VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2001 - VfGBbg 16/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 2 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Begründungserfordernis - Mißbrauchsgebühr |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2001 - VfGBbg 16/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 16/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren L., Beschwerdeführerin, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. September 2001 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 100,- DM auferlegt. G r ü n d e: I. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2001 - zugestellt am 27. Juli 2001 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch das am 9. August 2001 bei Gericht eingegangene Schreiben sowie das weitere Schreiben vom 17. September 2001, ausgeräumt hat. Auch in diesem Schreiben hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt, durch welche vom Land Brandenburg zu verantwortenden Hoheitsakte in ihre Grundrechte eingegriffen worden sein soll. Soweit sie eine Reihe von Aktenzeichen verschiedener Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden nennt, geht daraus weder hervor, ob und zu welchem Zeitpunkt diese Verfahren abgeschlossen wurden, noch, ob dagegen sämtliche in Betracht kommenden Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind. Auch die beigefügten Unterlagen - einschließlich der beiden Schreiben der Staatsanwaltschaft Cottbus - lassen nicht erkennen, daß die Beschwerdeführerin in Grundrechten verletzt worden wäre. II. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerfGGBbg. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt Verfassungsbeschwerden eingelegt, die als offensichtlich unzulässig verworfen werden mußten. Die vorliegende Beschwerdeschrift und die nachfolgenden Schreiben enthalten überwiegend Ausführungen, die bereits Gegenstand der früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren waren. Bei der Festlegung der Höhe der Gebühr ist das Gericht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin über ein eher geringes Einkommen verfügt. III. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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