September 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer werden als unzulässig verworfen.

 

2. Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.             

   

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 drei Richter des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in den Verfahren 15 UF 168/11 und 15 WF 203/11 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es handelt sich dabei um Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam, die den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn und die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen betreffen. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe am 21. November 2011 eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2012 erhalten. Es sei mit dem in familienrechtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr vereinbar, dass das ohnehin schon unzulässig verzögerte Verfahren eine weitere Verzögerung um nahezu zwei Monate erfahren solle. Dies benachteilige ihn unverhältnismäßig und verletze ihn in seinen familiären Grundrechten. Auch werde die Verfahrensbeiständin des Kindes beibehalten, obwohl dem 3. Familiensenat bekannt sei, dass diese ihm gegenüber offenkundig negativ eingestellt sei und noch kein einziges Gespräch mit ihm geführt habe. Ferner ignoriere der 3. Senat seine eindeutige Willenserklärung, sich nicht begutachten zu lassen. Der Senat habe zum Termin einen Sachverständigen geladen, der eigens zu dem Zweck einer Begutachtung anwesend sein solle. In diesem Zusammenhang werde ein einziger punktueller Vorfall (Phimosestreitigkeit der Eltern) unverhältnismäßig und parteiisch aufgebauscht. Zugleich versuche der Senat, vermeintliche Erkenntnisse aus dem Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht Potsdam in das Umgangsverfahren einzubeziehen, indem er den dort bestellten und von ihm ebenfalls abgelehnten Sachverständigen W. als sachverständigen Zeugen geladen habe. Die Auswahl einer vermeintlich sachverständigen Person, die ihn erheblich diffamiert und pseudowissenschaftliche Falschgutachten erstellt habe, lasse darauf schließen, dass der Senat nicht an einem objektiven Ergebnis interessiert sei. Gleichzeitig sei zu erwarten, dass der Senat sich weiterhin weigere, den Dipl.-Psychologen H. als sachverständigen Beistand zur Erläuterung des von ihm erstellten Privatgutachtens zuzulassen. Darüber hinaus wende der Senat verschiedene Verschleppungstaktiken an, was in der Gesamtschau mit der nun anscheinend bewusst verspäteten Ladung den Eindruck erhärte, dass man ihn zermürben wolle. Obwohl er eindeutig und mehrfach erklärt habe, sich nicht begutachten zu lassen, sei ihm vom 3. Senat erklärt worden, dass zunächst abzuwarten bleibe, ob er sich nicht doch zu der vom Senat für notwendig erachteten Begutachtung bereit erkläre. Das Vorgehen der abgelehnten Richter stelle eine bewusste Verfahrensverzögerung dar, die er als emotionale Nötigung empfinde. Für den vom 3. Senat angeordneten betreuten Umgang gebe es keine Rechtfertigung mehr. Der Senat lasse sich offenbar von sachfremden Erwägungen leiten, die nicht am Kindeswohl orientiert seien.

 

Nachfolgend erstreckte der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch auch auf zwei an das Oberlandesgericht abgeordnete Richterinnen und begründete dies mit ihrem Status als Erprobungsrichterinnen.

 

Der 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wies die Ablehnungsgesuche mit Beschlüssen vom 26. April 2012 zurück. Die beiden Erprobungsrichterinnen seien als Richterinnen auf Lebenszeit in ihren Entscheidungen unabhängig und unterlägen im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit weder Weisungen der Justizverwaltung noch der übrigen Senatsmitglieder. Auch hinsichtlich der anderen abgelehnten Richter lasse sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht feststellen. Weder der Zeitraum von zwei Monaten zwischen Terminsanberaumung und Termin noch die Dauer des die Sachverständigenablehnung betreffenden Verfahrens stellten eine gröbliche, den Verfahrensbeteiligten nicht mehr zumutbare Verfahrensverzögerung dar. Dass der 3. Senat keinen neuen Verfahrensbeistand bestellt habe, könne die Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht begründen. Der Verfahrensbeistand sei nicht Vertreter des Kindes, sondern selbständiger Verfahrensbeteiligter, zu dessen Aufgabe es gehöre, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen gehörten nicht zu den originären Aufgaben eines Verfahrensbeistandes, dies sei der Verfahrensbeiständin vorliegend auch nicht als zusätzliche Aufgabe übertragen worden. Eine Ablehnung der Verfahrensbeiständin wegen der Besorgnis der Befangenheit sei unzulässig, wobei auch nicht ersichtlich sei, dass diese ihre Aufgaben nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise wahrgenommen habe. Auch sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig, den Beschwerdeführer zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts im Interesse des Kindeswohls in Anwesenheit eines Sachverständigen anzuhören; eine willkürliche Sachbehandlung oder eine voreingenommene Verfahrensführung ergebe sich daraus nicht. Der 3. Senat habe zudem nicht an dem Sachverständigen W. festgehalten, sondern zuletzt Frau Dipl.-Psychologin Dr. S. als Sachverständige bestellt. Dass ein Sachverständiger dem Gutachtereid zuwider tätig werde, sei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzunehmen. Die Ladung des Herrn W. als sachverständigen Zeugen sei ebenfalls nicht als parteiliches Handeln anzusehen. Der sachverständige Zeuge bekunde nach § 414 Zivilprozessordnung (ZPO) lediglich die Wahrnehmungen, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht habe. Seine Aufgabe sei es nicht, den Richtern allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse des jeweiligen Wissensgebietes zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Aus diesem Grund sei es sogar zulässig, einen erfolgreich abgelehnten Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Schließlich stelle auch die abgelehnte Zulassung eines Sachverständigen als Beistand keinen Befangenheitsgrund dar. Privatgutachter gehörten nicht zu den Personen, die nach § 12 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bzw. § 90 ZPO als Beistände in Betracht kämen. 

 

Die hiergegen erhobenen Gehörsrügen des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 26. Juli 2012 zurück und führte ergänzend u. a. aus, dass auch keine Anhaltspunkte für eine Protokollfälschung durch den abgelehnten Senat bestünden. Nach § 28 Abs. 4 FamFG seien die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung in ein Protokoll bzw. einen Anhörungsvermerk aufzunehmen. Dies erfordere weder ein Wortprotokoll noch die Aufnahme jeder einzelnen Erörterung im Termin. Die Beschlüsse vom 26. Juli 2012 sind dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 31. Juli 2012 zugegangen.

 

Mit seiner am Montag, den 1. Oktober 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires gerichtliches Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Die angegriffenen Beschlüsse vom 26. April 2012 und 26. Juli 2012 würden sich nicht bzw. nicht in der erforderlichen Tiefe mit seinem Vortrag im Ablehnungsgesuch auseinandersetzen. Der 2. Familiensenat sei nicht auf die Verzögerung der Sachverständigenablehnung eingegangen, obwohl der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde festgestellt habe, dass die Sache einige Monate unbearbeitet geblieben sei. Der Vertretersenat setze sich auch nicht mit seinem Einwand auseinander, dass die avisierte Verfahrensführung mutwillig und sachfremd sei. Die vom 2. Senat angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes beziehe sich erkennbar nur auf psychisch behinderte Verfahrensbeteiligte, während es sich bei ihm – dem Beschwerdeführer – um einen psychisch gesunden, charakterlich gefestigten und von seinen Persönlichkeitsrechten Gebrauch machenden Menschen handle. Dementsprechend unterstelle ihm der 3. Familiensenat vollkommen unbegründet eine psychische Behinderung und stelle damit die tatsächlichen Verhältnisse auf den Kopf. Insofern sei die Parteilichkeit des 3. Senats offenkundig und gerichtsbekannt dokumentiert. Zudem behaupte der Vertretersenat, dass keine Anhaltspunkte für eine Falschprotokollierung vorlägen, ohne das rechtswidrige Vorgehen des 3. Senats entsprechend seiner Beweisanträge zu erforschen. Die abgelehnten Richter seien nicht wie beantragt unter Eid zu den Vorgängen in der Verhandlung vom 27. Juni 2011 als Zeugen vernommen worden. Zudem verstießen die angegriffenen Entscheidungen in mehrfacher Hinsicht gegen das Willkürverbot. Dies gelte für die Annahme, es habe im pflichtgemäßen Ermessen des abgelehnten Senats gelegen, zunächst abzuwarten, ob er – der Beschwerdeführer - sich tatsächlich einer weiteren Begutachtung verweigere. Willkürlich sei auch die Behauptung, es bestehe keine Besorgnis der Befangenheit der Verfahrensbeiständin. Deren oberflächliche Erwähnung in den angegriffenen Beschlüssen gehe am Kernthema seines Vorbingens vorbei. Darüber hinaus habe der 2. Senat die fragwürdige und rechtswidrige Auffassung des abgelehnten Senats zur Ablehnung von Sachverständigen für vertretbar erklärt. Der Vertretersenat verkenne willkürlich, dass die gesamte Situation der Umgangseinschränkung allein auf der Mär beruhe, die Kindesmutter sei der erziehungsfähigere Elternteil. Willkürlich sei schließlich, dass die angegriffenen Beschlüsse die vermutlich grundrechtswidrige Weigerung des abgelehnten Senats billige, sachverständige Beistände der Verfahrensbeteiligten zuzulassen. Die willkürliche Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs verletze zugleich sein Recht auf den gesetzlichen Richter. Zudem verletze die überlange Dauer des Ablehnungsverfahrens von fünf Monaten sowie weiterer drei Monate für die Bescheidung der Gehörsrüge seine Elternrechte und seinen Justizgewährungsanspruch.

 

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer u. a. im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf ein Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts vom 7. Juni 2013 in dem – eine andere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffenden - Verfahren VfGBbg 73/12 sowie auf die Ablehnung seines Antrags auf Akteneinsicht in abgeschlossene Verfassungsbeschwerdeverfahren. Hinsichtlich der Vizepräsidentin Nitsche führt der Beschwerdeführer weiter aus, ein von ihr im Dezember 2009 durchgeführter Erörterungstermin in dem (abgeschlossenen) Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 29/09 habe bei ihm den Eindruck entstehen lassen, dass die Richterin von einer „ideologisch überhöhten Mutterrolle und ihrer eigenen Biographie motiviert“ sei. Deshalb und wegen ihrer früheren Tätigkeit als Familienrichterin sei zu vermuten, dass sie einen übermäßigen und für ihn nachteiligen Einfluss auf familienrechtliche Entscheidungen des Verfassungsgerichts habe.

 

B.

I.

1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer sind offensichtlich unzulässig, da sie lediglich Ausführungen enthalten, die jeder Substanz entbehren und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche ist eine Stellungnahme der abgelehnten Richter entbehrlich; diese sind bei der Entscheidung über die offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche auch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 – VfGBbg 73/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ferner etwa BVerfGK 8, 59, 60).

 

a. Der Beschwerdeführer stützt seine Ablehnung des Präsidenten Möller in erster Linie auf das Hinweisschreiben vom 7. Juni 2013 in einem anderen Verfahren, nämlich dem Verfahren VfGBbg 73/12, das einen ablehnenden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Klageerzwingungsverfahren zum Gegenstand hatte. Dies ist schon deshalb offenkundig nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, weil weder das genannte Verfahren noch das Hinweisschreiben einen inhaltlichen Bezug zu der vorliegenden Verfassungsbeschwerde haben. Im Übrigen beschränkt sich das Schreiben vom 7. Juni 2013 darauf, die Rechtsauffassung des Präsidenten in sachlicher Form wiederzugeben. Derartige Hinweise sieht die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts in § 12 Abs. 1 ausdrücklich vor. Sie dienen der sachgerechten Verfahrensgestaltung und rechtfertigen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters. Dies gilt auch, soweit sich das Schreiben vom 7. Juni 2013 auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit bezieht, dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 500 Euro aufzuerlegen (§ 32 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -) und darauf hinweist, dass es sich hierbei nicht um eine Missbrauchsgebühr i. S. d. § 32 Abs. 4 VerfGGBbg handelt. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin angeführte (teilweise) Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs durch den Präsidenten Möller keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag. Die Ablehnung erfolgte in Übereinstimmung mit dem VerfGGBbg und der Geschäftsordnung des Gerichts (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 – VfGBbg 73/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

b. Hinsichtlich der Vizepräsidentin Nitsche folgt die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zunächst daraus, dass die Richterin weder den rechtlichen Hinweis vom 7. Juni 2013 veranlasst noch über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. Des Weiteren schildert der Beschwerdeführer im Ablehnungsgesuch seine Wahrnehmung eines Erörterungstermins, den die Richterin am 1. Dezember 2009 in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (VfGBbg 29/09) durchgeführt hat, und stellt Mutmaßungen über die persönlichen Einstellungen der Vizepräsidentin Nitsche und ihren (vermeintlich unangemessenen) Einfluss auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichts an. Solche rein subjektiven Eindrücke sind aber von vornherein ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO Kommentar, 29. Auflage, § 42 Rn. 9). Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt ersichtlich jede tatsächliche Grundlage. Objektive Gründe, die bei vernünftiger Würdigung Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln, sind weder vorgetragen worden noch sonst ansatzweise ersichtlich.

 

c. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Dr. Lammer wird auf den Beschluss vom 16. August 2013 im Verfahren VfGBbg 73/12 verwiesen. Die dort angeführten Gründe gelten entsprechend auch im vorliegenden Verfahren.

 

2. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

 

a. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2012 wendet. Mit diesen Beschlüssen hat das Oberlandesgericht die gegen die Beschlüsse vom 26. April 2012 erhobenen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 25. Mai 2012 – VfGBbg 14/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

b. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fehlt auch, soweit er eine überlange Dauer des fachgerichtlichen Ablehnungsverfahrens rügt. Dieses Verfahren war mit den angegriffenen Beschlüssen abgeschlossen. Eine auf Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV gestützte Verfassungsbeschwerde ist aber nur zulässig, solange die Untätigkeit oder zögerliche Verfahrensweise des Fachgerichts noch andauert. Nach Beendigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch Abschluss des (unterstellt überlangen) Verfahrens kommt ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nur bei Vorliegen besonderer Umstände - etwa einer konkreten Wiederholungsgefahr - in Betracht (vgl. Beschluss vom 19. November 2010 – VfGBbg 17/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -,  EuGRZ 2012, 666). Dafür ist nichts ersichtlich.

 

c. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 26. April 2012 verletzen keine durch die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleisteten Grundrechte.

 

aa. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3  Alt. 2 LV). Danach sind die Gerichte verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte müssen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie den ihnen unterbreiteten Vortrag hinlänglich berücksichtigen. Deshalb muss sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157 und vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht ist in hinreichendem Umfang auf die vom Beschwerdeführer angeführten Ablehnungsgründe eingegangen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers setzen sich die angegriffenen Beschlüsse sowohl mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verzögerung des Verfahrens als auch mit der Verfahrensführung des 3. Familiensenats auseinander. Dass das Oberlandesgericht dabei entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übergangen hat, ist weder vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Im Kern richten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung zu bestimmten verfahrensrechtlichen Fragen nicht teilt. Dies stellt keine Gehörsverletzung dar.

 

bb. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV), den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) oder das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) ist ebenfalls nicht feststellbar.

 

Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts beschränkt sich die Kontrolle des Verfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 1/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2001 – VfGBbg 58/10 –, vom 16. September 2011 – VfGBbg 60/10 – und vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 36/11 -, jeweils www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).

 

Die Grenze der Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Sie muss ganz und gar unverständlich und sachlich schlechthin unhaltbar erscheinen, mithin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten ist (Beschlüsse vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 – und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 45/10 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Fehlen eines Ablehnungsgrundes sind nachvollziehbar. Sie lassen weder eine willkürliche Interpretation der zivilprozessualen Vorschriften (§§ 42 ff ZPO) noch sonst sachfremde Erwägungen erkennen. Ebenso fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen oder die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter verkennen.

 

 

II.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt