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VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2001 - VfGBbg 29/01 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Schulrecht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2001 - VfGBbg 29/01 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 29/01 EA



IM NAMEN DES VOLKES
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1) M. No.,
gesetzlich vertreten durch die Eltern

...

30) P. F.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1) bis 30):

1) E. B.,

2) K. H.,

3) Dr. habil. T.,

wegen Wiedereröffnung der elften Klassenstufe einer Gesamtschule u.a.

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Macke, Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder, Weisberg-Schwarz und Prof. Dr. Will

am 20. September 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführer - Schüler der Gesamtschule Storkow und deren Eltern – wenden sich mit ihrer am 17. September 2001 eingegangenen, mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen „Entscheidungen der Regierung des Landes Brandenburg“ im Zusammenhang mit ihrer Ablehnung einer Fortführung der elften Klassenstufe an der Gesamtschule Storkow. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 7; 10; 27 Abs. 1, 3 und 4, 28; 29 Abs. 1 und 2; 30 Abs. 5 Landesverfassung (LV). Die Landesregierung verletze Grundrechte der Kinder und ihrer Eltern, indem sie ihnen versage, als qualifizierte Absolventen der 10. Klasse in die bestehende Abiturstufe der Gesamtschule Storkow einzutreten. Da die Schüler infolgedessen zum Besuch einer weiterführenden Schule in andere Städte reisen müßten, werde die Dauer des Schulwegs verdreifacht und den Schülern „Lebens-, Lern- und Entfaltungszeit“ entzogen bzw. der Schulbesuch wegen ungünstiger Verkehrsangebote überhaupt „infragegestellt“. Zudem werde die Wahrnehmung der Erziehungspflichten der Eltern beeinträchtigt. Der Zwang zum Schülertransport führe zu erhöhten Risiken für die Sicherheit der Schüler. Die Vergrößerung der Schulklassen verringere die Effektivität des Unterrichts und die Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler. Durch den Entzug von Freizeit würden die Grundrechte der Jugendlichen und der erziehenden Eltern in ihrem Wesensgehalt angetastet. Dies könne nicht mit dem Hinweis auf Sparzwänge gerechtfertigt werden, zumal die Fortführung der Abiturstufe an der Gesamtschule Storkow kostenneutral möglich sei. Die Schulbehörden hätten ihren nach dem Schulgesetz bestehenden Ermessensspielraum - unter Verweis auf Verwaltungsvorschriften, die wegen der Änderung des Schulgesetzes zudem überholt seien - nicht ausgeschöpft und Schüler, Eltern sowie Schulträger verunsichert.

Die Beschwerdeführer beantragen, die Verletzung der geltend gemachten Grundrechte durch die Landesregierung zu rügen und die Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport mit der Landesverfassung in Übereinstimmung zu bringen. Ferner möge der Landesregierung aufgegeben werden, die sofortige Wiedereröffnung der 11. Klassenstufe an der Gesamtschule Storkow für das Schuljahr 2001/2002 zu verfügen, die Versetzungen von Lehrern, die in Erwartung einer Nichtwiedereröffnung der 11. Klassenstufe an der Gesamtschule Storkow verfügt worden seien, zurückzunehmen, unverzüglich alle Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern, die ihr Interesse am Eintritt in die 11. Klasse der Gesamtschule Storkow bekundet hätten, von der Wiedereröffnung der 11. Klassenstufe zu informieren und bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen, sowie zu gewährleisten, daß das Angebot an Leistungskursen für Schüler der 11. Klassenstufe an der Gesamtschule Storkow dem Stand der vergangenen Schuljahre entspreche.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es fehlt an der vorherigen Ausschöpfung des Rechtswegs, wie es nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) grundsätzlich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört. Soweit die Verfassungsbeschwerde hoheitliche Maßnahmen der Schulverwaltung zum Gegenstand hat und im Kern auf die Wiedereröffnung der elften Klassenstufe an der Gesamtschule Storkow gerichtet ist, wären ggf. zunächst die Verwaltungsgerichte anzurufen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Erschöpfung des Rechtsweges hier auch nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg entbehrlich. Nach dieser Vorschrift kann das Verfassungsgericht im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Diese Voraussetzungen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sie sind hier nach Lage des Falles schon im Hinblick darauf nicht gegeben, daß auch die Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Eilrechtsschutz gewähren können. Der in der Begründung der Verfassungsbeschwerde geäußerte Wunsch nach einer „möglichst schnellen“ Entscheidung kann für sich allein eine sofortige Befassung des Landesverfassungsgerichts unter Umgehung der Fachgerichte nicht rechtfertigen.

2. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den – nicht gesondert begründeten - Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Dr. MackeDr. Dombert
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
Dr. Jegutidse Dr. Knippel
Prof. Dr. Schröder Weisberg-Schwarz
Prof. Dr. Will