VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 27/21 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | -VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Verfassungsbeschwerde unzulässig - Rechtsweg nicht erschöpft - arbeitsgerichtlicher Vergleich - keine öffentliche Gewalt |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 27/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 27/21
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
VfGBbg 27/21
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
R.,
Beschwerdeführerin,
Kündigung durch die Gemeinde Brieselang; Rehabilitierung
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. August 2021
durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 19. Mai 2021 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 27. Mai 2021 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Vergleich beendet worden ist und daher keine überprüfungsfähige Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg gemäß § 45 VerfGGBbg vorliegt. Die weitergehenden Begehren der Beschwerdeführerin können mit einer Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin meint, die „möglichen Rechtsmittel voll ausgeschöpft“ zu haben, eröffnet das keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts. Die Beschwerdeführerin hat zwar vieles unternommen, sie hat aber nicht dargelegt, dass sie den Rechtsweg im engeren Sinne als gerichtlichen Instanzenweg erschöpft hat, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Dr. Strauß |
Dresen |
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Dr. Finck |
Heinrich-Reichow |
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Kirbach |
Müller |
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Richter |
Sokoll |