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VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 27/21 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: -VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Rechtsweg nicht erschöpft
- arbeitsgerichtlicher Vergleich
- keine öffentliche Gewalt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 27/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 27/21




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 27/21

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

R.,
 

Beschwerdeführerin,

wegen

Kündigung durch die Gemeinde Brieselang; Rehabilitierung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. August 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 


G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 19. Mai 2021 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 27. Mai 2021 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren durch Vergleich beendet worden ist und daher keine überprüfungsfähige Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg gemäß § 45 VerfGGBbg vorliegt. Die weitergehenden Begehren der Beschwerdeführerin können mit einer Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin meint, die „möglichen Rechtsmittel voll ausgeschöpft“ zu haben, eröffnet das keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts. Die Beschwerdeführerin hat zwar vieles unternommen, sie hat aber nicht dargelegt, dass sie den Rechtsweg im engeren Sinne als gerichtlichen Instanzenweg erschöpft hat, vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Dr. Strauß

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll